Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglichen. Das Bildungspaket unterstützt Familien mit geringem Einkommen dabei.
Readspeaker

Herzlich willkommen beim Bildungspaket
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommt Ihr Kind bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:
- eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
- mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
- der persönliche Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Schuljahr; 58 Euro zum 01.02. und 116 Euro zum 01.08.),
- die Beförderung von Schüler*innen zur Schule (tatsächliche Kosten),
- ergänzende, angemessene Lernförderung (tatsächliche Kosten),
- die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtung (tatsächliche Kosten),
- die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).
Die große Bandbreite der Anbieter*innen und Beteiligten am Bildungspaket in Mönchengladbach finden Sie unter Anbieter*innen und Angebote. Hier stellen sich die Anbieter*innen aus den Bereichen Sport, Freizeit, Kultur und Lernförderung vor.
Möchten Sie als Verein, Institution, Initiative oder Gruppe am Bildungspaket beteiligt sein, haben Sie im Anmeldeformular die Möglichkeit, Ihr Angebot darzustellen und Kontaktdaten zu übermitteln. In der Koordinierungsstelle wird Ihr Angebot dann geprüft und in die entsprechende Rubrik eingepflegt.
Leistungsberechtigt sind Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem
- SGB II (Bürgergeld),
- SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe) oder
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag
haben.
Die Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit den Grundleistungen bei der dafür zuständigen Stelle im Jobcenter oder im Fachbereich Soziales und Wohnen. Hier werden mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag für die Grundleistung auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe mitbeantragt. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich. Durch die Einreichung von entsprechenden Anlagen/Nachweisen sind die gewünschten Leistungen jedoch noch zu konkretisieren.
Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger*innen erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe beim Fachbereich Soziales und Wohnen. Hierfür ist die Vorlage eines Antrages und des aktuellen Leistungsbescheids für die Grundleistung erforderlich. Durch die Einreichung von entsprechenden Anlagen/Nachweisen sind die gewünschten Leistungen dann noch zu konkretisieren. Die Leistung der Lernförderung muss in diesen Fällen gesondert beantragt werden.
Wenn Sie nachrechnen möchten, ob Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie hier selber eine Prüfung Ihres Einkommens durchführen: wohngeldrechner.nrw.de
Möchten Sie aufgrund eines geringen Einkommens Ihren Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen über das SGB II prüfen lassen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter in Mönchengladbach oder Rheydt: jobcenter-mg.de
Aktuelle Informationen zur sozialen und kulturellen Teilhabe:
Die Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe werden ab sofort von der vorherigen Sachleistung (Zahlung an die Leistungsanbieter*innen) auf die Geldleistung (Zahlung an die Familien) umgestellt. Hiernach werden monatlich pauschal 15 Euro direkt an die Familien gezahlt, wenn für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Freizeiten.
Hierfür reicht die Vorlage eines Nachweises über entstehende Aufwendungen (z.B. Jahresrechnung eines Vereinsbeitrags) oder die Erklärung einer erziehungsberechtigten Person für Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe aus. Die Erklärung ist in den neuen Online-Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe integriert. In Papierform steht sie unter Formulare & Downloads zur Verfügung. Sie ist grundsätzlich für jeden Bewilligungsabschnitt der Grundleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) einzureichen.
Die Umstellung auf die Pauschale erfolgt rückwirkend zum 01.01.2022, mögliche Nachzahlungen für noch nicht in Anspruch genommene Beträge erfolgen an die Familien. Zahlungen an die Leistungsanbieter*innen erfolgen künftig nicht mehr und sind durch die leistungsberechtigten Familien sicherzustellen.
Aktuelle Informationen zur Lernförderung:
Durch das verabschiedete Kitafinanzhilfenänderungsgesetz können Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe vereinfacht Lernförderung erhalten. Eine gesonderte Antragstellung ist seit dem 01.07.2021 nicht mehr notwendig.
Nach der zunächst bis zum 31.12.2023 befristeten Regelung reicht für die Zeit ab 01.07.2021 eine Bestätigung der Schule aus, nach der für die Schülerin oder den Schüler Lernförderung erforderlich ist. Das Ausstellungsdatum der Bestätigung der Schule ist maßgeblich, ab wann die Lernförderung gewährt werden kann.
Die Bestätigung der Schule steht unter Formulare & Downloads zur Verfügung.
Bezieher*innen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen jedoch weiterhin einen gesonderten Antrag auf Lernförderung stellen.