Photovoltaikanlage auf dem Dach und an der Fassade
Die Strompreise für private Haushalte sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Außerdem verlagern sich die Kosten für Wärme von fossilen Heizungen auf nachhaltige und effiziente Wärmepumpen und damit von Brennstoffkosten auf die Stromkosten.
Da die Herstellungskosten für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sinken, und die Anlagen immer effizienter werden, lohnt sich häufig die Installation einer Anlage auf dem Dach: Jede Kilowattstunde (kWh) die Sie aus der eigenen Stromproduktion nutzen, muss nicht beim Energielieferanten bezahlt werden. Eine Photovoltaikanlage lohnt sich darum, wenn der Strom vor Allem tagsüber verbraucht wird, oder wenn im Haus eine Wärmepumpe betrieben wird. Ein Batteriespeicher ermöglicht es auch, den tagsüber produzierten Solarstrom nachts zu nutzen. Aufgrund der Kosten von Batteriespeichern verlängert das die Amortisationszeit der Anlage. Im Internet finden sich z.B. bei Finanzratgebern Beispielrechnungen.
eine unabhängige Empfehlung für eine passende Anlage,
eine Berechnung des Ertrags auf Basis Ihres Stromverbrauchs und Standorts und
eine Analyse der Wirtschaftlichkeit und möglicher Fördermittel.
Mit dem Solarisator der HTW Berlin können Sie unter Berücksichtigung ihres Eigenverbrauchs, im Haushalt, der Wärmepumpe und des Elektroautos die richtige Dimensionierugn des Batteriespeichers bestimmen.
Im Solarkataster des Landes NRW können Sie die Ausrichtung Ihres Daches und die grundsätzliche Eignung für eine PV- und Solarthermieanlage prüfen.
Auf der App / Website Shadowmap können Sie Sonnenstand und Verschattung in einem virtuellen Stadtmodell prüfen, und die Sonneneinstrahlung berechnen.
In § 42a der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ist eine gestaffelte Solardachpflicht geregelt. Sie verpflichtet – je nach Gebäudeart und Zeitpunkt – zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV). Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt die Pflicht seit 2024, für den Neubau von Wohngebäuden seit 2025. Seit dem 01.01.2026 gilt sie außerdem auch bei Dachsanierungen, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird, und zwar sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden. Maßgeblich ist bei Neubauten der Zeitpunkt des Bauantrags, bei Dachsanierungen der Beginn der Baumaßnahme. Ausgenommen sind Dachflächen unter 50 m² sowie Dächer, auf denen eine PV-Anlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist; ebenso gelten Ausnahmen für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.
Die konkreten Mindestanforderungen, insbesondere zu Mindestgrößen, sind in der Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht (SAN-VO NRW) geregelt. Bei Neubauten müssen mindestens 30 % der Brutto-Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden; die Brutto-Dachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich Dachüberstand (ohne Dachrinne). Bei Bestandsgebäuden, deren Dächer umfassend saniert werden, sind mindestens 30 % der Netto-Dachfläche zu belegen. Die Netto-Dachfläche entspricht der Brutto-Dachfläche abzüglich der Flächenanteile, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder wegen Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können; als „Norden“ gelten dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest. Alternativ zur 30 %-Mindestfläche kann die Pflicht auch über eine Mindestleistung der PV-Anlage erfüllt werden, abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten:
3 kWp bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten
4 kWp bei Wohngebäuden mit drei bis fünf Wohneinheiten
8 kWp bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden.
Zusätzlich enthält § 48 Abs. 1 BauO NRW eine Solarpflicht für Stellplätze: Bei neu gebauten, offenen Parkplatzflächen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen (zum Beispiel bei Möbelhäusern, Supermärkten oder Geschäftszentren) ist eine Solaranlage gesetzlich vorgesehen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Stellplätze entlang von Verkehrsstraßen liegen oder wenn je fünf Stellplätze ein Baum gepflanzt wird.
Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihr Vorhaben eine Solarpflicht auslöst, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson im
Für neue Dach- bzw. Fassaden-Photovoltaikanlagen gelten je nach Inbetriebnahme, Anlagengröße und Einspeiseart feste Vergütungssätze (Teileinspeisung = Überschuss; Volleinspeisung = gesamte Erzeugung). Die Vergütung wird bei Inbetriebnahme festgeschrieben und läuft grundsätzlich 20 Jahre (zzgl. Inbetriebnahmejahr).
Vergütungssätze für Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026 (Gebäude-PV):
Anlagengröße
Teileinspeisung
Volleinspeisung
bis 10 kWp
7,78 ct/kWh
12,34 ct/kWh
bis 40 kWp
6,73 ct/kWh
10,35 ct/kWh
bis 100 kWp
5,50 ct/kWh
10,35 ct/kWh
Änderungen durch das „Solarspitzengesetz“ (seit 25.02.2025)
Für Neuanlagen (maßgeblich ist die Inbetriebnahme nach dem 25.02.2025) gelten andere Regelungen:
Es gibt keine EEG-Vergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise (mit gesetzlichem Ausgleich: die ausgefallenen Zeiten können den Förderzeitraum verlängern).
Diese Regel greift nicht mehr erst bei großen Anlagen; für kleine Anlagen ist die Anwendung an die Mess-/Steuerungstechnik gekoppelt (insb. intelligentes Messsystem).
Ohne Smart-Meter/Steuerungstechnik kann bis zur Ausstattung eine Einspeisebegrenzung (60 %) greifen; mit nachgerüsteter Technik entfällt sie.
Option für Bestandsanlagen: freiwillig „systemdienlich“ (Verzicht bei negativen Preisen) gegen +0,6 ct/kWh Bonus; gekoppelt an die neue Ausgleichslogik.
Praktische Konsequenz ist, dass der Eigenverbrauch und Speicher wirtschaftlich wichtiger werden.
Die Einspeisebegrenzung bei 60% klingt dramatisch, wird in den meisten Fällen aber kaum ins Gewicht fallen. PV-Erzeugung verläuft über das Jahr überwiegend deutlich unter der Nennleistung: morgens und abends wegen flachem Sonnenstand, im Winter wegen kurzer Tage, oft zusätzlich durch Bewölkung, Temperatur, Verschattung oder nicht perfekte Ausrichtung. Dadurch entstehen die hohen Spitzen, die überhaupt gekappt werden könnten, nur selten und kurz. Außerdem wird ein Teil der Spitzenleistung häufig ohnehin im Haushalt verbraucht oder in einen Speicher geladen; gekappt wird nur der überschüssige Anteil. In der Jahresbilanz bleibt daher meist nur ein kleiner, einstelliger Prozentsatz unvergütet. Darüberhinaus werden die nichtvergüteten Zeiten ohnehin an den Förderzeitraum angehängt. Die Investition in die Steuerungstechnik kann also wohlüberlegt und ohne Eile sein.
Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferung/Installation und wesentliche Komponenten (inkl. Batteriespeicher), wenn die Anlage auf oder nahe Wohngebäuden installiert wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Installateur wird i.d.R. bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rechnung eine 0% Umsatzsteuer aufführen.
Erträge aus vielen Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Für Anlagen auf Einfamilienhäusern gilt grundsätzlich eine Leistungsgrenze von 30 kWp; zusätzlich darf die begünstigte Gesamtleistung eines Steuerpflichtigen 100 kWp nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang Angaben gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder auf den Informationsseiten der Finanzverwaltung.
Über die Stadt Mönchengladbach können weitere Förderung und Finanzierung beantragt werden, die der Wohnraummodernisierung dienen. Darin können auch die Kosten für eine Photovoltaikanlage berücksichtigt werden.
