Amt für Ausbildungsförderung (Schüler*innen-BAföG)

Informationen für Schüler*innen

Durch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird jedem jungen Menschen die Möglichkeit gegeben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren. Diese soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

Das Schüler*innen BAföG

Schüler*innen können in bestimmten Fällen BAföG bekommen - und das sogar als vollen Zuschuss, das heißt, Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Das gibt Chancen, Ihre Pläne für die Berufsausbildung zu verwirklichen und danach einen passenden Job zu finden - auch wenn die eigenen Eltern finanziell nicht unterstützen können. 

Wichtig: 

Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Das gilt auch, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat. 

Grundsätzlich muss Schüler*innen-BAföG nicht zurückgezahlt werden!

 

Wollen Sie mehr erfahren? 

Mehr Infos finden Sie hier: Das BAföG: alle Infos auf einen Blick - BAföG (xn--bafg-7qa.de)

 

Der Anspruch hängt sowohl von den persönlichen Voraussetzungen, als auch von der Förderungsfähigkeit der Schulform ab. 

persönliche Voraussetzungen 

  • Höchstaltersgrenze (grds. 45 Jahre, Ausnahmen gegeben) 
  • Staatsangehörigkeit (Deutsche Staatsbürger*innen, Unionsbürger*innen, ausländische Staatsbürger*innen unter bestimmten Voraussetzungen) 

förderungsfähige Schulformen 

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 
  • Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung 
  • Fach- und Fachoberschulklassen 
  • Weiterbildungskollegs und Berufsaufbauschulen 

Für bestimmte o.g. Schulformen kann Ausbildungsförderung zudem nur geleistet werden, wenn die Schüler*innen nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. 

Notwendig auswärts untergebracht sind Schüler*innen u.a., wenn :

  • die Wegzeit zur Ausbildungsstätte an min. 3 Wochentagen hin und zurück mehr als 2 Stunden beträgt 
  • der Weg aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar ist 
  • das Wohnen bei den Eltern nicht zumutbar ist 
    • Azubi ist rechtlich daran gehindert bei den Eltern zu wohnen (Pflegeheim, Strafhaft, unter Betreuung etc.)
    • Eltern wurde vor Erreichen der Volljährigkeit das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen 

 

Viele private Ausbildungsstätten (Schulen), deren Abschluss staatlich anerkannt ist, können nicht gefördert werden. Um unliebsamen, finanziellen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt sich daher vor Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Nachfrage bei Ihrem "Amt für Ausbildungsförderung". 

 

Schon gewusst? 

Betriebliche Ausbildungen wie zum Beispiel Medizinische/r Fachangestellte/r, Bäcker*in oder KFZ-Mechatroniker*in können nicht über das Schüler*innen-BAföG gefördert werden. 

 

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und/oder Ihre Schulform förderungsfähig ist, rufen Sie uns gerne an! 

Sie können BAföG wie folgt beantragen 

Online 

BAföG Digital (bafoeg-digital.de)

per Mail oder per Post 

Alle Antragsformulare - BAföG (xn--bafg-7qa.de)

 

In den meisten Fällen reicht die Einreichung folgender Unterlagen:  

  • Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung 
  • Vereinfachte Vermögensfeststellung 
  • Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG der Ausbildungsstätte 
  • Formblatt 03 - Einkommenserklärung der Eltern 
  • Personalausweis/Aufenthaltstitel 
  • Einkommenssteuerbescheid der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr 

Weitere Unterlagen werden je nach Einzelfall angefordert. 

 

Für eine schulische Ausbildung ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen (Ausnahmen bestehen).

Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig, an der der Studierende immatrikuliert ist.

Hinweis für die Studierenden der Hochschule Niederrhein:

Für Sie ist das Studierendenwerk Düsseldorf zuständig. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Studierendenwerk Düsseldorf

Geb. 21.12

Universitätsstr. 1

40225 Düsseldorf

Tel.: 0211 - 8113381

Fax: 0211 - 8112383

E-Mail: BAfoeGAmt@Stw-D.de

Internet: http:/www.stw-d.de

Ansprechpartner*innen

Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich können Ihre Fragen telefonisch oder per Mail beantwortet werden. 

 

bafoeg@moenchengladbach.de 

Fax: (02161) 25 - 3419 

Frau Heitbrink,

Telefon (02161) 25 - 3557, 

Zimmer 333

Frau Keils,

Telefon (02161) 25 - 3406,

Zimmer 333

Herr Grimm,

Telefon (02161) 25 - 3432,

Zimmer 334

montags, mittwochs, donnerstags und freitags 

09:00 Uhr - 12:00 Uhr 

dienstags 

08:00 - 12:00 Uhr 

montags und mittwochs 

14:00 - 16:00 Uhr 

Adresse

Verwaltungsgebäude Oberstadt
3. Etage, Gebäudeabschnitt C
Aachener Str. 2
41061 Mönchengladbach