Amtsvormundschaften
Die elterliche Sorge für Kinder wird in der Regel durch die Eltern bzw. durch einen Elternteil ausgeübt. Manchmal entwickeln sich Lebenssituationen so, dass dies in Teilbereichen oder in vollem Umfang nicht mehr möglich ist; z. B. wird ein alleinsorgeberechtigter Elternteil schwer krank oder ist aus anderen Gründen nicht in der Lage, notwendige Entscheidungen für ein Kind zu treffen. Dann können (auf Antrag) durch die zuständigen Familiengerichte Teile der elterlichen Sorge auf einen Pfleger oder die gesamte elterliche Sorge auf einen Vormund übertragen werden. Steht keine Privatperson zur Verfügung, diese Aufgabe zu übernehmen, dann wird die Pfleg-/Vormundschaft auf den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie übertragen. Der Pfleger/Vormund vertritt dann die Eltern für die festgelegten Entscheidungsbereiche.
Notwendige Unterlagen
Bitte vorher tel. erfragen.
Rechtliche Grundlagen
BGB, SGB VIII, FamFG
Gebühren
keine