Eine PV-Anlage kann auch ohne Batteriespeicher wirtschaftlich betrieben werden, insbesondere dann, wenn der Strom dann verbraucht wird, wenn er erzeugt wird. Da in der Regel die Verbrauchszeiten in den frühen Morgen- und späten Absendstunden liegen, kann sich das positiv auf die Wirtschaftlichkeit auswirken. Denn mit einem Batteriespeicher kann der selbst produzierte Strom auch dann genutzt werden, wenn keine Sonne scheint. Besonders in Kombination mit einem nachts ladenden Elektroauto, im Mieterstrommodell, in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung oder im Energy Sharing machen Batteriespeicher Sinn. Da sie einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen, ist die richtige Dimensionierung wichtig.
Nutzen Sie dieses unabhängige Rechentool als Unterstützung, um Dimensionierung der PV Anlage und des Batteriespeichers zu berechnen:
Auch wenn eine Photovoltaikanlage in bestimmten Fällen als verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d BauO NRW 2018 gilt, müssen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, wie Abstandsflächen und Baugrenzen.
Liegt das Vorhaben im Außenbereich des Stadtgebiets, ist es in der Regel nur in begründeten Einzelfällen und unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 35 BauGB). Besondere Standorte wie Natur-, Wasser- oder Landschaftsschutzgebiete können zusätzliche Einschränkungen oder spezielle Genehmigungen erfordern.
Details zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie im Bauportal.NRW.
Eine PV-Anlage muss registriert werden. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung und die nötigen Formulare stellt die NEW AG zur Verfügung:
Steckersolaranlagen, oft auch Balkonkraftwerke genannt, sind kleine PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 800Wp (Watt Peak) die in der Regel ohne großen technischen Aufwand z.B. am Balkon, an der Fassade oder auf dem Dach angebracht werden können. Sie sind eine einfache Möglichkeit, wie auch Mieterinnen und Mieter ihren eigenen sauberen Strom produzieren und von den Vorteilen günstiger Eigenversorgung profitieren können. Sie tragen dazu bei, die Energiewende voranzubringen – direkt von Balkon, Terrasse oder Garten aus. In der Regel deckt ein 400 Wp Panel tagsüber die Grundlast des Haushalts. Für größere Haushalte rentiert sich auch eine größere Anlage. Eine Steckersolaranlage lohnt sich besonders dann, wenn der erzeugte Strom tagsüber selbst verbraucht wird. Mit einem zusätzlichen Batteriespeicher kann der Eigenverbrauch in den Morgen- und Abendstunden weiter erhöht werden - damit steigen aber auch die Investitionskosten.
Mit dem PhotovoltaikCheck der Stadt Mönchengladbach können Sie prüfen, ob sich ein Balkonkraftwerk für Sie rentiert, und wieviel Stromkosten sie einsparen können:
Stromproduktion und Sparpotential hängen von verschiedenen Faktoren ab:
Ausrichtung der Solarpanele nach Himmelsrichtung
Aufstellwinkel
Verschattung, z.B. durch Fassaden oder Bäume
Höhe und Zeitpunkt des Stromverbrauchs im Haushalt
Süd-, Ost- oder Westausrichtung möglich: Nach Süden ausgerichtete Module liefern im Jahresverlauf die höchsten Erträge. Bei nach Osten oder Westen ausgerichteten Modulen sind ebenfalls gute Erträge zu erwarten. Bei diesen Ausrichtungen passen Stromerzeugung und Stromverbrauch möglicherweise besser zusammen, da die Stromerträge morgens (bei Ostausrichtung) bzw. am späten Nachmittag (bei Westausrichtung) höher sind. Senkrecht am Balkongeländer angebrachte Module (90° „Dachneigung“) liefern im Sommer niedrigere, im Winter dafür etwas bessere Erträge. (Teil-)Verschattungen der Module können den Stromertrag deutlich reduzieren.
