Wassergefährdende Stoffe

Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung von Gewässer oder des Grundwassers nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  • Säuren,
  • Laugen,
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
  • Alkohole,
  • stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Wenn ein wassergefährdender Stoff bei der Lagerung oder dem Transport austritt und in ein Gewässer, eine Abwasseranlage (Kanal) oder in den Boden eindringt, so ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde zu melden.