Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)
Leistungen zum Lebensunterhalt werden vom Fachbereich Soziales und Wohnen als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder als „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erbracht.
Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II im Rahmen Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können.
Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II.
Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Das Jobcenter Mönchengladbach ist telefonisch unter 02161 94880 oder im Internet unter https://www.jobcenter-mg.de/ erreichbar.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren.
Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, d.h. vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen bzw. geltend zu machen.
Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Kinder bzw. Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.
Zum Vermögen gehören u. a. Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 5.000,00 € zzg. Zuschlägen für nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB XII)G
Gebühren - keine
Notwendige Unterlagen
Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen, etc.).
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.