Förderung der verbandlichen und offenen Jugendarbeit

Die Förderung der verbandlichen und offenen Jugendarbeit richtet sich an in Mönchengladbach tätige, in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (nach § 75 SGB VIII). Dazu gehören u.a. Jugendverbände, Vereine, Religionsgemeinden und Initiativen. Die Planung und Umsetzung der Förderangebote erfolgt in enger Kooperation mit dem Stadtjugendring Mönchengladbach.

Zu den Leistungen gehören u.a.:

  • Finanzielle Förderung von Maßnahmen in den Bereichen: Bildung und Qualifizierung; Kinder- und Jugenderholung; Internationale Jugendbegegnungen; Projekte/ Events und Öffentlichkeitsarbeit
  • Zuschüsse für die Anschaffung von Jugendpflegematerial und im Bereich der Strukturförderung (Geschäftskosten, Anschaffungen)
  • Beratung von Jugendverbänden und anderen Organisationen im Bereich der (ehrenamtlichen) Jugendarbeit
  • Durchführung von Informations- und Qualifizierungsangeboten
  • Ausbau und Moderation eines Netzwerks auf kommunaler Ebene

Fördermaßnahmen nach den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit“

Mit den Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit bietet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie sowohl einen fachlichen Orientierungsrahmen als auch eine konkrete, transparente und verlässliche Förderstruktur vor. Auf dieser Grundlage kann eine große Angebotsvielfalt für Kinder und Jugendliche in Mönchengladbach sichergestellt werden.

Antragsberechtigt sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII), die in Mönchengladbach tätig sind. Weitere Informationen zu allgemeinen Voraussetzungen, Förderbedingungen und Antragsverfahren sowie Details zu den jeweiligen Förderpositionen sind den "Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit der Stadt Mönchengladbach" zu entnehmen.

 

Übersicht über die Fördermaßnahmen

Folgende Fördermaßnahmen stehen den Jugendverbänden und anderen anerkannten Trägern der Jugendarbeit in Mönchengladbach zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt in der Regel im Onlineverfahren über das ServicePortal. Für Maßnahmen, die noch nicht im Onlineverfahren zugänglich vorliegen, sind die hier bereitgestellten Formulare zu nutzen.


Verwendungsnachweis

Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach den Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit. - Serviceportal Mönchengladbach (moenchengladbach.de)

 

Alle erforderlichen Unterlagen/Anlagen zum Verwendungsnachweis sind im ServicePortal im Bereich "Formulare, Dokumente" hinterlegt. 

Wichtig

Für das Einreichen eines Verwendungsnachweises ist eine Unterschrift erforderlich. Die dafür zur Verfügung stehende Anlage ist vollständig auszufüllen und händisch zu unterschreiben. Das Dokument kann dann in eingescannter Form als Datei im Online-Formular hochgeladen werden.


Information zur Antragstellung

Formulare, die nicht im Onlineverfahren vorliegen, richten Sie bitte per E-Mail an: 

51-Jugendfoerderung@moenchengladbach.de

 

Oder auf dem Postweg:

Stadt Mönchengladbach
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Frau Hoppe-Selke
Vorster Str. 443 
41169 Mönchengladbach

 

 

Ansprechpartnerin: 
Silke Hoppe-Selke
Tel.: 02161 25 - 3485
Verwaltungsgebäude Vorster Straße

 

Bei allgemeinen Fragen zu den Förderrichtlinien, Unklarheiten oder Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an:

Ansprechpartner:
Michael Janowicz
Koordinierungsstelle Jugendverbände 
Tel.:   02161/25 - 3946
Verwaltungsgebäude Oberstadt
Zimmer 528

 

 

 

 

 


juleica

Der Jugendleiter*innen Ausweis

Die Jugendleiter*in-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber*innen. 

Die Jugendleiter*innen werden in verschiedenen Themen der Kinder- uind Jugendarbeit von der Aussichtspflicht, über den Kinderschutz bis zu pädagogischen Know-How qualifiziert, 

Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.Weitere Informationen und die Möglichkeit die JULEICA zu beantragen finden Sie hier.

Im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird der Ausweis ausgestellt, wenn der Träger, bei dem die Jugendleiter*in oder Teamer*in   tätig ist, alle Voraussetzungen und Kurse besucht hat. 

