Mietpreisüberwachung im sozialen Wohnungsbau

Bei einem Mietpreisverstoss muss die Miete gesenkt werden. Im Bereich des sozialenWohnungsbaus darf nur eine Kostenmiete erhoben werden. Auskünfte zur Ermittlung und Zulässigkeit können Mieter und Vermieter einholen. Bestätigt sich der Verdacht eines Mietpreisverstoßes, kann die Mietpreis- und Wohnungsaufsicht Eigentümer/Verwalter aufgefordert, die Miete zu senken.

Notwendige Unterlagen

die aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung

Gebühren - keine 
 

Termine nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Die Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen (NRW) werden unterschiedlich berechnet:

Ältere Objekte (Förderung bis 2002)

  • Die Kostenmiete basiert auf  der Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen werden alle 3 Jahre angepasst

Neuere Objekte (Förderung ab 2002)

  • Die Bewilligungsmiete basiert auf dem Förderbescheid der NRW-Bank
  • Eine Jährliche Erhöhung um 1,5% der Ausgangsmiete ist möglich

Überprüfung der Miethöhe

  • Mieter können Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Bewilligungsbescheid vom Vermieter anfordern
  • Die Wohnungsaufsicht kann kontaktiert werden

Es gibt keinen Mietspiegel für öffentlich geförderte Objekte, da die Kosten individuell sind.