Bauturbo

Abteilung Bauleitplanung und Stadtgestaltung

Bauturbo

Mit dem "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 30. Oktober 2025 wurden weitreichende Abweichungsmöglichkeiten vom Bauplanungsrecht in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Möglichkeiten ist jeweils die Zustimmung der Gemeinde. Im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit erhalten die Gemeinden damit einen umfangreichen Entscheidungsspielraum, um Wohnbauvorhaben ohne die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen planungsrechtlich zuzulassen. 

Weitere Informationen zur BauGB-Novelle können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden.

Die Gemeinden erhalten insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen eine zusätzliche planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung von Wohnbauvorhaben. 

  • § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht es, von Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen, auch wenn die Grundzüge der Planung betroffen sind.
  • § 34 Abs. 3b BauGB erlaubt für Vorhaben in unbeplanten Innenbereichen ein Abweichen von dem bislang geltenden Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung.
  • § 246e BauGB ermöglicht es, über die vorgenannten Möglichkeiten hinaus – befristet bis zum 31. Dezember 2030 – weitere Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuzulassen. Die Anwendung des § 246e BauGB ersetzt damit faktisch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans.
  • § 36a BauGB regelt, dass die o. g. Vorschriften nur mit Zustimmung der Gemeinde angewendet werden können. Die Zustimmung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Vorhabenträger bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten hat.

Es handelt sich jeweils um „Kann-Vorschriften“, d. h. ein Anspruch auf deren Anwendung besteht grundsätzlich nicht.

Die gesetzlichen Neuregelungen beim Wohnungsbau können nur angewendet werden, wenn die jeweiligen Bauvorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Das heißt u. a. auch, dass die Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen haben dürfen. Je nach Art und Umfang des Vorhabens können zum Nachweis der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen gutachterliche Untersuchungen erforderlich sein (z. B. zu den Themenbereichen Altlasten, Artenschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz, Verkehr). Diese sind vom Vorhabenträger auf seine Kosten zu erbringen.

Die Erleichterungen der BauGB-Novelle gelten zudem nur für das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO). Im Übrigen hat sich an den Anforderungen an ein bauliches Vorhaben nichts geändert. Es sind auch weiterhin alle Vorschriften des sonstigen öffentlichen Rechts, die unmittelbar die Rechtmäßigkeit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betreffen, einzuhalten. Darunter fallen u. a. das Bauordnungsrecht, das Denkmalrecht, das Immissionsschutzrecht, das Naturschutzrecht, verkehrliche Anforderungen sowie weiteres Baunebenrecht. 

Im Ergebnis können Bauturbo-Vorhaben daher nicht über das hinausgehen, was durch die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtmäßig planbar wäre.

Der Rat der Stadt Mönchengladbach hat in seiner Sitzung am 15.07.2026 die Mönchengladbacher Regelungen zur Anwendung des Bauturbos beschlossen (Beratungsvorlage Nr. 0662/XI).

Zu den Regelungen gehören insbesondere die Mönchengladbacher Leitlinien und Kriterien, welche von allen Bauturbo-Vorhaben eingehalten werden müssen. Diese lenken die weitreichenden gesetzlichen Neuregelungen in einen für Mönchengladbach städtebaulich verträglichen Rahmen und sichern somit eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Darüber hinaus schaffen sie einen einheitlichen Maßstab für alle Vorhabenträger, sorgen für Transparenz und gewährleisten eine Gleichbehandlung.

Neben städtebaulichen Zielsetzungen enthalten die Leitlinien und Kriterien auch formale Kriterien, die von den Vorhabenträgern zu erfüllen sind. Um eine zeitnahe Umsetzbarkeit der Bauturbo-Vorhaben sicherzustellen, ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung über die vom jeweiligen Vorhaben betroffenen Grundstücke im Rahmen der Vorabstimmung des Vorhabens vorzulegen. Darüber hinaus ist zu jedem Vorhaben ein städtebaulicher Vertrag oder (bei kleineren Vorhaben) eine Verpflichtungserklärung abzuschließen, in denen sich die Vorhabenträger insbesondere zur Umsetzung des Vorhabens gemäß den mit der Stadt abgestimmten Plänen sowie innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten. Weitere Informationen hierzu können Sie den oben verlinkten Mönchengladbacher Leitlinien und Kriterien entnehmen.

Zur Gewährleistung eines geordneten und transparenten Verfahrensablaufs dient das Mönchengladbacher Ablaufschema zur Anwendung des Bauturbos. Das Verfahren gliedert sich maßgeblich in drei Schritte:

  1. Prüfung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bauturbos
  2. Vorabstimmung des Vorhabens
  3. Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens

Bauwillige können beim Fachbereich 63 Bauordnung eine informelle Anfrage auf Anwendung des Bauturbos mit prüffähigen Unterlagen stellen. Hier wird zunächst geprüft, ob das Vorhaben nach bisherigen Rechtsvorschriften (ohne den Bauturbo) zulässig wäre. Nur ohne eine solche Zulässigkeit ergibt sich ein potenzielles Bauturbo-Vorhaben. Ist dies gegeben und hält das Vorhaben die Mönchengladbacher Leitlinien und Kriterien ein, erfolgt die Vorabstimmung zum Vorhaben und den zu erstellenden Unterlagen zwischen dem Fachbereich 61 Stadtentwicklung und Planung, dem Vorhabenträger und ggf. weiteren betroffenen Behörden. Ist das Vorhaben grundsätzlich zustimmungsfähig, können im Anschluss an die Vorabstimmung die erforderlichen Unterlagen erstellt und ein Bauantrag beim Fachbereich 63 Bauordnung eingereicht werden.

Weitere Informationen zur informellen Anfrage auf Anwendung des Bauturbos und den hierzu erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website des Fachbereichs 63 Bauordnung.

Herr Rinke                                           Herr Winterberg
Tel.: 02161 25 - 8613Tel.: 02161 25 - 8611