 

Hier einige Antworten auf FAQs im Zuammenhang mit der juleica:

Gibt es Verpflichtungen eine JULEICA nachzuweisen um z.B. Förderungen beim Kreis- und/oder Stadtjugendamt zu erhalten?

Nein

 

Bietet das Kreis-/Stadtjugendamt selber JULEICA-Schulungen an?

Nein

 

Welche JULEICA-Angebote sind in der Region (Kreis/Stadt) vorhanden und ggf. von welchem Träger?

In der Region gibt es verschiedene Anbieter von Qualifikationskursen. Beispielhaft:

Fachbereich Jugend MG/HS | KathJA
Bettrather Str. 22
Büro der Regionen Mönchengladbach und Heinsberg
41061 Mönchengladbach
02161 9806 24
02161 9806 56
kath-ja@bistum-aachen.de

https://kath-ja.de/kurskompass/juleica-kurse/

oder

Jugendreferat Gladbach-Neuss
Jugendreferenten
Hauptstraße. 200
41236 Mönchengladbach
Telefon 02166 / 61 59 - 33
E-Mail jugendreferat.gladbach-neuss@ekir.de

www.dasjugendreferat.de

 

Darüber hinaus bieten unterschiedlichste Träger Kurse an:

https://www.caritasjugend.de/index.php/jugendleiterausbildung

https://www.jdav.de/Schulungen/

https://www.juleica-ausbildung.de/

 

Welche Vergünstigungen sind in der Region (Kreis/Stadt) festgelegt?

 

Die Vergünstigungen für die JULEICA in Mönchengladbach finden sich hier 

 

Sofern das ehrenamtliche Engagement mehr als 250 Stunden/Jahr überschreitet, besteht die Möglichkeit auf Antrag eine Ehrenamtskarte zu erhalten.

Die Vergünstigungen sind unter

Ehrenamtskarte - Moenchengladbach

nachzulesen.

 


Kinderschutzkonzept

Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.

Die nachfolgenden Empfehlungen betreffen das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie alle Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft.

Gegenstand der Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII. 

In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden.

Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendämter) und die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten nicht.

 

Um diese bundesweite Regelung in § 72a SGB VIII möglichst einheitlich umzusetzen, sind bereits zwei Empfehlungen erarbeitet worden:

1. Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz – Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung, Juni 2012. Hier wird das gesamte neue Kinderschutzgesetz kommentiert und es werden Empfehlungen zur Umsetzung beschrieben.

2. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) vom 25. September 2012.

Auf der Basis dieser beiden Empfehlungen haben sich stellvertretend für die kommunalen Spitzenverbände Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter, die beiden Landesjugendämter in NRW und Vertreter der landesweit tätigen Träger der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in NRW auf weitergehende Empfehlungen verständigt. Zu diesen Trägern gehören:

• der Landesjugendring NRW

• die AGOT - Arbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW e.V.

• die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit NRW

• die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW und

• das Paritätische Jugendwerk NRW

Alle Unterzeichnenden dieser Empfehlung halten es für erforderlich – auch im Rahmen von Gesamtpräventionskonzepten – klare Regelungen und Anweisungen innerhalb der jeweiligen Strukturen sicherzustellen.

 

Der Landesverband NRW des Deutschen Kinderschutzbundes und das Paritätische Jugendwerk NRW haben eine Arbeitshilfe in Print und digitaler Form zum (erweiterten) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit herausgebracht. Anlass war die Änderung des Bundeszentralregisters (BZRG) in den §§ 30a und 31. Diese bilden die Grundlage für das erweiterte Führungszeugnis, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.

Die Arbeitshilfe stellt eine Orientierung für freie Träger und Verbände dar.
 


Michael Janowicz
02161 25 3946
Verwaltungsgebäude Oberstadt
Zimmer 528

Christian Schirmer
Bezirksjugendpfleger / Spielplätze, Jugendschutz, Jugendpartizipation und verbandl. Jugendarbeit
02161 25 3372
Verwaltungsgebäude Oberstadt
Zimmer 531 a 

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
51.20 - Jugendpflege und Prävention

Koordinierungsstelle Jugendverbände 
41050 Mönchengladbach