Rückersatz von Sozialhilfe SGB XII
Prüfung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die Sozialhilfegewährung (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und sonstige Sozialhilfe) erfolgt grundsätzlich nachrangig. Vorrangige Sozialleistungsansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern oder privatrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche gehen der Hilfe vor.
Die Unterhaltsansprüche sind daher zu prüfen.
Unterhaltsansprüche können gegen folgende Personen bestehen:
- getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten /Lebenspartner
- die nichtverheiratete Kindesmutter/den nicht verheirateten Kindesvater
- die Mutter/den Vater für minderjährige Kinder
- die Mutter/den Vater für privilegierte volljährige Kinder, soweit diese einer allgemeinen Schulausbildung nachgehen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt eines Elternteiles leben
- Kinder für ihre Eltern
- Eltern für ihre volljährigen Kinder
Kinder bzw. Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.
Soweit die Unterhaltsansprüche noch nicht realisiert sind, gehen diese Ansprüche bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf die Stadt Mönchengladbach über.
Hierüber erhalten die unterhaltspflichtigen Angehörigen eine schriftliche Mitteilung.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebühren - keine
Gruppenleitung
Frau Mertens
Zimmer 434
Tel.: 02161/25-3343
Sachbearbeiter*innen
Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz
Frau Spinnen
Zimmer 401
Tel.: 02161/25-3461
Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz
Herr Kloeters
Zimmer 402
Tel.: 02161/25-3286
Sachbearbeitung Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
und Kostenersatz
Frau Thissen
Zimmer 402
Tel.: 02161/25-3235
Verwaltungsgebäude Oberstadt
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
Zugang behindertengerecht
Fax: 02161 25-3349
Hinweis E-Mail-Versand
Geben Sie bei einer Anfrage per E-Mail bitte Ihren Namen, Vornamen, Anschrift, Aktenzeichen (wenn vorhanden) und Ihre Telefonnummer (unter der Sie zu erreichen sind) an. Stellen Sie bitte kurz Ihr Anliegen dar und fügen Sie evtl. Unterlagen als Anhang bei. Wir werden uns dann zeitnah bei Ihnen zurückmelden.
Bitte verwenden Sie die bei den jeweiligen Dienstleistungen angegebenen Sammelpostfächer, damit eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer E-Mail gewährleistet werden kann.
Notwendige Unterlagen
Um entscheiden zu können, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, sind bei Beantragung der Sozialhilfe folgende Auskünfte zu erteilen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltspflichtigen
- bestehende Beistandschaft beim Jugendamt
- Scheidungsurteil
- Schriftwechsel eines evtl. beauftragten Rechtsanwaltes
- Unterhaltsurteile, - vergleiche, -urkunden und/oder -verträge
- erfolgte Vaterschaftsfeststellungen oder -anerkenntnisse
- erhaltene Unterhaltszahlungen
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig werden.
Weitere Informationen / Links:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
www.bmas.de
„Grundsätze der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsaetze-der-Sozialhilfe/grundsaetze-der-sozialhilfe.html