Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie umfasst verschiedene Schwerpunkte im Bereich der Kinderbetreuung, Erziehungsberatung, Jugendpflege und Präventation. Neben den Tageseinrichtungen für Kinder sowie Tagespflege-Angeboten sind hier unter anderem die Erziehungsberatung, die Jugendhilfeplanung als zentrales Steuerungsinstrument der Kinder- und Jugendhilfe sowie die wirtschaftliche Jugendhilfe, Amtsvormundschaften und der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) angesiedelt.
Täter-Opfer-Ausgleich
Konfliktberatung für jugendliche und heranwachsende Täter sowie Opfer
Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet den Beteiligten die Möglichkeit, einen entstandenen Konflikt außergerichtlich und für beide Seiten befriedigend zu klären. Dies geschieht im Beisein eines neutralen Dritten, dem Mediator in Strafsachen, der beide Parteien bei der Lösungsfindung im Rahmen eines Ausgleichsgespräches begleitet und dieses in Einzelgesprächen vorbereitet.
Die Teilnahme an dem Täter-Opfer-Ausgleich ist freiwillig und setzt voraus, dass die Täter einsichtig sind und für die begangene Straftat Wiedergutmachung leisten wollen. Die Form der Wiedergutmachung kann, je nach Fall und entstandenem Schaden, unterschiedlich aussehen und Bedarf der Übereinstimmung der Beteiligten. Diese Vereinbarung wird schriftlich festgehalten und von den beiden Parteien unterzeichnet. Bei jugendlichen Beschuldigten oder Opfern ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich.
Für die Geschädigten bietet sich der Vorteil, dass sie den Tätern auf Augenhöhe begegnen und entstandene Gefühle wie Wut, Angst, Verletzung oder Empörung zum Ausdruck bringen und abbauen können. Da der Ausgleich eines möglichen entstandenen materiellen Schadens Teil der Vereinbarung sein kann, werden zivilrechtliche Ansprüche einbezogen. Hierdurch kann ein zivilrechtliches Verfahren vermieden werden, das eine zusätzliche Belastung für die Geschädigten darstellt.
Die Beschuldigten können ihre Sicht auf den Konflikt schildern und erhalten die Möglichkeit, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen. Durch die Beteiligung an der Wiedergutmachung wird den Opfern gezeigt, dass deren Gefühle ernst genommen werden und dass das Bemühen besteht, die Angelegenheit aktiv wieder in Ordnung zu bringen. Als juristische Auswirkung kann der Ausgleich dazu führen, dass das Strafverfahren eingestellt wird oder ein milderes Urteil zu erwarten ist. Dies wird durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Jugendrichter entschieden.
Notwendige Unterlagen
Keine
Rechtliche Grundlagen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Gebühren
Keine
Ansprechpartner
Auskunft hierzu erteilt Ihnen das Sekretariat unter der Tel.-Nr. 02161-25-3394
N.N.
Tel.: (0 21 61) 25 - 3496
Fax: ( 021 61) 25 - 3403
Zimmer 14
Sprechzeiten nach Vereinbarung
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