Wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, Wasserrechtsverfahren
Eine Benutzung der Gewässer und des Grundwassers bedarf in der Regel einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
Nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz dürfen Gewässer einschl. des Grundwassers nur mit einer behördlichen Genehmigung benutzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Änderungen und Erweiterungen bestehender Benutzungen. Im Einzelfall sind Ausnahmen von diesem allgemeinen Genehmigungserfordernis möglich..
Als Benutzungen für Oberflächengewässern und Grundwasser gelten
- das Einleiten von Stoffen (auch Versickerung von Regenwasser),
- das Entnehmen oder Ableiten.
Ebenso gelten folgende Einwirkungen als Grundwasser- und Oberflächengewässerbenutzungen :
- das Aufstauen, Absenken oder Umleiten, (z.B. bei Baumaßnahmen)
- Maßnahmen, die zu einer schädlichen Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers führen können.
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag u.a. mit (jeweils in 4-facher Ausfertigung)
- Übersichtsplänen,
- Lageplänen,
- Brunnenzeichnungen,
- Schichtenprofilen,
- Pumpenfragebogen
Rechtliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
- Landeswassergesetz (LWG)
Gebühren
- je nach Wert der Grundwasserbenutzung ( Einleit- oder Entnahmemenge),
- mindestens jedoch 200,- EUR