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Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Das Ordnungsamt setzt die Bestattungspflicht nach § 8 Bestattungsgesetz um, wenn die Angehörigen eines/einer Verstorbenen die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen.
Grundsätzlich sind Angehörige in der folgenden Reihenfolge bestattungspflichtig:
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
Die fehlende soziale Bindung oder fehlender Kontakt zur verstorbenen Person haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht verbleibt auch in diesem Fall bei den Angehörigen.
Sofern die Angehörigen nicht über die finanziellen Mittel zur Deckung der Bestattungskosten verfügen, verbleibt nur eine Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Hierbei handelt es sich in der Regel um denjenigen Sozialhilfeträger, der zu Lebzeiten der verstorbenen Person die Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Für Mönchengladbach bedeutet dies:
Lebte die verstorbene Person zur Pflege in einem Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung, ist der Fachbereich Soziales & Wohnen (siehe verwandte Leistungen) zuständig.
Lebte die verstorbenen Person in einem Privathaushalt, ist der Fachbereich Soziales und Wohnen (siehe verwandte Leistungen) zuständig.
Sterbefälle werden in der Regel gemeldet durch:
- Krankenhäuser
- Altenwohnstätten
- Polizei
- Gesetzliche Betreuer
Persönliche Vorsprachen bitte nur nach Terminvereinbarung.
Herr Helmgens
Tel.: (02161) 25 - 6245
Zimmer 207
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