Wärmeplanung

Die Wärmewende in Mönchengladbach

 

Wärmewende, Gebäudeenergiegesetz, kommunale Wärmeplanung - die Wärmeversorgung unserer Gebäude steht vor dem Hintergrund dringend notwendiger Klimaschutzmaßnahmen vor großen Veränderungen. Doch was bedeutet das für Mönchengladbach? Welche Rolle hat die Stadt? Und worauf müssen, können und dürfen sich die Bürgerinnen und Bürger der Vitusstadt einstellen? Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen helfen, sich einen Überblick zu verschaffen und Antworten auf grundlegende Fragestellungen zu finden, die Sie vielleicht beschäftigen.

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waermeplan@moenchengladbach.de


Kommunale Wärmeplanung (Entwurf)

Die Stadt Mönchengladbach hat den Entwurf der kommunalen Wärmeplanung veröffentlicht. Vom 14. Juni bis zum 18. Juli waren die sogenannten Träger öffentlicher Belange, also Institutionen und Behörden, aufgerufen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Auch Bürgerinnen und Bürger waren in diesem Zeitraum gefragt, konnten Eingaben machen und sich auf einer Informationsveranstaltung Anfang Juli aus erster Hand informieren. Aktuell werden alle eingereichten Anmerkungen ausgewertet und nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Oktober soll die finalisierte Wäremplanung dann verabschiedet werden.

 


Mönchengladbachs Weg zur Wärmeplanung

 

Die Stadt Mönchengladbach hat sich frühzeitig auf den Weg gemacht, Bedarfe und Potenziale der Energieversorgung (Strom + Wärme) in Mönchengladbach systematisch zu analysieren und daraus Antworten abzuleiten, wie die Energie- und Wärmewende in der Stadt gelingen kann. Seit Anfang 2023 wurde in Zusammenarbeit mit einem externen Büro ein Energiekonzept erarbeitet. Seite Juni 2024 liegt die kommunale Wärmeplanung als Bestandteil des Energiekonzepts im Entwurf vor. Sie enthält unter anderem klare Empfehlungen, in welchen Stadtgebieten zentrale (Wärmenetz) oder dezentrale Lösungen (Wärmepumpen) zu bevorzugen sind. Das Energiekonzept soll im Dezember 2024 vom Rat beschlossen werden.

 

Bundesgesetzliche Vorgaben zur Wärmewende

Im September 2023 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) aktualisiert. Damit soll der Wandel hin zu einer klimaschonenden Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt werden. Bestandteil der Gesetzesnovelle sind unter anderem Vorgaben dazu, in welchem Umfang neue Heizungsanlagen aus erneuerbaren Energien gespeist werden müssen.

Im November hat der Bundestag zudem das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) verabschiedet. In dem Gesetz wird für Großstädte wie Mönchengladbach eine Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 vorgeschrieben. Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung.

Wie das GEG und WEP zusammenhängen und was das für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet, darüber gibt diese Präsentation der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz (nrw.energy4climate) Auskunft.

Durch seine frühzeitige Arbeit an einem Energiekonzept ist Mönchengladbach Mitte 2024 eine der ersten Kommunen, die eine Wärmeplanung vorlegt und damit wichtige Entscheidungs- und Investitionsgrundlagen für Energieunternehmen und Netzbetreiber, für die Wirtschaft sowie für Gebäudeigentümerinnen und -eigentümer schafft.


Geothermie und Wärmepumpen


Häufige Fragen zu Geothermie und Wärmepumpen


Der Geologische Dienst NRW bietet einen ersten Standortcheck über folgendes Online-Portal: https://www.geothermie.nrw.de/

Je nach Wärmepumpenvariante werden Luft, Wasser oder Grundwasser als regenerative Wärmequelle für die Heizung genutzt. Zum Teil wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Weitere Informationen sowie Antragsformulare stellt die Untere Wasserbehörde bereit.

Grundsätzlich wird für Teile Mönchengladbachs ein großes Potenzial für Wärmeerzeugung erwartet. Dieses Potenzial soll mit einer Machbarkeitsstudie und ersten seismischen Untersuchungen näher betrachtet werden.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht entsprechende Förderungsmöglichkeiten vor. Einkommensunabhängig erhält man einen Zuschuss von mindestens 30 Prozent. Der Start der Antragstellung für die Heizungs­förderung erfolgt gestaffelt. Derzeit sind Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbstgenutzten Einfamilienhauses, eines bestehenden ungeteilten Mehrfamilienhauses und Wohnungseigentümergemeinschaften antragsberechtigt. Voraussichtlich ab Ende August werden auch Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen und Kommunen Anträge stellen können. Detaillierte Informationen zu den aktuellen Förderkonditionen finden Sie auf der Übersichtsseite der KfW: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/



