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Zwangsstilllegungen

Mit der Zulassung eines Fahrzeuges ist die Einhaltung von Halterpflichten verbunden. Werden diese verletzt kann es zu ordnungsbehördlichen Zwangsstilllegungsmaßnahmen kommen.

Nach § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der zwangsweisen Stilllegung von Fahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.


Die Rahmengebühr liegt zwischen 14,30 und 286,00 Euro und wird nach Abschluss der Angelegenheit per Bescheid in Rechnung gestellt.


Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen.
Sollte dieser nicht mehr bestehen unterrichtet die Kfz-Versicherung die Kfz-Zulassungsbehörde über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Von hier kann keine Prüfung vorgenommen werden, ob diese Meldung zu Recht erfolgte.

Die Zulassungsbehörde wiederum wird per Ordnungsverfügung den Betrieb des Fahrzeuges untersagen und auffordern, innerhalb von maximal drei Tagen den vollständigen Versicherungsschutz des Fahrzeuges herzustellen und erneut bei der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Dies kann nur durch die Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVBÜ) durch den aktuellen Versicherer erfolgen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege werden nicht akzeptiert!

Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, erfolgt durch die Zulassungsbehörde unverzüglich die Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.

Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen und dem Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheines beauftragt.

Sollte die Kfz-Steuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht gezahlt worden sein, informiert das für Sie zuständige Hauptzollamt die Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde wird dann nach vorheriger Anhörung eine Ordnungsverfügung erlassen. Inhalt der Ordnungsverfügung ist die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der offenen Steuer und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Sollte dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen werden, wird die Zulassungsbehörde unverzüglich die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges anordnen.

Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen und Einzug des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragt.

Die Zwangsmaßnahme kann abgewendet werden, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung des Hauptzollamtes oder eines Bareinzahlungsbeleges nachgewiesen wird, dass die Gesamtsteuerschuld beglichen wurde.

Im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei, Verkehrskontrolleure oder bei der Hauptuntersuchung ist festgestellt worden, dass ein Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Hierüber wird die Zulassungsstelle informiert.

Der eingetragene Fahrzeughalter wird dann durch die Zulassungsstelle schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von 14 Tagen beseitigen zu lassen und dies der Zulassungsstelle nachzuweisen.

Nachweise können zum Beispiel sein: der Hauptuntersuchungsbericht, ein Sachverständigengutachten, der Reparaturbericht einer Meisterwerkstatt, die Mängelerledigungskarte der Polizei.

Sollten die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen werden, ordnet die Zulassungsstelle die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges per Ordnungsverfügung an.
Der Außendienst der Zulassungsbehörde wird mit der Entsiegelung der Kfz-Kennzeichen und Einzug des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragt. Die Zwangsmaßnahme kann abgewendet werden, wenn durch die Vorlage einer der vorgenannten Bescheinigungen die Mängelbeseitigung nachgewiesen wurde.

Sollten nicht nur Mängel, sondern die Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs festgestellt werden, entfällt die oben genannte Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen. Es wird direkt eine Ordnungsverfügung erlassen und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt.

Der Nachweis zur Mängelbehebung kann in diesen Fällen nur durch einen neuen Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung geführt werden.