Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

Das Ordnungsamt setzt die Bestattungspflicht nach § 8 Bestattungsgesetz um, wenn die Angehörigen eines/einer Verstorbenen die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen.

Grundsätzlich sind Angehörige in der folgenden Reihenfolge bestattungspflichtig:

  • Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder

Die fehlende soziale Bindung, fehlender Kontakt zur verstorbenen Person oder das Ausschlagen des Erbes haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht verbleibt auch in diesem Fall bei den Angehörigen.

Sofern die Angehörigen nicht über die finanziellen Mittel zur Deckung der Bestattungskosten verfügen, verbleibt nur eine Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Hierbei handelt es sich in der Regel um denjenigen Sozialhilfeträger, der zu Lebzeiten der verstorbenen Person die Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Für den Bereich der Stadt Mönchengladbach sind entsprechende Anträge an den Fachbereich Soziales und Wohnen, 41050 Mönchengladbach, zu richten. Sie erreichen die Mitarbeiter unter Tel.: (0)2161 – 25 8325.

Eine nicht erfolgte fristgerechte Bestattung stellt nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR geahndet werden.

Sterbeurkunden sind grundsätzlich über das Bestattungsinstitut oder das Standesamt zu beantragen.

Sterbefälle ohne Angehörige sind außerhalb der Öffnungszeiten über die Leitstelle der Polizei zu melden.

 

Tel.: (02161) 25 - 6243
Zimmer 210

Tel.: (02161) 25 - 6264
Zimmer 209

Tel.: (02161) 25 - 6292
Zimmer 211

Ordnungsamt
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach

(eingeschränkt barrierefreier Zugang nur über Parkplatz Wilhelm-Strauß-Straße)

Fax: (02161) 25 - 6263
E-Mail: bestattungen@moenchengladbach.de

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