Mönchengladbachs Weg zur Wärmeplanung
Die Stadt Mönchengladbach hat sich frühzeitig auf den Weg gemacht, Bedarfe und Potenziale der Energieversorgung (Strom + Wärme) in Mönchengladbach systematisch zu analysieren und daraus Antworten abzuleiten, wie die Energie- und Wärmewende in der Stadt gelingen kann. Seit Anfang 2023 wurde in Zusammenarbeit mit einem externen Büro ein Energiekonzept erarbeitet. Seite dem Dezember 2024 ist die kommunale Wärmeplanung als Bestandteil des Energiekonzepts beschlossen. Sie enthält unter anderem klare Empfehlungen, in welchen Stadtgebieten zentrale (Wärmenetz) oder dezentrale Lösungen (Wärmepumpen) zu bevorzugen sind.
Bundesgesetzliche Vorgaben zur Wärmewende
Im September 2023 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) aktualisiert. Damit soll der Wandel hin zu einer klimaschonenden Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt werden. Bestandteil der Gesetzesnovelle sind unter anderem Vorgaben dazu, in welchem Umfang neue Heizungsanlagen aus erneuerbaren Energien gespeist werden müssen.
Im November 2023 hat der Bundestag zudem das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) verabschiedet. In dem Gesetz wird für Großstädte wie Mönchengladbach eine Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 vorgeschrieben. Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten treibhausgasneutralen Versorgung.
Wie das GEG und WEP zusammenhängen und was das für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet, darüber gibt diese Präsentation der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz (nrw.energy4climate) Auskunft.
Durch ihre frühzeitige Arbeit an einem Energiekonzept hat Mönchengladbach Ende 2024 als eine der ersten Kommunen in NRW eine Wärmeplanung verabschiedet und damit wichtige Entscheidungs- und Investitionsgrundlagen für Energieunternehmen und Netzbetreiber, für die Wirtschaft sowie für Gebäudeigentümerinnen und -eigentümer geschaffen.
Geplante Neuregelungen zur Wärmeversorgung im Gebäudemodernisierungsgesetz
Am 24.2.26 stellte die Bundesregierung die Eckpunkte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes vor. Das Gesetz soll bis Ostern ausgearbeitet, und bis zum 30.6.26 verabschiedet werden. Soweit bisher bekannt, gilt dann für Eigentümer:
- Wegfall der 65-%-EE-Pflicht: Die pauschale Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfälll.
- Gas- und Ölheizungen weiterhin erlaubt: Gas- und Ölheizungen dürfen auch in Zukunft eingebaut werden. Es gibt kein generelles Austauschgebot für funktionierende Bestandsanlagen. Die Austauschpflicht für 30-Jahre alte Heizungen entfällt.
- Zunehmende Biogasanteile bei neuen fossilen Heizungen ("Biogastreppe"): Wird ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Gas- oder Ölheizung neu eingebaut gilt, dass ab 1.1.2029 mindestens 10 % CO₂-neutrale Brennstoffe verheizt werden müssen. Weitere Anhebungen sind in drei Stufen bis 2040 geplant.
- Förderung bleibt: Die Förderung für den Einbau von Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden (BEG) bleibt bis mindestens bis 2029 gesichert.
- Keine Sanierungsanforderung: Die Umsetzung der Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird im Gesetz ohne Sanierungsanforderungen umgesetzt. Laut der europäischer Richtlinie sollen ab 1.1.2030 alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) als Nullemissionsgebäude gebaut werden.
Im Jahr 2030 soll die Wirkung des Gesetzes evaluiert werden. Sollte sich dann zeigen, dass der Gebäudesektor sein Klimaschutzziel verfehlt, wird das Gesetz überarbeitet.