Zuschüsse an Träger im Bereich Altenhilfe

Einrichtungen der offenen und ambulanten Altenhilfe werden zum Teil vom Fachbereich Altenhilfe nach kommunalen Richtlinien bzw. Leistungsvereinbarungen gefördert. Hierzu gehören z.B. ambulante Dienste, mobile soziale Dienste, Mahlzeitendienste oder Begegnungsstätten für ältere oder behinderte Menschen.

  

Es fallen keine Gebühren für Sie an.

Je nach Einzelfall. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter nach.

<link recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen</link>

Beschlüsse des Rates der Stadt Mönchengladbach

Richtlinien der Stadt Mönchengladbach 

<link www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/BJNR101500994.html>Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung</link>

Frau Völker
Zimmer 332
Telefon (0 21 61) 25 - 6706
Fax (0 21 61) 25 - 6749


Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Die Investitionskostenförderung richtet sich ausschließlich an die Zielgruppe "Ambulante Pflegedienste". Gemäß § 12 Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bedingt sind, durch Pauschalen gefördert. 

Den Antrag und weitere Informationen dazu finden Sie hier im ServicePortal.