Achten Sie auf geprüfte Komponenten (Wechselrichter, Einspeisesteckdose). Achten Sie darauf, dass das Gerät die in Deutschland geltende Anschlussnorm VDE-AR-N 4105 erfüllt. Es wird empfohlen, eine spezielle Energiesteckdose (Wieland-Steckdose) zu verwenden. Der Anschluss und die Balkonhalterung sollte von einer fachkundigen Person eingerichtet und überprüft werden. Zulässig ist eine installierte PV-Leistung aller Module von höchstens 2.000 Watt. Die Installation einer Anlage mit mehr als 800 Wp kann sinnvoll sein, wenn Sie auch bei verändertem Sonnenstand möglichst viel Strom produzieren wollen. Bei Balkonkraftwerken, die mehr als insgesamt 800 Watt erzeugen können, drosseln deren Wechselrichter die Einspeisung bei Überproduktion.
Eine Übersicht über viele wichtige Themen rund um Installation, Kauf und Betrieb von Stecker-Solargeräten finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW
Mit der Website und App Shadowmap können Sie Sonnenstand und Verschattung in einem virtuellen Stadtmodell prüfen.
Beispielrechnung
Rechnerisch vereinfacht liefern im optimalen Anstellwinkel südausgerichtete Module ihre volle Nennleistung während 950 Stunden eines Jahres, die sogenannten Volllaststunden (tatsächlich arbeiten Photovoltaikanlagen meist in Teillast). Werden Module senkrecht am Balkon montiert, sinkt der Jahresertrag um ca. 30 Prozent (d.h. auf ca. 665 Volllaststunden). Ein so montiertes Steckersolargerät mit 800 Watt hat einen Jahresertrag von 532 Kilowattstunden (kWh). Davon können ohne Speicher im Durchschnitt 45 Prozent zeitgleich im Haushalt verbraucht werden, d.h. 240 Kilowattstunden.
Bei einem angenommenen Arbeitspreis von 37 ct/kWh ergeben sich Einsparungen von knapp 90 Euro pro Jahr. Bei angenommenen Kosten von 400 Euro dauert es dementsprechend knapp fünf Jahre bis die Anschaffungskosten eingespart wurden. Steigt der Strompreis zwischenzeitlich an, kann sich die Amortisation beschleunigen.
Vermieter liefert an die Mieter neben dem selbst erzeugten Strom auch den zusätzlich benötigten Strom (Reststrom).
Vertrag der Mieter mit klassischem Stromversorger bleibt für die Reststromversorgung bestehen.
Vertrag der Mieter mit klassischem Stromversorger bleibt für die Reststromversorgung bestehen.
Öffentliches Netz
Mieterstrom fließt nicht ins öffentliche Netz, wird im Gebäude verbraucht. Nur die Überschüsse werden eingespeist und vergütet.
Der GGV-Strom wird nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern im Gebäude verbraucht und rechnerisch auf die Stromabnehmer verteilt. Dafür braucht es Smart Mieter und eine viertelstündliche Messung.
Der erzeugte Strom kann (lokal begrenzt) auch durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden. Der geteilte Strom wird rechnerisch auf die Stromabnehmer verteilt. Dafür braucht es Smart Mieter und eine viertelstündliche Messung.
Förderung
Mieterstromzuschlag
Befreiung von Netzentgelten, Umlagen und Abgaben. Bis 2 MW entfällt die Stromsteuer.
Befreiung von Netzentgelten, Umlagen und Abgaben. Bis 2 MW entfällt die Stromsteuer.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ermöglicht es, Photovoltaikstrom in Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden direkt vor Ort zu nutzen. Der auf dem Gebäude erzeugte Solarstrom wird dabei gemeinschaftlich von Bewohnerinnen, Bewohnern oder Gewerbeeinheiten verbraucht.
