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Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme

Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.


Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Unterhaltspflichtigen.

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de.

Frau Bogs-Plücken
Zimmer 305 
Tel.: (0 21 61) 25 - 9344
 

Frau Schäfer
Zimmer 302
Tel.: (0 21 61) 25 - 9365
 

Herr Poullig
Zimmer 318
Tel.: (0 21 61) 25 - 9362
 

Herr Lopes-Maia
Zimmer 306
Tel.: (0 21 61) 25 - 9348
 

Frau Fischer
Zimmer 309
Tel.: (0 21 61) 25 - 9349
 

Herr Heinze
Zimmer 309
Tel.: (0 21 61) 25 - 9340
 

Herr Lechtenberg
Zimmer 304
Tel.: (0 21 61) 25 - 9346
 

Frau Temiz
Zimmer 308
Tel.: (0 21 61) 25 - 9364
 

Frau Mitrovic
Zimmer 304
Tel.: (0 21 61) 25 - 9345

Frau Moers
Zimmer 310
Tel.: (0 21 61) 25 - 9343
 

 

Frau Eicker
Zimmer 306
Tel.: (0 21 61) 25 - 9347

Herr Wittke
Zimmer 303
Tel.: (0 21 61) 25 - 9342

Frau Moumen
Zimmer 308
Tel.: (0 21 61) 25 - 9339

Frau Apel
Zimmer 317
Tel.: (0 21 61) 25 - 9359

Herr Willems
02161 – 25 9360
Sparkassengebäude
Zimmer 307
Eingang E, Harmoniestr. 25
41236 Mönchengladbach

Notwendige Unterlagen

  • Bitte telefonisch erfragen


Rechtliche Grundlagen

  •     Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
  •     BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  •     ZPO (Zivilprozessordnung)
  •     StGB (Strafgesetzbuch)

Gebühren

  • Keine