Verwaltungsgebäude Nicodemstraße 12
41068 Mönchengladbach
Fax: (02161) 25 - 2889
Ist eine Forderung der Stadtverwaltung nach Fälligkeit, Mahnung und Nachfrist weiterhin nicht ausgeglichen, beginnt die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde.
Durch die „Letzte Zahlungsaufforderung“ wird letztmalig die Gelegenheit gegeben, eine bestehende Forderung auszugleichen und somit weiterreichende Maßnahmen durch die Vollstreckung zu vermeiden. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vollstreckungsbehörde gezwungen, weitere Maßnahmen einzuleiten. Dabei kann es sich beispielsweise um die Folgenden handeln:
Abweichende Maßnahmen werden beispielsweise bei einem Insolvenzverfahren oder bei der Möglichkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens getroffen. Hierzu finden Sie weitere Informationen zum Stichwort Sondervollstreckung / Amtshilfe.
Mo., Di., Fr. | 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
Mi. | geschlossen |
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