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Gewerbeservice im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie vom 12.12.2006 (kurz: EU-DLR) soll bestehende Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.
Sie wird in Deutschland zum 01.01.2010 in nationales Recht umgesetzt. Wesentliche Elemente der EU-DLR sind die Ermöglichung einer elektronischen Verfahrensabwicklung, die Einführung des Systems "Einheitlicher Ansprechpartner", die verstärkte europäische Verwaltungszusammenarbeit (insbesondere im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems IMI) sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -transparenz im Dienstleistungssektor. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.dienstleistungsrichtlinie.de .

Der Begriff der Dienstleistung ist sehr weit zu verstehen und darf nicht mit dem in der deutschen Wirtschaftpraxis verbreiteten engen Verständnis aus der Begriffsreihe Urproduktion, Industrie, Handwerk, Handel, freie Berufe und Dienstleistung verwechselt werden. Nach der Definition in Artikel 4 Nr. 1der EU-DLR ist Dienstleistung jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Angesprochen ist grundsätzlich also jeder Anbieter aus der oben genannten Begriffsreihe. Die EU-DLR kennt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die an dieser Stelle nicht alle genannt werden können.

Zur der Umsetzung der Richtlinie in nationale Recht musste der deutsche Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebende eine Reihe von Vorschriften ändern. Interessierte können dies insbesondere in den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW nachlesen. Der „Einheitliche Ansprechpartner“ hat hier die Bezeichnung „einheitliche Stelle“ erhalten.

Die häufigsten Verwaltungsleistungen der Stadtverwaltung, für die das System „Einheitlicher Ansprechpartner“ und die elektronische Abwicklung angeboten werden haben wir für Sie zusammen gestellt.