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Abteilung Bauleitplanung und Stadtgestaltung

Was ist Bauleitplanung?

Ausschnitt eines Bebauungsplans

Durch die Aufstellung von Bauleitplänen soll die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken innerhalb einer Gemeinde vorbereitet und geleitet werden. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Sie sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden  einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen (z. B. Planungshoheit oder Finanzhoheit der Gemeinden, Artikel 28 Grundgesetz). Die Bauleitplanung ist bundeseinheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den ergänzenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.

Aufbauend auf den vorbereitenden, noch nicht parzellenscharfen Darstellungen des Flächennutzungsplanes regelt der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) als Satzung die konkreten Einzelheiten der städtebaulichen Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich der Gemeinde (sog. Geltungsbereich). Die möglichen Inhalte (sog. Festsetzungen) eines Bebauungsplanes sind abschließend im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu örtlichen Verkehrsflächen getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da dieser vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 Absatz 1 BauGB). Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgerinnen und Bürgern entsprechend den Festsetzungen umgesetzt werden.

Sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne (VBP) stellen eine Sonderform der Bebauungspläne dar (vgl. § 12 BauGB), da durch sie sehr konkrete Vorhaben für einen bestimmten Vorhabenträger zeitnah ermöglicht werden sollen.

Um dem Freiflächenverbrauch entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen (§ 13a BauGB). Für die sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung müssen jedoch besondere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Flächengröße und Umweltverträglichkeit eingehalten werden.

Zu jedem Bebauungsplan gehört neben dem zeichnerischen Teil, der eigentlichen Planurkunde, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht), in der die im Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert werden. Mit seiner Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Im Flächennutzungsplan (oft kurz auch FNP) wird für das ganze Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB). Da er nur in den Grundzügen dargestellt wird, sind die Informationen nicht parzellenscharf.

Der Flächennutzungsplan ist im Gegensatz zu Bebauungsplänen, welche als Satzung verabschiedet werden, nur behördenverbindlich.

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, sind aufzustellen (bzw. zu ändern), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. §1 Abs. 3 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht. Der Flächennutzungsplan kann hier online eingesehen werden (bitte dort oben links entsprechendes Häkchen bei "Wirksamer Flächennutzungsplan - FNP" setzen).

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (kurz auch FNP oder F-Plan genannt) und den Bebauungsplan (auch BP oder B-Plan genannt) gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch stets von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden. Während der Bebauungsplan eine Satzung darstellt, ist der Flächennutzungsplan ein Rechtsakt eigener Art.

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 Absatz 3 BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. Auch ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung besteht nicht.

Wesentlicher Teil des Aufstellungsverfahrens eines Bauleitplans stellen die Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachungen dazu im Amtsblatt) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden dar.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:

1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz 1 BauGB)

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen informiert.

Hierzu werden die Pläne i. d. R. in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt und diskutiert. Danach, meist für einen Zeitraum von einem Monat, hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit den Mitarbeitern des Fachbereiches Stadtentwicklung und Planung zu diskutieren und ihre Anregungen, Bedenken, und Verbesserungsvorschläge vorzubringen. Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Wann und wo die Planungen ausgestellt und die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt, lokale Tagespresse, Internet). Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich Stadtentwicklung und Planung einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.

2. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB)

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich (Amtsblatt, lokale Tagespresse, Internet) bekannt gemacht werden.

Während der öffentlichen Auslegung kann jede Person oder Institution eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist wertet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen aus und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor.

Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (vgl. § 1 Absatz 7 BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme muss das Ergebnis einer Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden (vgl. § 3 Absatz 2 BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und ihnen diese Möglichkeit mitgeteilt werden.

Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (vgl. § 4a Absatz 3 BauGB).

Übersicht zum Ablauf eines Bauleitplanverfahrens (hier klicken)

Ob derzeit eine Beteiligung der Öffentlichkeit für einen Bauleitplan erfolgt, können Sie hier entnehmen: Derzeit laufende Öffentlichkeitsbeteiligungen

Die Gemeinden können neben den beiden Satzungsformen Bebauungsplan (BP) und vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) noch weitere städtebauliche Satzungen erlassen. Dazu zählen z. B. die Veränderungssperre sowie die Innenbereichssatzung und Außenbereichssatzung.

Der Bebauungsplan und die Begründung können nach Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung von jedermann eingesehen werden. Sie werden zur Einsicht im Fachbereich Stadtentwicklung und Planung vorgehalten. Darüber hinaus können sie (ebenso wie der Flächennutzungsplan) aber auch kostenlos online im Geodatenportal der Stadt Mönchengladbach eingesehen bzw. als PDF-Dokument heruntergeladen oder auch als Kopie im Geodatenzentrum erworben werden:

Geodatenzentrum
Fachbereich Geoinformation und Grundstücksmanagement
Rathaus Rheydt, Eingang G
Zimmer 2006

Herr Purrio
Tel.: 02161/258645

Frau Recker
Tel.: 02161/258725 

Öffnungszeiten
Mo bis Di 07:45 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15:00 Uhr
Do 07:45 - 16:30 Uhr und
Fr 07:45 bis 11:00 Uhr

Notwendige Unterlagen
Bei Anfragen: Lage des Grundstücks

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  

Frau Bauer

Tel.: (02161) 25 - 8595


Frau Richter

Tel.: (02161) 25 - 8617


Herr Rinke

Tel.: (02161) 25 - 8613


Frau Scheel

Tel.: (02161) 25 - 8592


Herr Urbanczyk

Tel.: (02161) 25 - 8599


Frau Vogels

Tel.: (02161) 25 - 8597


Herr Winterberg

Tel.: (02161) 25 - 8611