Weitere Informationen zu Hundehaltung
zur Dienstleistung: Erlaubnispflichtige Hunde - "Kampfhunde" (§ 4)
zur Dienstleistung: Anzeigepflichtige Hunde - "Große Hunde" (§ 11 Abs. 1)
zur Dienstleistung: Ausnahmegenehmigungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Häufig gestellte Fragen
Leinenpflicht für Hunde
Grundsätzlich sind alle Tiere in den Straßen und Anlagen von Mönchengladbach angeleint zu führen. Diese Pflicht gilt insbesondere für Hunde.
Zu Anlagen zählen insbesondere öffentliche Grün- und Parkanlagen.
Ein Ableinen von Hunden ist ausschließlich auf entsprechend gekennzeichneten Hundeauslaufflächen und Wirtschaftswegen gestattet. Beim Verlassen dieser Flächen sind Hunde unverzüglich wieder anzuleinen.
Achtung
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen auch auf Hundeauslaufflächen und Wirtschaftswegen nicht abgeleint werden, sofern keine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Sachkundebescheinigung für Hunde
Gefährliche Hunde
Die Sachkundeprüfung ist bei einem amtlichen Tierarzt abzulegen.
Sie können hierzu Herrn Wilms (02161 / 25 - 2843) vom Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach oder Amtstierärzte anderer Städte und Kreise kontaktieren.
Hunde bestimmter Rassen
Die Sachkundeprüfung kann von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Eine Liste sachverständiger Personen und Stellen kann auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden.
Große Hunde
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
Haftpflichtversicherung
Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die gesetzlich geforderte Mindestversicherungssumme für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, die Mindestversicherungssumme für sonstige Schäden beträgt 250.000 Euro.
Die Haftpflichtversicherung muss auf die den Hund haltende Person abgeschlossen werden.
Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund abgeschlossen werden, sind in der Regel nicht anzuerkennen.
Anerkannt werden können solche Haftpflichtversicherungsnachweise von Ehepartnern oder Familienangehörigen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie sich auch auf die Person der Halterin oder des Halters erstrecken und dieser "mitversichert" ist.
Aufsichtspersonen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen nur von Personen geführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volljährig
- Sachkundig (Sachkundebescheinigung muss vorliegen)
- Zuverlässig (aktuelles Führungszeugnis muss vorliegen)
- Die Person ist in der Lage, den Hund sicher zu halten und zu führen
Bitte beachten Sie, dass Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht personenbezogen sind. Dementsprechend muss jede Person, die den Hund ohne Maulkorb und unangeleint führen will, an der Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter teilnehmen oder eine eigene Verhaltensprüfung mit dem Hund ablegen.