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Für ein persönliches Gespräch ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Verlaufen die durch den Vollstreckungsinnendienst getroffenen Maßnahmen zur Beitreibung fälliger Forderungen erfolglos, werden die Vollziehungsbeamten des Vollstreckungsaußendienstes durch die Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einer*eines Zahlungspflichtigen beauftragt.
• Pfändung von Kraftfahrzeugen
• Pfändung sonstiger Sachwerte
Zur Abwendung einer Pfändung sind die Vollziehungsbeamten des Vollstreckungsaußendienstes auch zur Annahme von Barzahlungen befugt.
Im Rahmen der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der*des Zahlungspflichtigen können die Vollziehungsbeamten des Vollstreckungsaußendienstes durch die Vollstreckungsbehörde auch mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt werden. Diese ersetzte seit dem 01.01.2013 die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid).
Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ist für Zahlungspflichtige mit weiteren Kosten verbunden, deren Höhe sich nach der einzelnen Maßnahme richtet.
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