Abwasser aus dem gewerblichen Bereich
Beseitigung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Nach § 59 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 1 Indirekteinleiterverordnung (VGS) ist für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die Herkunftsbereiche für Abwasser mit gefährlichen Stoffen, d h. welche Einleitungen im Einzelnen unter die Genehmigungspflicht fallen, ist im Anhang in der VGS definiert.
Die branchenspezifischen Anforderungen, die die Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung mindestens festzusetzen hat, bestimmt die Abwasserverordnung (AbwV).
Gegebenfalls ist die Erteilung der Indirekteinleitererlaubnis nach der AbwV von der Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage abhängig. Nach § 58 LWG ist hierfür in der Regel eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde notwendig.
Rechtliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Indirekteinleiterverordnung des Landes NRW (VGS)
- Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach