Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)

Leistungen zum Lebensunterhalt werden vom Fachbereich Soziales und Wohnen als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder als  „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erbracht.

Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II im Rahmen  Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können.

Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II.

Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Das Jobcenter Mönchengladbach ist telefonisch unter 02161 94880 oder im Internet unter https://www.jobcenter-mg.de/  erreichbar.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die...

  • eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
  • befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
  • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben bzw. nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die...

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren.

Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, d.h. vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen bzw. geltend zu machen.

Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Kinder bzw. Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.

Zum Vermögen gehören u. a. Haus- und Grundvermögen, Pkw (ein angemessenes Hausgrundstück oder Pkw können geschütztes Vermögen darstellen) sowie Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000 € zzgl. Zuschlägen für nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB XII)G

Gebühren - keine

Notwendige Unterlagen

Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen, etc.).

Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein. 

Hinweis E-Mail-Versand

Geben Sie bei einer Anfrage per E-Mail bitte Ihren Namen, Vornamen, Anschrift, Aktenzeichen (wenn vorhanden) und Ihre Telefonnummer (unter der Sie zu erreichen sind) an. Stellen Sie bitte kurz Ihr Anliegen dar und fügen Sie evtl. Unterlagen als Anhang bei. Wir werden uns dann zeitnah bei Ihnen zurückmelden.

Bitte verwenden Sie die bei den jeweiligen Dienstleistungen angegebenen Sammelpostfächer, damit eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer E-Mail gewährleistet werden kann.

Weitere Informationen / Links:

Sozialplattform - Sozialleistungen einfach erklärt und beantragt.

https://sozialplattform.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
www.bmas.de

„Grundsätze der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsaetze-der-Sozialhilfe/grundsaetze-der-sozialhilfe.html

„Leistungen der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe.html

„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

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Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

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