Allgemeine Vollstreckung

Aufgabenbereich

Ist eine Forderung der Stadtverwaltung nach Fälligkeit, Mahnung und Nachfrist weiterhin nicht ausgeglichen, beginnt die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde.

Durch die „Letzte Zahlungsaufforderung“ wird letztmalig die Gelegenheit gegeben, eine bestehende Forderung auszugleichen und somit weiterreichende Maßnahmen durch die Vollstreckung zu vermeiden. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vollstreckungsbehörde gezwungen, weitere Maßnahmen einzuleiten. Dabei kann es sich beispielsweise um die Folgenden handeln:

  • Vermögensermittlung
  • Pfändung von Arbeitseinkommen oder Giro- und Sparkonten
  • Pfändung von Sachwerten, z. B. eines PKW
  • Prüfung und Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens
  • Prüfung und Einleitung der Erzwingungshaft
  • Abnahme der Vermögensauskunft, Eintrag in das Schuldnerverzeichnis

Abweichende Maßnahmen werden beispielsweise bei einem Insolvenzverfahren oder bei der Möglichkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens getroffen. Hierzu finden Sie weitere Informationen zum Stichwort Sondervollstreckung.

Hier finden Sie kurze Erklärungen zu den Maßnahmen.

Sie haben eine „Letzte Zahlungsaufforderung“ erhalten?

Bitte lassen Sie die Möglichkeit weitere Maßnahmen zu vermeiden, nicht ungenutzt!
Soweit Ihnen ein umgehender Forderungsausgleich nicht möglich ist, nehmen Sie Kontakt (persönlich, telefonisch oder per E-Mail) mit der Sachbearbeitung auf. Servicezeiten sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Anschreiben.
Sie können das mit der Zahlungsaufforderung übersandte Formular auch nutzen, um schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Für welche Form der Kontaktaufnahme Sie sich auch entscheiden - nennen Sie bitte immer das Kassenzeichen.

Bitte denken Sie daran, dass für etwaige weitere Entscheidungen Nachweise zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind. Dies wären beispielsweise Lohn- oder Gehaltsnachweise sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ist für den Zahlungspflichtigen mit weiteren Kosten verbunden, deren Höhe sich nach der einzelnen Maßnahme richtet.

Im Rahmen der Vollstreckung wird geprüft, ob sich Anhaltspunkte für eine Forderungspfändung ergeben. Dabei handelt es sich häufig um eine Lohn- und Gehaltspfändung oder eine Kontenpfändung. Bei der Beitreibung ist die Vollstreckungsbehörde unter Umständen befugt, Pfändungs- und Überweisungsverfügungen zu erlassen. Der Drittschuldner, beispielsweise ein Arbeitgeber oder ein Geldinstitut, ist verpflichtet diese im Rahmen der Vorschriften nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) und der Zivilprozessordnung (ZPO) zu befolgen.

                                           

Soweit Sachwerte gepfändet wurden, werden diese in der Regel zur Forderungsbegleichung verwertet. (siehe auch www.zoll-auktion.de)
Auch vor der Verwertung besteht noch die Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen durch Zahlung abzuwenden. Im Interesse aller Beteiligten empfehlen wir auch hier die Kontaktaufnahme.

 

Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ist für den Zahlungspflichtigen mit weiteren Kosten verbunden, deren Höhe sich nach der einzelnen Maßnahme richtet.

Vollstreckungsansätze sind nicht erkennbar oder gescheitert: die Vermögensauskunft wird beantragt! 

Sofern die Forderung nicht beglichen wurde, kann zur Eröffnung neuer Vollstreckungsansätze die Vermögensauskunft (vormals: eidesstattliche Versicherung) abgenommen werden. Hierbei muss der Schuldner/die Schuldnerin der Vollstreckungsbehörde oder auf Antrag dem Gerichtsvollzieher gegenüber unter Eid seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen.

 In das Schuldnerverzeichnis wird ein Schuldner eingetragen, wenn:

  • der Schuldner die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert,
  • der Schuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachweisen kann, dass die Schulden getilgt sind,
  • eine Vollstreckung anhand der Angaben im Vermögensverzeichnis nicht geeignet ist, zur vollständigen Tilgung der Schulden zu führen
  • oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt wurde.

So wie der Gerichtsvollzieher ist auch die Stadt Mönchengladbach, Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde, verpflichtet, gemäß § 284 Abgabenordnung die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen.

Diese Einträge beim zentralen Vollstreckungsgericht (Vermögensauskunft und/oder Schuldnerverzeichnis) sind auch Dritten zugänglich. Hierzu zählen beispielsweise Auskunfteien (z.B. Schufa), oder aber auch Industrie- und Handelskammern, sowie andere Kammern. Die Eintragungen beim Vollstreckungsgericht bleiben bis zu 5 Jahre registriert.

Bitte beachten Sie: Die Abgabe der Vermögensauskunft steht weiteren Beitreibungen nicht entgegen.

Vermeiden Sie negative Auswirkungen! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ist für den Zahlungspflichtigen mit weiteren Kosten verbunden, deren Höhe sich nach der einzelnen Maßnahme richtet.

Kontakt

Sie erreichen die Stadtkasse telefonisch zu folgenden Sprechzeiten:

Mo, Di, Fr. 8.00 – 12.30 Uhr,
Do 8.00 – 12:30 Uhr,
14.00 – 16.00 Uhr

Für ein persönliches Gespräch ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Verwaltungsgebäude Nicodemstraße 12
Nicodemstraße 12
41068 Mönchengladbach

Fax: (02161) 25 - 2889

Stadtkasse

Zugang nicht behindertengerecht

Anfahrt mit Google Maps

Buchstaben A - Kou

Herr Kröppel    
(02161) 25 - 2780

Zimmer 113

 

Buchstaben Kov - Z

Frau Hernadi
(02161) 25 - 2777

Zimmer 201

Team Vollstreckungsinnendienst

Nach Buchstabenbereichen / Nachnamen oder Firmenname


A - Ah, Sonderzeichen, Pfandkammerverwaltung

0216125-2779

Ai - Ali, Pfandkammerverwaltung

02161 25-2761

Alj - Bek

02161 25-2743

Auslandsvollstreckung

02161 25-2775

Bel - Boe

02161 25-2782

Bof - Bur

02161 25-2732

Bus - Dem

02161 25-2788

Den - Er

02161 25-2709

Es - GH

02161 25-2717

Gi - Heb

02161 25-2881

Hec - Im

02161 25-2776

In - Kd

02161 25-2854

Ke - Kou

02161 25-2716

Kov - Loc

02161 25-2706

Lod - Mh

02161 25-2713

Mi - No

02161 25-2712

Np - Pla

02161 25-2742

Plb - Rof

02161 25-2883

Rog - Rt

02161 25-2783

Ru - Std (ohne Sch)

02161 25-2806

Sch

02161 25-2783

Ste - Th

02161 25-2886

Ti - Weh

02161 25-2751

Wei - Z

02161 25-2882