Amt für Ausbildungsförderung (Schüler*innen-BAföG)

Informationen für Schüler*innen

Durch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sollen junge Menschen ihre Ausbildung unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation aufnehmen und erfolgreich abschließen können. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern – weder an den eigenen noch an denen der Eltern oder eines Ehegatten.

Häufige Fragen zum Schüler*innen-BAföG (FAQ)

Schüler*innen-BAföG ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, die eine schulische Ausbildung absolvieren. Die Förderung soll sicherstellen, dass junge Menschen ihren Bildungsweg unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie einschlagen und fortsetzen können.

 

Das Schüler*innen-BAföG wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Es unterstützt dann, wenn die eigenen finanziellen Mittel oder die der Eltern beziehungsweise eines Ehegatten nicht ausreichen, um die Kosten der Schulzeit zu decken.

 

Die Förderung wird monatlich gezahlt und ist ein Zuschuss, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Das BAföG leistet damit einen wichtigen Beitrag zu Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit.

 

Wollen Sie mehr erfahren? 

Mehr Infos finden Sie hier: Das BAföG: alle Infos auf einen Blick - BAföG (xn--bafg-7qa.de)

Das Schüler*innen-BAföG setzt sich aus verschiedenen Förderbestandteilen zusammen. Ziel ist es, einen Teil des Lebensunterhalts während der schulischen Ausbildung abzusichern.

Welche Leistungen im Einzelfall gezahlt werden, hängt von der persönlichen Situation ab – insbesondere von der Wohnsituation, dem Versicherungsstatus und davon, ob eigene Kinder betreut werden.


Grundbedarf

Der Grundbedarf ist der wichtigste Bestandteil des Schüler*innen-BAföG.
Er dient dazu, grundlegende Lebenshaltungskosten während der Schulzeit zu decken, zum Beispiel für:

  • Essen und Trinken
  • Kleidung
  • Schul- und Lernmaterialien
  • alltägliche Ausgaben

Die Höhe des Grundbedarfs richtet sich unter anderem danach,

  • ob Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
  • ob Sie einen eigenen Haushalt führen bzw. auswärts wohnen.

 Wer nicht bei den Eltern wohnt, erhält in der Regel einen höheren Bedarf, da zusätzliche Kosten (z. B. Miete) entstehen.


Wohnsituation: bei den Eltern oder auswärts

Die Wohnsituation wirkt sich direkt auf die Höhe der Förderung aus:

  • Wohnen bei den Eltern
    → geringerer Bedarf, da davon ausgegangen wird, dass ein Teil der Lebenshaltungskosten (z. B. Wohnen) durch die Familie abgedeckt ist.
  • Auswärtige Unterbringung (z. B. eigene Wohnung, Internat, Wohnheim)
    → höherer Bedarf, da zusätzliche Kosten für Miete und Haushalt entstehen können.

Ob eine auswärtige Unterbringung berücksichtigt wird, hängt von der Schulform und der individuellen Situation ab.


Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Schülerinnen und Schüler selbst kranken- und pflegeversichert sind und nicht mehr familienversichert werden können, kann zum Schüler-BAföG ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Der Zuschlag soll helfen, die monatlichen Beiträge zur:

  • Krankenversicherung und
  • Pflegeversicherung

zu finanzieren.


Kinderbetreuungszuschlag

Schülerinnen und Schüler, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen, können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

Er soll helfen, die besondere finanzielle Belastung durch die Betreuung eines Kindes während der Ausbildung abzufedern.

Neben der Frage, ob die Ausbildungsstätte förderfähig ist, hängt der Anspruch auf Schüler*innen-BAföG auch von den persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers ab.
Diese Voraussetzungen werden im Rahmen der Antragstellung individuell geprüft.


Persönliche Voraussetzungen für Schüler-BAföG

1. Alter

Für das Schüler*innen-BAföG gilt grundsätzlich eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren.

Das bedeutet:

  • Bei Beginn der Ausbildung dürfen Sie in der Regel nicht älter als 44 Jahre sein.

 Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel bei persönlichen Umständen. Ob eine Ausnahme vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.


2. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus

Anspruch auf Schüler*innen-BAföG haben grundsätzlich:

  • deutsche Staatsbürger*innen,
  • Unionsbürger*innen,
  • ausländische Staatsbürger*innen, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen das im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab und wird im Antrag geprüft.


3. Persönliche Eignung und Ausbildungsziel

Geprüft wird außerdem, ob:

  • die Ausbildung tatsächlich aufgenommen oder bereits besucht wird,
  • sie in Vollzeit erfolgt,
  • ein anerkanntes Ausbildungs- oder Bildungsziel angestrebt wird.

Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.


4. Finanzielle Bedürftigkeit

Schüler*innen-BAföG wird nur gezahlt, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln oder mit Unterstützung der Familie vollständig gesichert werden kann.

Dabei werden berücksichtigt (Freibeträge gelten):

  • eigenes Einkommen der Schülerin oder des Schülers,
  • eigenes Vermögen,
  • Einkommen der Eltern,
  • ggf. das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners.

Gut zu wissen: Minijob bleibt anrechnungsfrei! Schülerinnen und Schüler dürfen neben der Schule einen Minijob ausführen, ohne dass ihr Schüler*innen-BAföG dadurch gekürzt wird. Gesetzliche Freibeträge gelten.

Schüler*innen-BAföG wird nur gezahlt, wenn:

  • die Ausbildung in Vollzeit erfolgt
    (in der Regel mindestens ca. 20 Unterrichtsstunden pro Woche),
  • die Schule eine öffentliche Schule oder eine staatlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschule ist.

Nicht förderfähig sind grundsätzlich:

  • rein betriebliche Ausbildungen,
  • Teilzeitunterricht,
  • Fernunterricht ohne Vollzeitcharakter.

 Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen

(ohne Berufsausbildungsvoraussetzung und ohne berufsqualifizierenden Abschluss)

Beispiele:

  • Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium ab Klasse 10
  • Fachoberschule
  • Berufsvorbereitungsjahr
  • Internationale Förderklassen (IFK)

Wichtig: Diese Schularten sind nur eingeschränkt förderfähig

Hier gilt eine sehr wichtige Zusatzregel:

 ⇒Schüler*innen-BAföG gibt es nur, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht bei den Eltern wohnt.

Zusätzlich muss mindestens einer der folgenden Gründe vorliegen, damit das Auswärtswohnen als notwendig anerkannt wird:

  • die Schule ist vom Elternhaus aus nicht zumutbar erreichbar
    (in der Regel mehr als 2–3 Stunden tägliche Gesamtfahrzeit),
  • der Schulweg ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar,
  • eigener Haushalt und verheiratet oder früher verheiratet,
  • eigener Haushalt und Zusammenleben mit mindestens einem eigenen Kind,
  • schwerwiegende soziale Gründe, z. B. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
    unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), Vollwaisen

 Freiwilliger Auszug reicht nicht aus.


 Berufsfachschulen und Fachschulen mit mindestens zweijährigem Bildungsgang

(berufsqualifizierend, ohne vorherige Berufsausbildung)

Diese Schulformen sind voll förderfähig, wenn:

  • der Bildungsgang mindestens zwei Jahre dauert,
  • keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird,
  • ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird.

Typische Beispiele:

  • Erzieher*in
  • Heilerziehungspfleger*in
  • Physiotherapie
  • Logopädie
  • Ergotherapie
  • Sozialassistenz (zweijährig)
  • Kinderpflege (zweijährig)

Hier ist das Wohnen bei den Eltern kein Ausschlussgrund.
Die Wohnsituation beeinflusst nur die Höhe, nicht den Anspruch.


Fachschulen / Fachoberschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung

Diese Schulformen sind förderfähig, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Beispiele:

  • Fachschule Sozialpädagogik (nach abgeschlossener Ausbildung)
  • Fachschule Technik
  • Fachschule Betriebswirtschaft

Voll förderfähig, unabhängig davon, ob bei den Eltern gewohnt wird.


Abendhauptschule, Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg

Diese Schulformen dienen dem nachträglichen Erwerb höherer Schulabschlüsse
(z. B. mittlere Reife, Fachhochschulreife, Abitur).

Besonderheit:

  • Förderung erst ab dem 3. Semester
    (1. und 2. Semester gelten als Vorbereitungsphase)

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Praktika

Praktika sind nur förderfähig, wenn alle Punkte erfüllt sind:

  • es handelt sich um ein Pflichtpraktikum
    (z. B. laut Schulordnung oder Aufnahmevoraussetzung),
  • das Praktikum wird in Vollzeit absolviert,
  • der Betrieb / die Einrichtung ist geeignet.

Freiwillige Praktika werden nicht gefördert.


