Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Das Ordnungsamt setzt die Bestattungspflicht nach § 8 Bestattungsgesetz um, wenn die Angehörigen einer verstorbenen Person die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen.
Grundsätzlich sind Angehörige in der folgenden Reihenfolge bestattungspflichtig:
- Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
Besondere Hinweise
- Die fehlende soziale Bindung, fehlender Kontakt zur verstorbenen Person oder das Ausschlagen des Erbes haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht verbleibt auch in diesem Fall bei den Angehörigen.
- Sofern die Angehörigen nicht über die finanziellen Mittel zur Deckung der Bestattungskosten verfügen, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um denjenigen Sozialhilfeträger, der zu Lebzeiten der verstorbenen Person die Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Für den Bereich der Stadt Mönchengladbach sind entsprechende Anträge an den Fachbereich Soziales und Wohnen, 41050 Mönchengladbach, zu richten (siehe unten: Verwandte Leistungen). Sie erreichen die Mitarbeitenden telefonisch unter 02161 / 25-8325.
- Sterbeurkunden sind grundsätzlich über das Bestattungsinstitut oder das Standesamt zu beantragen.
- Außerhalb unserer Öffnungszeiten sind Sterbefälle ohne Angehörige über die Leitstelle der Polizei zu melden.
- Eine nicht erfolgte fristgerechte Bestattung stellt nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 Bestattungsgesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR geahndet werden.
Tel.: (02161) 25 - 6292
Zimmer 211
Tel.: (02161) 25 - 6243
Zimmer 210
Tel.: (02161) 25 - 6251
Zimmer 209
Ordnungsamt
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
(eingeschränkt barrierefreier Zugang nur über Parkplatz Wilhelm-Strauß-Straße)
Fax: (02161) 25 - 6263
E-Mail: bestattungen@moenchengladbach.de