Elterngeld-Änderungen für Geburten ab dem 01.09.2021
Seit Herbst 2021 ist das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher - durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen.
So werden Eltern unterstützt, Familienleben und Beruf noch besser zu vereinbaren. Die Neuregelungen gelten für alle Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren werden.
Die Einzelheiten der Elterngeld-Reform finden Sie unter
Einzelheiten der Elterngeld-Reform für Geburten ab 01.09.2021
Änderungen des Elterngeldgesetzes wegen der Covid-19-Pandemie
Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie können viele Familien ihr Elterngeld nicht mehr wie geplant in Anspruch nehmen. Bei vielen droht, dass die Grundvoraussetzungen nicht mehr eingehalten werden können. Einerseits werden Eltern, die eine systemrelevante Tätigkeit ausüben, an ihrem Arbeitsplatz gebraucht und können die Arbeitszeitregelungen im Elterngeld nicht einhalten.
Andererseits führt die Covid-19-Pandemie auch dazu, dass Eltern gar nicht oder nur weniger arbeiten können, etwa durch die notwendig gewordene Kinderbetreuung aufgrund der
Schließung der Kindergärten, Schulen etc. oder der Schließung von Betrieben sowie durch die Notwendigkeit von Kurzarbeit. Mit den zeitlich befristet geltenden Sonderregelungen
sollen hierdurch entstehende Nachteile beim Elterngeld abgemildert werden.
Die Änderungen des BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) bezüglich der Covid-19-Pandemie gelten zeitlich befristet und betreffen den Zeitraum 01. März 2020 bis 31. Dezember 2021.
Ausführliche Hinweise erhalten Sie weiter unten bei „Formulare & Broschüren“ im Merkblatt „Erläuterungen zum Antrag Covid-19"
Voraussetzungen
Elterngeld erhalten alle Eltern, die sich Zeit für ihr ab dem 01.01.2007 Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Diese Eltern haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen.
Eltern, die im Zwölfmonatszeitraum keine Erwerbseinkünfte erzielt haben, erhalten zumindest den Sockelbetrag von 300 Euro. Grundvoraussetzung ist aber immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater.
Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro, der Mindestbetrag 300 Euro. Grundsätzlich kann das Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden. Sie können die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes selbst berechnen. Dazu hat die Bundesregierung einen Elterngeldrechner ins Internet gestellt.
Wie beantrage ich Elterngeld?
- Einen Antrag auf Elterngeld als PDF-Datei können Sie im Bereich „Formulare und Broschüren“ dieser Seite herunterladen
(falls beide Elternteile das Elterngeld in Anspruch nehmen möchten, ist pro Elternteil jeweils ein eigener Antrag einzureichen) - Ausdrucken und vollständig ausfüllen
- Nachweise beifügen (siehe auch „Check-Liste zum Elterngeld-Antrag“ im Bereich „Formulare und Broschüren“ dieser Seite)
-Bitte fügen Sie die Nachweise nicht geklammert oder geheftet bei- - Ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen an folgende Adresse versenden
(ein Einwurf in den hauseigenen Briefkasten ist ebenfalls möglich):
Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach und des Kreises Viersen
Elterngeld
Fliethstraße 86 - 88
41061 Mönchengladbach
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Sie müssen den Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes stellen, um das Elterngeld für den gesamten Zeitraum zu erhalten. Sie können das Elterngeld auch danach noch beantragen. Sie erhalten dann aber nur 3 Monate rückwirkend Elterngeld (ausschlaggebend ist dabei der Tag, an dem der Antrag eingegangen ist).
Ihr Recht: Elternzeit
Wenn Sie sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert werden. Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten. Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen, bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Hierfür ist aber immer eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und muss dort spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit angemeldet werden.
Weitere Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie unter
Was Sie zur Elternzeit wissen müssen
Hotline zum Thema Elternzeit
Für Fragen zur Elternzeit steht ein Kontaktformular unter www.mkffi.nrw/elternzeit bereit.
Telefon: 0211/ 837-1912
Weitere Informationen...
... zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit erhalten Sie in der im Bereich Formulare und Broschüren dieser Seite aufgeführten Broschüre und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Versorgungsamtes.
Notwendige Unterlagen
- Bitte fügen Sie die Nachweise nicht geklammert oder geheftet bei -
- Bitte schicken Sie uns mit Ihrem Antrag auf jeden Fall die Original-Geburtsurkunde "Zur Beantragung von Elterngeld" Ihres Kindes ein.
- Sofern Sie Elterngeld aufgrund eines vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens beantragen möchten, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei.
- Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.
- Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres „Aufenthaltstitels“ – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis.
So können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten.
Rechtliche Grundlagen
Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz - BEEG
Gebühren - Keine
Telefonische Sprechzeiten
montags, mittwochs 13.30 Uhr - 15.00 Uhr
donnerstags 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Hinweis E-Mailversand
Bei einer Anfrage per Mail geben Sie dort bitte ihren Namen, Vornamen, Anschrift, Aktenzeichen (wenn vorhanden) und ihre Telefonnummer (unter der Sie zu erreichen sind) an. Wenn möglich stellen Sie bitte kurz ihr Anliegen dar und fügen Sie evtl. Unterlagen als E-Mail Anhang bei. Wir werden uns dann zeitnah bei ihnen zurückmelden.
Um Ihnen eine zeitnahe Bearbeitung ihrer EMail zu gewährleisten, sollten Sie nicht die personenbezogenen E-Mail-Adressen Ihrer Ansprechpartner*innen verwenden, denn bei Abwesenheit des Sachbearbeiters/ der Sachbearbeiterin wird diese Nachricht nicht weitergeleitet und entsprechend nicht bearbeitet.
Verwaltungsgebäude Fliethstraße
Fliethstraße 86 - 88
41061 Mönchengladbach
Zugang behindertengerecht
Fax: 02161/ 253629