Voraussetzung für die Erlangung eines Jagdscheines und somit zur Jagdausübung ist das Bestehen der Jägerprüfung.
Die Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines ist bei der Jagdbehörde abzulegen, in deren Bezirk die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat.
Die Prüfung wird einmal jährlich, in der Regel beginnend am letzten Montag im April, vom Prüfungsausschuss der Unteren Jagdbehörde abgenommen.
Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlich-praktischen Teil.
Im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil werden folgende Sachgebiete geprüft:
- Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
- Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
- Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen
- Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts
Die Schießprüfung besteht aus Büchsen- und Flintenschießen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber alle drei Prüfungsteile bestanden hat.
Nachprüfung
Bei Nichtbestehen des schriftlichen Prüfungsteiles ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
Sofern die Schießprüfung und/oder die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden wurde, kann auf Antrag eine Nachprüfung für den oder die nicht bestandenen Prüfungsteile stattfinden.
Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.