Jagdscheine

Nach den geltenden jagdrechtlichen Regelungen muss derjenige, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen z.B. den Polizeibeamten vorzeigen. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein besitzen.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständigen Jagdbehörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Weiterhin wird unterschieden zwischen allgemeinen Jahres-/Tagesjagdscheinen sowie Jugend-, Ausländer- oder Falkner-Jahres-/Tagesjagdscheinen.

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Seine Ausstellung richtet sich nach der Geltung des Jagdjahres, welches jeweils vom 01. April bis zum 31. März dauert.

Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von dieser Regelung getroffen werden. Ausländertagesjagdscheine können z.B. bei Nachweis ausreichender Kenntnisse des Jagdwesens ausgestellt werden. Dieser Sachkundenachweis ist erfüllt, wenn ein gültiger Jagdschein des Heimatlandes vorgelegt wird.

Für Ausländerjahresjagdscheine prüft die Jagdbehörde anhand eines vorgegebenen Kataloges, ob die im Heimatland bestandene Jägerprüfung als gleichwertig anzusehen ist.

Aufgrund der Änderungen im Waffengesetz und im Bundesjagdgesetz durch das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems" könnte es zu einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Jagdscheinbeantragung und -Verlängerung kommen.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und §§ 5 und 6 Waffengesetz dürfen erst nach Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde durchgeführt werden.
Die Anträge zur Verlängerung eines Jagdscheins, der zum 31. März 2025 abläuft, sind daher frühzeitig, d.h. zu Beginn des neuen Jahres stellen.

Die Antragstellung ist auch möglich, wenn dem Antragsteller der Nachweis der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Absatz 1 Nr. 4 BJagdG noch nicht vorliegt.
Dieser muss dann nachträglich zur Erteilung (z.B. Abholung) des Jagdscheins vorgelegt werden.

Adresse

Ordnungsamt
Hauptstraße 162 - 168 
41236 Mönchengladbach

(eingeschränkt barrierefreier Zugang nur über Parkplatz Wilhelm-Strauß-Straße)

Fax: (02161) 25 - 6299
E-Mail: Ordnungsamt[at]moenchengladbach.de

Notwendige Unterlagen

Erstantrag

Ihre persönliche Vorsprache ist beim Erstantrag zwingend erforderlich.
In diesem Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem auf dieser Seite genannten Kontakt.

Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, ob die beantragende Person im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für die Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die beantragende Person zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

 

Neuausstellung eines Jagdscheines

  • Passbild
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für die beantragte Laufzeit
  • Prüfungszeugnis der Jägerprüfung im Original

 

Verlängerung eines Jagdscheines

  • Jagdschein
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für die beantragte Laufzeit

Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines

Für den Ersatz eines Jagdscheines werden Gebühren i.H.v. 15,00 Euro erhoben. 

Sie können die zu entrichtende Gebühr bei Ihrer persönlichen Vorsprache bar oder per EC-Karte zahlen.

Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines

1 Jahr 35,00 Euro
2 Jahre 50,00 Euro
3 Jahre 65,00 Euro
Tagesjagdschein 15,00 Euro

Jugendjagdschein

1 Jahr 20,00 Euro
2 Jahre 30,00 Euro
3 Jahre 35,00 Euro
Tagesjagdschein 15,00 Euro

Falknerjagdschein

1 Jahr 20,00 Euro
2 Jahre 30,00 Euro
3 Jahre 35,00 Euro
Falknertagesjagdschein 15,00 Euro

Jugendfalknerschein

1 Jahr 15,00 Euro
2 Jahr 20,00 Euro
3 Jahr 25,00 Euro
Falknertagesjagdschein 15,00 Euro