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Aufgaben der Denkmalförderung
Erfüllt ein Objekt die Voraussetzungen als Denkmal, so wird es in die Denkmalliste der Stadt Mönchengladbach eingetragen. Die Prüfung, welche Objekte denkmalwert sind, erfolgt in Zusammenarbeit mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland bzw. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und kann von Amts wegen erfolgen, auf Antrag des Eigentümers oder auf Antrag des Landschaftsverbandes.
Umgekehrt werden alle Objekte, bei denen die Denkmaleigenschaft nicht länger gegeben ist, aus der Denkmalliste gelöscht.
Die Fortschreibung und Pflege der Denkmalliste obliegt der Unteren Denkmalbehörde.
Zur Denkmalliste
Im Sinne des Denkmalschutzes besteht eine generelle Erhaltungspflicht für Denkmäler. Wer Bau- oder Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder einer anderen Nutzung zuführen will, benötigt die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Auch Veränderungen in der näheren Umgebung eines Denkmales bedürfen, unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Im Rahmen des Denkmalförderprogrammes des Landes können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für den Erhalt eines Denkmales in Form von Pauschalzuweisungen oder Einzelzuschüssen gefördert werden. Die Untere Denkmalbehörde prüft evtl. Ansprüche und leitet die Anträge an die zuständigen Stellen weiter.
Zusätzlich stellt sie Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen aus.
Auch das Denkmalschutzgesetz NW enthält Bußgeldvorschriften. Erhält die Untere Denkmalbehörde Kenntnis von einem ordnungswidrigen Handeln, so kann sie einen Bußgeldbescheid erlassen. Kommt die Eigentümerschaft den Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz NW nicht nach, so kann die Behörde ebenfalls notwendige Anordnungen treffen, um den Erhalt eines Denkmales sicherzustellen.
Zu den weiteren Aufgaben zählen die Beratung von Bauwilligen, Architekt*innen, Eigentümer*innen, Handwerker*innen u.a. in allen denkmalpflegerischen Fragen. Ebenso die Begutachtung und Festlegung der denkmalpflegerischen Anforderungen im Rahmen von Bauanträgen.
Untere Denkmalbehörde für den Bereich der Stadt Mönchengladbach ist die Abteilung 63.50 des Fachbereiches Bauordnung und Denkmalschutz.
- Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordung (AVerGebO NRW)
GebührenAnfallende Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW und sind individuell unterschiedlich.
Ansprechpersonen
Kontakt
Dienstgebäude: Rathaus Rheydt Markt 5, 2. Etage 41236 Mönchengladbach |
Sprechzeiten: dienstags 08.30 - 12.30 Uhr donnerstags 14.00 - 16.00 Uhr und nach Vereinbarung |
Zugang ist barrierefrei |