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Rückersatz von Sozialhilfe SGB XII

Prüfung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Sozialhilfegewährung (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und sonstige Sozialhilfe) erfolgt grundsätzlich nachrangig. Vorrangige Sozialleistungsansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern oder privatrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche gehen der Hilfe vor.

Die Unterhaltsansprüche sind daher zu prüfen.

Unterhaltsansprüche können gegen folgende Personen bestehen:

  • getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten /Lebenspartner
  • die nichtverheiratete Kindesmutter/den nicht verheirateten Kindesvater
  • die Mutter/den Vater für minderjährige Kinder
  • die Mutter/den Vater für privilegierte volljährige Kinder, soweit diese einer allgemeinen Schulausbildung nachgehen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt eines Elternteiles leben
  • Kinder für ihre Eltern
  • Eltern für ihre volljährigen Kinder

 

Kinder bzw. Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.

Soweit die Unterhaltsansprüche noch nicht realisiert sind, gehen diese Ansprüche bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf die Stadt Mönchengladbach über.

Hierüber erhalten die unterhaltspflichtigen Angehörigen eine schriftliche Mitteilung.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gebühren - keine

Gruppenleitung

Frau Mertens
Zimmer 434
Tel.: 02161/25-3343

 

Sachbearbeiter*innen

Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz

Frau Spinnen
Zimmer 401
Tel.: 02161/25-3461

Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz

Herr Kloeters
Zimmer 402
Tel.: 02161/25-3286

Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz

Frau Thissen
Zimmer 402
Tel.: 02161/25-3235

Verwaltungsgebäude Oberstadt
Aachener Straße 2 
41061 Mönchengladbach

Zugang behindertengerecht

Fax: 02161/ 253349

Hinweis E-Mailversand

Bei einer Anfrage per Mail geben Sie dort bitte ihren Namen, Vornamen, Anschrift, Aktenzeichen (wenn vorhanden) und ihre Telefonnummer (unter der Sie zu erreichen sind) an. Wenn möglich stellen Sie bitte kurz ihr Anliegen dar und fügen Sie evtl. Unterlagen als E-Mail Anhang bei. Wir werden uns dann zeitnah bei ihnen zurückmelden.

Um Ihnen eine zeitnahe Bearbeitung ihrer EMail zu gewährleisten, sollten Sie nicht die personenbezogenen E-Mail-Adressen Ihrer Ansprechpartner*innen verwenden, denn bei Abwesenheit des Sachbearbeiters/ der Sachbearbeiterin wird diese Nachricht nicht weitergeleitet und entsprechend nicht bearbeitet.

Notwendige Unterlagen

Um entscheiden zu können, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, sind bei Beantragung der Sozialhilfe folgende Auskünfte zu erteilen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltspflichtigen
  • bestehende Beistandschaft beim Jugendamt
  • Scheidungsurteil
  • Schriftwechsel eines evtl. beauftragten Rechtsanwaltes
  • Unterhaltsurteile, - vergleiche, -urkunden und/oder -verträge
  • erfolgte Vaterschaftsfeststellungen oder -anerkenntnisse
  • erhaltene Unterhaltszahlungen

Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig werden.

Weitere Informationen / Links:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
www.bmas.de

„Grundsätze der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsaetze-der-Sozialhilfe/grundsaetze-der-sozialhilfe.html