Dabei handelt es sich um eine sehr gute Situation sowohl für den Immobilienbesitzer als auch die Mieter:
Mieter beziehen den PV-Strom vom Dach in der Regel deutlich günstiger als den Strom aus dem öffentlichen Netz (z.B. 25 cent)
Der Strom wird zu einem höheren Preis verkauft, als die EEG-Vergütung einbringt (z.B. 7,78 cent), wodurch sich die Amortisationszeit deutlich verkürzt.
Im Gegensatz zum klassischen Mieterstrommodell erfolgt keine vollständige Stromversorgung über einen Vermieter. Damit entfallen Vollversorgungspflicht und diesbezügliche Berichtspflichten. Teilnehmende schließen einen Gebäudestromvertrag für den lokal erzeugten PV-Strom ab und beziehen zusätzlichen Reststrom weiterhin über einen frei wählbaren Stromversorger.
Weitere Vorteile der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Direkte Nutzung von klimafreundlichem Solarstrom im Gebäude
Günstiger Solarstrom für Mieter:innen
Höherer Eigenverbrauch des erzeugten Photovoltaikstroms
Geeignete Lösung für Mehrfamilienhäuser und Gewerbegebäude
Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht in NRW
Beitrag zur Energiewende in Mönchengladbach
Die Agentur Energy 4 Climate des Landes NRW stellt hierzu eine Broschüre bereit, die einen Überblick über Umsetzung und Betrieb der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) gibt
Mit Mieterstrom wird Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen direkt im Mehrfamilienhaus erzeugt und vor Ort genutzt. Mieter:innen erhalten so günstigen Strom vom eigenen Dach, während Vermieter und Wohnungsunternehmen die Attraktivität ihrer Immobilien erhöhen und einen Beitrag zur Energiewende leisten.
Anders als bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung übernimmt der Mieterstromanbieter die vollständige Stromversorgung – inklusive Reststrom aus dem öffentlichen Netz. Mieter:innen haben dadurch nur einen Stromvertrag. Zudem wird Mieterstrom aus PV-Anlagen durch das EEG mit einem Mieterstromzuschlag gefördert.
Vorteile von Mieterstrom:
Günstiger Solarstrom für Mieter:innen
Steigerung der Attraktivität und des Werts von Immobilien
Förderung von Klimaschutz und CO₂-Reduktion
Erfüllung der Photovoltaik-Pflicht in NRW
EEG-Förderung durch Mieterstromzuschlag
Wirtschaftliche Nutzung von Dachflächen auf Mehrfamilienhäusern
Energy Sharing ermöglicht es, lokal erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen und über das öffentliche Stromnetz mit anderen Haushalten, Unternehmen oder Einrichtungen in der näheren Umgebung zu teilen. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde mit § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geschaffen und tritt im Juni 2026 in Kraft.
Dabei handelt es sich um eine attraktive Lösung sowohl für Betreiber von Photovoltaikanlagen als auch für Stromverbraucher im Umfeld:
Haushalte und Unternehmen können lokal erzeugten Solarstrom häufig günstiger beziehen als herkömmlichen Strom aus dem öffentlichen Netz.
Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten zusätzliche Vermarktungsmöglichkeiten für ihren erzeugten Strom und können ihre Wirtschaftlichkeit verbessern – insbesondere bei Anlagen mit hohem Überschussstrom oder nach Auslaufen der EEG-Förderung.
Im Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der Strom nicht ausschließlich innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks verbraucht werden. Der erzeugte Strom kann lokal begrenzt auch durch das öffentliche Stromnetz zu teilnehmenden Haushalten und Unternehmen transportiert werden.
Anders als beim klassischen Mieterstrommodell besteht beim Energy Sharing keine Vollversorgungspflicht. Teilnehmende behalten ihren bestehenden Stromvertrag mit einem frei wählbaren Stromversorger für den Reststrombezug. Der gemeinschaftlich erzeugte Strom wird bilanziell auf die Teilnehmenden verteilt. Voraussetzung hierfür sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) sowie eine viertelstündliche Messung der Stromflüsse.
Energy Sharing eignet sich insbesondere für Photovoltaikanlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden.