Durch die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird jedem jungen Menschen die Möglichkeit gegeben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren. Diese soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.
Amt für Ausbildungsförderung (Schüler*innen-BAföG)
Informationen zum BAföG
Das Schüler*innen-BAföG
Sie sind Schüler*in und können Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren? Dann könnten Sie möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, wenn Sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte (Schule) besuchen.
Benötigt werden:
- Hauptantrag - Formblatt 1
- Schulbescheinigung - Formblatt 2 (diese ist nur von der Ausbildungsstätte auszufüllen)
- Einkommenserklärung der Eltern - Formblatt 3
- weiterführende allgemeinbildende Schulen (nur unter besonderen Voraussetzungen)
- Berufsfachschule ab Klasse 10 (nur unter besonderen Voraussetzungen)
- Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen (nur unter besonderen Voraussetzungen)
- Berufsfach- und Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, ab Klasse 11, sofern sie einen zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- Abendhaupt- und Abendrealschulen
- Berufsaufbauschulen
- Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen
- Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen
- Abendgymnasium
- Kolleg
Viele private Ausbildungsstätten (Schulen), deren Abschluss staatlich anerkannt ist, können nicht gefördert werden. Um unliebsamen, finanziellen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt sich daher vor Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Nachfrage bei Ihrem "Amt für Ausbildungsförderung".
Ein Anspruch besteht dann,
- wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, abhängig von Schulform und Unterbringung des Auszubildenden
- wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden: Alter, Staatsangehörigkeit (Ausnahmen bestehen)
- wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie das des Ehegatten oder der Eltern gedeckt ist (hier erfolgt eine Berechnung)
Für eine schulische Ausbildung ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen (Ausnahmen bestehen).
Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig, an der der Studierende immatrikuliert ist.
Hinweis für die Studierenden der Hochschule Niederrhein:
Für Sie ist das Studierendenwerk Düsseldorf zuständig. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Studierendenwerk Düsseldorf
Geb. 21.12
Universitätsstr. 1
40225 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 8113381
Fax: 0211 - 8112383
E-Mail: BAfoeGAmt@Stw-D.de
Internet: http:/www.stw-d.de
BAföG wird schriftlich auf den dafür vorgesehenen und vorgeschriebenen Formblättern beantragt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum). Für jeden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag zu stellen.
Ab sofort steht Ihnen für die Übermittlung Ihres BAföG-Antrags das Online-Verfahren unter BAföG Digital (bafoeg-digital.de) zur Verfügung.
Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grds. nicht gefördert werden (Ausnahmen gelten).
Der Auszubildende muss sein Einkommen und Vermögen grds. immer angeben. Das Einkommen der Eltern muss auch angegeben werden (Ausnahmen gelten).
BAföG wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Jedoch frühestens ab Ausbildungsbeginn und wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Ansonsten wird die Ausbildungsförderung versagt.
Die Förderung für Schüler*innen erfolgt vollständig durch Zuschuss. Diese Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden (Ausnahmen bestehen).
Betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für den Besuch der Berufsschule.
Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
keine
Erreichbarkeit und Ansprechpartner*innen
Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. Zur Klärung individueller Fragen ist eine persönliche Vorsprache jedoch empfehlenswert.
Persönliche Vorsprachen finden nur nach telefonischer Vereinbarung statt, sodass wir uns ausreichend Zeit für Sie nehmen können.
Wir sind zu untenstehenden Sprechzeiten telefonisch erreichbar:
montags und mittwochs:
09.00 Uhr - 12.00 Uhr und
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
dienstags:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
donnerstags und freitags:
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Außerhalb der telefonischen Sprechzeiten können Sie gerne eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine Email schreiben. Wir melden uns schnellstmöglich zurück.
allgemeine - EMail Adresse
Fax: (02161) 25 - 3419
Ansprechpartner*innen:
in Einarbeitung
Frau Heitbrink, Telefon (02161) 25 - 3557, Zimmer 333
A - K
Frau Keils, Telefon (02161) 25 - 3406, Zimmer 333
L - Z
Herr Grimm, Telefon (02161) 25 - 3432, Zimmer 334
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