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Fischereischeine
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung bestanden haben, können einen Fischereischein erhalten. Fischereischeine werden durch die für den Wohnsitz der beantragenden Person zuständige Fischereibehörde für ein Jahr oder fünf Jahre ausgestellt.
Darüber hinaus können Jugend- und Sonderfischereischeine ausgestellt werden.
Einen Jugendfischereischein kann diejenige Person erhalten, die das 10. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein solcher Schein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Jugendfischereischein berechtigt allerdings nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers.
Einen Sonderfischereischein kann diejenige Person erhalten, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen kann. Ein solcher Schein wird für ein oder fünft Kalenderjahre erteilt. Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die sofortige Ausstellung des beantragten Fischereischeines. Nach dem 10.12. eines Jahres kann der entsprechende Fischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
Notwendige Unterlagen
Neuausstellung Fischereischein
- Gültiger Personalausweis
- Zeugnis über die Fischerprüfung (nicht bei Jugendfischereischein)
- Aktuelles Lichtbild
- Bei Sonderfischereischein: ärztliche Bescheinigung, dass wegen der Behinderung keine Fischerprüfung abgelegt werden kann
Verlängerung Fischereischein
Für die Verlängerung eines Fischereischeines benötigen Sie den bisherigen Fischereischein.
Sollte im alten Fischereischein kein Verlängerungsfeld mehr vorhanden sein, ist ein Lichtbild aus neuester Zeit für den neuen Fischereischein erforderlich.
Gebühren
Für den Ersatz eines Fischereischeines wird eine Gebühr i.H.v. 5,00 Euro erhoben.
Für die Erteilung eines Jugendfischereischeines wird eine Gebühr i.H.v. 8,00 Euro erhoben.
Sie können die zu entrichtende Gebühr bei Ihrer persönlichen Vorsprache bar oder per EC-Karte zahlen.
Bundesfischereischein und Sonderfischereischein
1 Jahr | 16,00 Euro |
5 Jahre | 48,00 Euro |