Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
Zum 01.01.2020 traten für Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe Änderungen (zukünftig besondere Wohnformen) in Kraft.
Die bisher vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) als Komplexleistung gewährte Hilfe, wurde in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.
Die Eingliederungshilfe (seit dem 01.01.2020 eine Leistung des Sozialgesetzbuches IX) wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (z.B. Landschaftsverbände) erbracht. Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erbringen.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung (gewöhnlicher Aufenthalt) vor erstmaliger Aufnahme in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten oder
- nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben bzw. nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind - in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sichergestellt werden kann.
Die Leistungen bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind.
Die Hilfen werden nachrangig gewährt, d.h. vorhandenes Einkommen und Vermögen ist einzusetzen.
Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ansprüche gegen Dritte.
Kinder bzw. Eltern der/des Leistungsberechtigten werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.
Zum Vermögen gehören u. a. Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.
Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge (5.000,00 € zzgl. Zuschlägen für nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden).
Notwendige Unterlagen
Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner mitzubringen (z. B. Nachweis über eine bestehende Betreuung / Bevollmächtigung, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Personalausweis, Versicherungspolicen).
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Gebühren - keine