Frau Hartkorn
Tel.: (02161) 25 - 6251
Zimmer 214
Readspeaker
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Regelungen für bestimmte Hunderassen und Hunde, die mindestens 40 cm groß oder 20 kg schwer sind.
Anzeigepflichtige Hunde - "Große Hunde" (§ 11 Abs. 1)
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, ist dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen
- Anzeigeformular (Onlineformular)
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Sachkundenachweis
Ansprechpartner/innen für große Hunde
Herr Jeurihsen
Tel.: (02161) 25 - 6281
Zimmer 209
Frau Bury
Tel.: (02161) 25 - 6252
Zimmer 212
Frau Barth
Tel.: (02161) 25 - 6253
Zimmer 213
Frau Krüers
Tel.: (02161) 25 - 6242
Zimmer 210
Frau Over
Tel.: (02161) 25 - 6247
Zimmer 210
Frau Tomski
Tel.: (02161) 25 - 6263
Zimmer 211
Erlaubnispflichtige Hunde - "Kampfhunde" (§ 4)
Das Landeshundegesetz NRW führt verschiedene Hunderassen auf, für deren Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu zählen die sogenannten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW.
Gefährliche Hunde - American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Hunde bestimmter Rassen - Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
Notwendige Unterlagen und Nachweise
- Antragsformular (Onlineformular)
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Aktuelles Führungszeugnis
- Sachkundenachweis für einen erlaubnispflichtigen Hund
- Nachweis, dass die Unterbringung ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist
- Besonderes privates Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden)
Leinenpflicht und Maulkorbpflicht
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Dementsprechend dürfen solche Hunde auch nicht auf Hundeauslaufflächen abgeleint werden. Die Leine sollte im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich nicht länger als 1,5 Meter sein.
Solchen Hunden ist zudem nach Vollendung des sechsten Lebensmonats an den vorgenannten Orten ein das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen.
Bitte beachten Sie, dass der Behörde neben dem Maulkorb keine anderweitige Vorrichtung bekannt ist, welche diese Voraussetzung erfüllt. Sogenannte Haltis und Maulschlaufen sind ungeeignet oder verstoßen gegen das Tierschutzgesetz.
Ansprechpartner für Kampfhunde
Frau Steffes
Tel.: (02161) 25 - 6248
Zimmer 205
Häufig gestellte Fragen
Gebühren
- Erlaubniserteilung: 30,00 - 100,00 Euro
- Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro
- Anzeige der Haltung eines großen Hundes: 25,00 Euro