Rathaus Rheydt
Eingang B
Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
Beistandschaften, Beurkundungen
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie zur
- Feststellung der Vaterschaft und/oder
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes.
Die Beistandschaft wird auf schriftlichen Antrag eingerichtet und schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Antragsberechtigt sind
- der alleinsorgeberechtigte Elternteil
- bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils.
Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.
Per E-Mail:
51.42@moenchengladbach.de
Zentrale Fax Nr. (02161) 25 9319
Es können auch Termine außerhalb der angegebenen Sprechzeiten vereinbart werden.
Adresse
Ansprechpersonen: Beistandschaften
Die buchstabenmäßige Aufteilung erfolgt nach dem Namen des Kindes.
Diese Mitarbeiter/innen sind für folgende Buchstabenbereiche zuständig:
Zimmer 321
Tel.: (0 21 61) 25 - 9301
Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Zimmer 318
Tel.: (0 21 61) 25 - 9304
Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Zimmer 316
Tel.: (0 21 61) 25 - 9307
Sprechzeiten:
Montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Vaterschaftsfeststellung
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Erst durch die Vaterschaftsfeststellung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater. Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt entweder durch
- freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder
- gerichtlichen Beschluss.
Der Beistand bespricht selbstverständlich die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter und vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, in der Regel des Vaters. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Richtlinie zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln.
Sorgerecht
Eine nicht verheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihre Kindes. Als Nachweis dient eine Bestätigung des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden ( sog. Negativattest).
Nicht verheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes freiwllig die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Eine solche Erklärung muss, damit sie wirksam wird, beurkundet werden.