 Fernunterricht

Fernunterricht kann nur gefördert werden, wenn:

  • der Lehrgang staatlich zugelassen ist,
  • er einem Vollzeitunterricht entspricht,
  • ein allgemeinbildender Schulabschluss angestrebt wird.

Sonderfall: Warum FOS 11 kein Schüler*innen-BAföG erhält

Die FOS 11 besteht aus:

  • 2 Tagen Schule
  • 3 Tagen Praktikum im Betrieb

 Dadurch gilt die Ausbildung als überwiegend betrieblich.

Schülerinnen und Schüler können ihren Antrag online oder schriftlich stellen.

  • Online-Antrag (empfohlen) 

Der Antrag auf Schüler-BAföG kann bequem über BAföG Digital gestellt werden.
Dort werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geführt und können die erforderlichen Unterlagen direkt hochladen.

⇒ BAföG Digital (bafoeg-digital.de)


  • Antrag per E-Mail oder Post (alternativ)

Alternativ können Sie die Antragsformulare als PDF-Dateien herunterladen, ausfüllen und uns per E-Mail oder per Post zusenden.

⇒ Alle Antragsformulare - BAföG (xn--bafg-7qa.de) 

In den meisten Fällen reicht die Einreichung folgender Unterlagen:  

  • Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung 
  • Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG der Ausbildungsstätte 
  • Formblatt 03 - Einkommenserklärung je Elternteil
  • Personalausweis/Aufenthaltstitel 
  • Einkommenssteuerbescheid der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr 

Weitere Unterlagen werden je nach Einzelfall angefordert. 

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Gut zu wissen

  • Schüler-BAföG wird frühstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
  • Es wird empfohlen, den Antrag auf BAföG ungefähr drei Monate vor Beginn der Ausbildung zu stellen.

Diese Seite betrifft nur das Schüler-BAföG.

Studierende stellen ihren BAföG-Antrag nicht bei der Stadt, sondern beim zuständigen Studierendenwerk.

Studierende der Hochschule Niederrhein wenden sich bitte an das
Studierendenwerk Düsseldorf.

In der Regel ist das Schüler*innen- BAföG-Amt am Wohnort der Eltern zuständig.


Ausnahmen: Dann zählt Ihr eigener Wohnort

Das BAföG-Amt an Ihrem eigenen Wohnort ist zuständig, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Sie sind verheiratet oder waren verheiratet
  • beide Elternteile sind verstorben
  • ein Elternteil hat keine elterliche Sorge (mehr)
  • Ihre Eltern wohnen in verschiedenen Städten oder Kreisen
  • kein Elternteil lebt in Deutschland
  • Sie besuchen eine Fachschule mit abgeschlossener Berufsausbildung
  • Sie erhalten Schüler-BAföG für Fernunterricht

In diesen Fällen stellen Sie den Antrag beim BAföG-Amt Ihres Wohnortes.


Sonderregelung: Schulort ist zuständig

 Das BAföG-Amt am Schulort ist zuständig, wenn Sie:

  • ein Abendgymnasium besuchen oder
  • ein Kolleg besuchen oder
  • an einer höheren Fachschule oder Akademie lernen

Unsicher, welches BAföG-Amt zuständig ist?

 Stellen Sie trotzdem einen Antrag oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wir klären die Zuständigkeit für Sie oder leiten Ihren Antrag an das richtige BAföG-Amt weiter.

In besonderen Fällen wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt, zum Beispiel wenn Sie:

  • 30 Jahre oder älter sind,
  • nach dem 18. Lebensjahr mindestens 5 Jahre gearbeitet haben,
  • eine Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend gearbeitet haben,
  • ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird individuell geprüft.

Weitere Informationen erhalten Sie hier

Kontakt, Beratung & Erreichbarkeit

Unterlagen und Anliegen können neben der Postzusendung auch gerne per E-Mail übermittelt werden. 

   E-Mail: bafoeg@moenchengladbach.de

 

Die telefonische Erreichbarkeit besteht zu folgenden Zeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag
08:00 – 12:00 Uhr

Montag und Mittwoch zusätzlich
14:00 – 16:00 Uhr

 

Ansprechpartner:

Frau Krömer und Frau Perini


Telefon: (02161) 25-7106

Fax: (02161) 25-3419

 

Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Adresse

WIR SIND UMGEZOGEN 

 

"Menge-Haus"

7. Etage, Zimmer 706

Berliner Platz 12,

41061 Mönchengladbach