Jugendarbeitsschutz

Der Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen junge Menschen arbeiten dürfen und welche Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und Tätigkeiten gelten. Auf dieser Seite finden Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber die wichtigsten Informationen rund um Ferienjobs, Schülerjobs sowie Beschäftigungen im Kultur- und Medienbereich.

Der erste Nebenjob ist für viele Jugendliche ein wichtiger Schritt in Richtung Selbstständigkeit. Gleichzeitig gelten für Kinder und Jugendliche besondere gesetzliche Regelungen. Diese schützen ihre Gesundheit, ihre Entwicklung und den Schulbesuch.


Kinder (unter 13 Jahren)

Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nicht erlaubt.


Kinder ab 13 Jahren

Mit Zustimmung der Eltern sind leichte und geeignete Tätigkeiten erlaubt, beispielsweise:

  • Zeitungen austragen
  • Nachhilfe geben
  • Babysitten
  • Gartenarbeiten
  • Haustiere betreuen

Diese Arbeiten dürfen nur für eine begrenzte Zeit und außerhalb der Schulzeiten erfolgen.


Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre)

Jugendliche dürfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten.

Dabei gelten unter anderem Vorgaben zu:

  • täglichen Arbeitszeiten
  • Pausen
  • Nachtarbeit
  • Wochenendarbeit
  • gefährlichen Tätigkeiten

Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche bis zu vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr arbeiten.

Dabei gelten unter anderem folgende Schutzvorschriften:

  • Die Beschäftigung darf die Gesundheit oder Entwicklung nicht gefährden.
  • Gefährliche oder ungeeignete Arbeiten sind nicht erlaubt.
  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich maximal 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit maximal 40 Stunden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden von mindestens 60 Minuten vorgeschrieben.
  • Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.
  • Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind grundsätzlich verboten; für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen.
  • Der Schulbesuch hat stets Vorrang.

Je nach Alter und Art der Beschäftigung können weitere Regelungen gelten.

Kinder unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen beispielsweise mitwirken bei:

  • Film- und Fernsehproduktionen
  • Theater
  • Werbung
  • Fotoshootings
  • Musikproduktionen
  • Social-Media-Produktionen


Hierfür ist vor Beginn der Beschäftigung eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung erforderlich. Für die Bearbeitung des Antrages braucht die Bezirksregierung u. a. eine Stellungnahme vom Jugendamt. Um Verwaltungswege zu verkürzen, kann diese hier beantragt werden. 


Alle Informationen zu den gesetzlichen Voraussetzungen, zulässigen Arbeitszeiten und dem Antragsverfahren finden Sie in unserem Informationsblatt.

Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung oder eine andere längerfristige Beschäftigung beginnen, müssen vor Arbeitsbeginn eine kostenlose ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährdet.

Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) benötigt. Dieser wird von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt und kann in vielen Kommunen auch online beantragt werden.

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Beschäftigung erfolgt sein. Liegt sie länger zurück, muss sie wiederholt werden.

Sind Auszubildende nach dem ersten Beschäftigungsjahr noch nicht volljährig, ist vor Ablauf dieses Jahres eine Nachuntersuchung erforderlich. Auch diese dient dem Schutz der Gesundheit während der Ausbildung.

Weitere Informationen findet ihr hier:

Unsere Unterstützung

Die Fachstelle Jugendschutz der Stadt Mönchengladbach berät:

  • Eltern
  • Arbeitgeber
  • Vereine
  • Agenturen
  • Produktionsfirmen
  • Veranstaltende

Wir prüfen, ob eine Beschäftigung zulässig ist und unterstützen beim Antragsverfahren.
 

Besuchen Sie für weitere Informationen auch unsere anderen Subseiten: aktuelle Meldungen, Wissensbeiträge und Netzwerk Jugendschutz.

Ansprechpartner*innen

Carina Wischnewski

Verwaltungsgebäude Oberstadt, Zimmer 536
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach

Tel: +49(2161)25 - 3237

montags bis donnerstags 

Sprechzeiten:
Nach Vereinbarung


Michael Janowicz

Verwaltungsgebäude Oberstadt,  Zimmer 525
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach

Tel: +49(2161)25 - 3946

Mobil: +49172/8693715

montags bis freitags

Sprechzeiten:
Nach Vereinbarung

Christian Schirmer

Bezirksjugendpfleger / Spielplätze, Jugendschutz, Jugendpartizipation und verbandl. Jugendarbeit

Tel.: (0 21 61) 25 - 3372
Fax: (0 21 61) 25 - 3419


Verwaltungsgebäude Oberstadt, Zimmer 531 a 
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach

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