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Integrationsratswahl

Am 13.09.2020 fand in Mönchengladbach die Integrationsratswahl statt.

Die 24 Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Mönchengladbach werden

  1. zu einem Drittel vom Rat nach dem für Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt und
  2. zu zwei Dritteln auf der Grundlage der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Mönchengladbach nach Listen oder als Einzelbewerber in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Wahlberechtigt ist, wer

  1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. mindestens 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,

  1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  2. die Asylbewerber sind.

Wahlgebiet

Die Stadt Mönchengladbach ist in 33 Wahlbezirke und 4 Stadtbezirke eingeteilt. Eine Übersicht über die Kommunalwahlbezirke finden Sie hier (Link).

Hier finden Sie die Wahlergebnisse

Weitere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Bürgerservice, Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen.

Rechtliche Grundlagen

Gemeindeordnung, Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung