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Wasserschutzzonen

Einrichtung von Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen

Das Wasserschutzgebiet soll in der Regel das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassererfassung umschließen. Es wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt. In der Verordnung können Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde nach Art, Ort, Dauer und Untergrundbeschaffenheit muss durch Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen und durch angemessene Nutzungsbeschränkungen Rechnung getragen werden. Das Schutzgebiet gliedert sich im Allgemeinen in die Wasserschutzzone I (Fassungsbereich), Wasserschutzzone II (engere Schutzzone), Wasserschutzzone III (weitere Schutzzone). Die weitere Schutzzone kann in die weitere Schutzzone A (Zone III A) und in die weitere Schutzzone B (Zone III B) unterteilt werden. Die Gefahr für das genutzte Grundwasser nimmt - außer bei flächenhaften Einträgen - allgemein mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von der Trinkwassergewinnungsanlage ab.

Ob eine Anlage oder Maßnahme in einem Wasserschutzgebiet liegt und welche Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten in diesem Fall gelten, kann bei der örtlichen Unteren Wasserbehörde erfragt werden.

Anträge auf Genehmigungen und Anträge auf Befreiungen von Verboten nach den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen sind ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Wasserschutzgebietsverordnungen

Gebühren
ab 100,00 EUR