Durch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird jedem jungen Menschen die Möglichkeit gegeben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren. Diese soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.
Amt für Ausbildungsförderung (Schüler*innen-BAföG)
Informationen für Schüler*innen
Das Schüler*innen BAföG
Schüler*innen können in bestimmten Fällen BAföG bekommen - und das sogar als vollen Zuschuss, das heißt, Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Das gibt Chancen, Ihre Pläne für die Berufsausbildung zu verwirklichen und danach einen passenden Job zu finden - auch wenn die eigenen Eltern finanziell nicht unterstützen können.
Wichtig:
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Das gilt auch, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.
Grundsätzlich muss Schüler*innen-BAföG nicht zurückgezahlt werden!
Wollen Sie mehr erfahren?
Mehr Infos finden Sie hier: Das BAföG: alle Infos auf einen Blick - BAföG (xn--bafg-7qa.de)
Der Anspruch hängt sowohl von den persönlichen Voraussetzungen, als auch von der Förderungsfähigkeit der Schulform ab.
persönliche Voraussetzungen
- Höchstaltersgrenze (grds. 45 Jahre, Ausnahmen gegeben)
- Staatsangehörigkeit (Deutsche Staatsbürger*innen, Unionsbürger*innen, ausländische Staatsbürger*innen unter bestimmten Voraussetzungen)
förderungsfähige Schulformen
- weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung
- Fach- und Fachoberschulklassen
- Weiterbildungskollegs und Berufsaufbauschulen
Für bestimmte o.g. Schulformen kann Ausbildungsförderung zudem nur geleistet werden, wenn die Schüler*innen nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.
Notwendig auswärts untergebracht sind Schüler*innen u.a., wenn :
- die Wegzeit zur Ausbildungsstätte an min. 3 Wochentagen hin und zurück mehr als 2 Stunden beträgt
- der Weg aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar ist
- das Wohnen bei den Eltern nicht zumutbar ist
- Azubi ist rechtlich daran gehindert bei den Eltern zu wohnen (Pflegeheim, Strafhaft, unter Betreuung etc.)
- Eltern wurde vor Erreichen der Volljährigkeit das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen
Viele private Ausbildungsstätten (Schulen), deren Abschluss staatlich anerkannt ist, können nicht gefördert werden. Um unliebsamen, finanziellen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt sich daher vor Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Nachfrage bei Ihrem "Amt für Ausbildungsförderung".
Schon gewusst?
Betriebliche Ausbildungen wie zum Beispiel Medizinische/r Fachangestellte/r, Bäcker*in oder KFZ-Mechatroniker*in können nicht über das Schüler*innen-BAföG gefördert werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und/oder Ihre Schulform förderungsfähig ist, rufen Sie uns gerne an!
Sie können BAföG wie folgt beantragen
Online
BAföG Digital (bafoeg-digital.de)
per Mail oder per Post
Alle Antragsformulare - BAföG (xn--bafg-7qa.de)
In den meisten Fällen reicht die Einreichung folgender Unterlagen:
- Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung
- Vereinfachte Vermögensfeststellung
- Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG der Ausbildungsstätte
- Formblatt 03 - Einkommenserklärung der Eltern
- Personalausweis/Aufenthaltstitel
- Einkommenssteuerbescheid der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr
Weitere Unterlagen werden je nach Einzelfall angefordert.
Für eine schulische Ausbildung ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen (Ausnahmen bestehen).
Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig, an der der Studierende immatrikuliert ist.
Hinweis für die Studierenden der Hochschule Niederrhein:
Für Sie ist das Studierendenwerk Düsseldorf zuständig. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Studierendenwerk Düsseldorf
Geb. 21.12
Universitätsstr. 1
40225 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 8113381
Fax: 0211 - 8112383
E-Mail: BAfoeGAmt@Stw-D.de
Internet: http:/www.stw-d.de
Ansprechpartner*innen
Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich können Ihre Fragen telefonisch oder per Mail beantwortet werden.
Fax: (02161) 25 - 3419
Frau Heitbrink,
Telefon (02161) 25 - 3557,
Zimmer 333
Frau Keils,
Telefon (02161) 25 - 3406,
Zimmer 333
Herr Grimm,
Telefon (02161) 25 - 3432,
Zimmer 334
montags, mittwochs, donnerstags und freitags
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
montags und mittwochs
14:00 - 16:00 Uhr
Adresse
Verwaltungsgebäude Oberstadt
3. Etage, Gebäudeabschnitt C
Aachener Str. 2
41061 Mönchengladbach