Wärmeversorgungsinfrastruktur


Häufige Fragen zur Wärmeversorgungsinfrastruktur


Mönchengladbach erarbeitet seit Anfang 2023 ein Gesamtkonzept für eine integrierte kommunale Energiewendestrategie ("Energiekonzept"). Die kommunaler Wärmeplanung ist Bestandteil dieses Energiekonzepts. Am 14. Juni 2024 hat die Stadt die kommunale Wärmeplanung als Entwurf hier auf dieser Website veröffentlicht und eine Öffentlichkeitsbeteiligung (bis 18. Juli) gestartet. Im Dezember soll der Rat das Energiekonzept beschließen – und die kommunale Wärmeplanung als einen Teil davon gleich mit.

Nein, bisher gibt es noch kein Fernwärmenetz in Mönchengladbach. Die Ausweisung von Kerngebieten, Erweiterungsgebieten und Keimzellen für mögliche zukünftige Wärmenetze ist Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung, die die Stadt Mitte Juni 2024 im Entwurf vorlegt. Bis erste Haushalte angeschlossen werden können, wird noch einige Zeit vergehen. Denn Planung und Bau von Wärmenetzen sind eine Jahrzehnt-Aufgabe. 

Derzeit liegen noch keine konkreten Auf- und Ausbaupläne vor. Aktuell wird ein Konzept zur Energiewende erarbeitet und 2024 fertig gestellt. Das Energiekonzept wird erste Anhaltspunkte liefern können, welche Stadtgebiete sich besonders für eine Fernwärmeversorgung eignen. Eine mögliche Umsetzung wird allerdings noch Jahre in Anspruch nehmen, weil das Fernwärmenetz von Grund auf neu angelegt werden müsste.

Beispielsweise über eine Solarthermieanlage kann ein Teil des häuslichen Wärmebedarfs abgedeckt werden. Eine Übersicht über die Möglichkeiten klimafreundlicher Wärmeerzeugung und -verteilung finden Sie hier auf den Seiten der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz (nrw.energy4climate).

Der kommunale Wärmeplan liefert einen ersten Anhaltspunkt für die Bürger*innen, in welchen Stadtgebieten welche Art von Energieversorgung angestrebt wird, ob also eine zentrale Netzstruktur oder eine dezentrale Versorgung mit Einzellösungen wie Wärmepumpen sinnvoller erscheint. Der Wärmeplan soll nach seiner ersten Aufstellung kontinuierlich weiterentwickelt werden, um die Planungssicherheit für alle an der Wärmewende Beteiligten zu erhöhen.



Gesetzliche Vorgaben zu Energieträgern in Heizungen


Häufige Fragen zu gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Energieträgern in Heizungen


Nein, eine funktionierende Heizungsanlage muss nicht ausgetauscht werden. Die bereits vorher gültigen GEG-Vorgaben bezüglich Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, greifen allerdings weiterhin (§ 72 GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen > hier zum Nachlesen)

Kaputte Heizungen können repariert werden. Falls das nicht mehr möglich ist, gilt in der Regel eine Übergangsfrist von 5 Jahren. In dieser Zeit können übergangsweise noch Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist muss der geforderte prozentuale Anteil allerdings erfüllt werden, z. B. durch einen Fernwärmeanschluss. Für Gasetagenheizungen kann eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren gelten. Auch die Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz kann die Dauer der Übergangsfrist beeinflussen.

Nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen in Neubaugebieten ab dem 01.01.2024 nur noch Heizungen eingebaut werden, die auf die Dauer zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Für Neubauten in Baulücken greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude. Im Bestand gilt das GEG ab dem 30.06.2026. Sogenannte "Gebietsausweisungen", die eine vorgezogene Gültigkeit des GEG auslösen würden, sind in Mönchengladbach nicht vorgesehen.

Ja, der Einbau wird durch Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds gefördert und bis zu maximal 70 Prozent bezuschusst, einkommensunabhängig erhält man mindestens 30 Prozent. Bis 2028 gibt es zudem den "Klima-Geschwindigkeitsbonus" von 20 Prozent, der in den Folgejahren immer geringer wird. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:

 

Der Einbau einer Gas(etagen)heizung ist nicht verboten. Heizungen mit fossilen Energieträgern dürfen ab dem 01.01.2024 allerdings nur noch eingebaut werden, wenn man sich vorher einer verpflichtenden Beratung unterzogen hat. Dies dient zur Aufklärung und zum Schutz der Bürger*innen, um vor steigenden Kosten im Rahmen der CO2-Bepreisung zu warnen und Alternativen aufzuzeigen.