Verwaltungsgebäude
Wilhelm-Strauß-Str. 50-52
3. Etage - Zimmer 302 bis 310
41236 Mönchengladbach
Interessenvertretung der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle
Der Personalrat berät und vertritt die städtischen Beschäftigten in allen beruflichen Fragestellungen.
Selbstverständnis
Neben dem reinen Schutz der Beschäftigten (Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Regelungen) will der Personalrat der Stadt Mönchengladbach die Entwicklung der Stadtverwaltung auch aktiv mitgestalten. Wir setzen uns dafür ein, dass die motivierten und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so behandelt und geachtet werden, wie es ihnen zusteht.
Allgemeines
Der Personalrat der Stadt Mönchengladbach ist ein sog. Einzelpersonalrat. Er betreut alle Beschäftigten der Stadtverwaltung einschließlich der Feuerwehr und der Gebäudereinigung. Er besteht aus 19 Mitgliedern und vertritt über 3500 Beschäftigte in über 40 Ämtern bzw. Fachbereichen mit den unterschiedlichsten Berufen.
Wir beraten die Kolleginnen und Kollegen in allen Fragen ihres Arbeitslebens.
Wir kümmern uns um:
- die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten bestehenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen,
- die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter,
- die Eingliederung ausländischer Beschäftigter und
- die Gleichstellung von Frau und Mann.
Mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung arbeiten wir eng zusammen.
Mitwirkungsrechte
Um seine Aufgaben erfüllen zu können, hat der Personalrat eine Vielzahl von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten. Diese sind in den §§ 72, 72a, 73, 74, 75, 76 und 77 LPVG aufgeführt. So hat der Personalrat u.a. ein Recht auf:
- Mitbestimmung bei Einstellung, etc.
- Mitbestimmung bei Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, etc.
- Mitbestimmung bei Laufbahnwechsel, Wechsel des Dienstzweiges Mitbestimmung bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, etc.
- Mitbestimmung bei Versetzung und Umsetzung
- Mitbestimmung bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
- Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit
- Mitbestimmung bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs, wenn keine Einigung erzielt werden konnte
Dienstvereinbarungen
Ein wesentliches Instrument für den Personalrat sind Dienstvereinbarungen. Sie sind Verträge zwischen Personalrat und Dienststelle. Eine Dienstvereinbarung kann nicht erzwungen werden. Die Regelungen einer Dienstvereinbarung binden Dienststelle und Personalrat. Für die Beschäftigten bieten sie eine sichere und vorausschaubare Grundlage für ihre Ansprüche.
Dienstvereinbarungen können zu allen Themen abgeschlossen werden, die zu den Aufgaben eines Personalrates gehören.
Notwendige Unterlagen
Keine
Rechtliche Grundlagen
Landespersonalvertretungsgesetz NW
Gebühren
Keine