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Versickerungen

Beseitigung von Niederschlagswasser

In der Änderung des Landeswassergesetzes von 1995 wurde eine neue Regelung (§ 51a) aufgenommen. Diese besagt, dass Niederschlagwasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Bei neuen Baugebieten wird deshalb schon im Vorfeld durch Bodengutachten festgestellt, ob eine Versickerung des Niederschlagwassers (Regen etc.) möglich ist. Gegebenenfalls wird dann die Versickerung in Anhängen zur Entwässerungsatzung festgelegt. Bei allen anderen Grundstücken muss ein Nachweis erbracht werden, ob eine Versickerung möglich ist. Hauptkriterien sind hierbei die Höhe des maximalen Grundwasserstandes sowie die Kennwerte des anstehenden Bodens. Als Versickerungsmethoden können vor allem Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerungen zur Anwendung kommen. Auf Antrag kann daher das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken versickert werden, wenn die technischen und rechtlichen Vorraussetzungen gegeben sind. Eine Versickerung des Niederschlagwassers kann in Anhängen zur Entwässerungsatzung vorgeschrieben werden.

Notwendige Unterlagen
Art und Umfang des Antrags ist vorab mit den zuständigen Mitarbeitern abzustimmen.

Rechtliche Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 51a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)
  • Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach
  • Arbeitsblatt A 138 der abwassertechnischen Vereinigung e.V.

Gebühren
mindestens 200,00 EUR  

zum Online Antrag  für private Personen oder Bevollmächtigte (z.B. Architekten) 

  • für neue Versickerungsanlagen
  • für eine Änderung einer bestehenden Versickerungsanlage
  • für  eine wasserrechtliche Erlaubnis bei einer bestehenden Versickerungsanlage

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