Verkehrssicherheit: Regeln der StVO

Verkehrssicherheit

Die StVO für den Radverkehr - was ist erlaubt und was nicht?

Vor dem Hintergrund steigender Unfallzahlen mit Radfahrenden ist es erforderlich, Verkehrsteilnehmer*innen unterschiedlicher Verkehrsmittel für die eigene Sicherheit zu sensibilisieren. Daher ist es wichtig zu betonen, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer*innen gelten: Radfahrende wie Autofahrende und natürlich auch Fußgänger*innen und Fahrer*innen von Elektrokleinstfahrzeugen müssen sich an Regeln halten.

Benutzungspflicht von Radwegen

VZ 237

VZ 239

VZ 240

VZ 241

Sind Radwege mit dem Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 beschildert, handelt es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg. Die Radfahrenden sind verpflichtet, diesen zu nutzen. Die Befahrung der Fahrbahn mit dem Fahrrad ist in diesem Fall ausdrücklich verboten.

Ist der Radweg nicht mit einem der drei Schilder gekennzeichnet, ist er nicht benutzungspflichtig und es steht den Radfahrenden frei, auf dem Radweg oder der Straße zu fahren. Dabei handelt es sich meist um Wege, die neben einem Gehweg verlaufen und häufig in rot gepflastert oder mit einem aufgemalten Fahrradsymbol versehen sind. In jedem Fall ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg (VZ 239) tabu.

Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht: Kinder bis zu einem Alter zwischen 8 und 10 Jahren dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren, Kinder unter 8 Jahren müssen dies sogar. Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind. Sie enthalten das Zusatzschild „Fahrrad frei“. In diesen Fällen darf die Fahrbahn genutzt werden. Sollte hier auf dem Gehweg gefahren werden, darf dies nur mit Schrittgeschwindigkeit getan werden. Ist weder ein benutzungspflichtiger Radweg, noch ein Radweg ohne Benutzungspflicht vorhanden, muss auf der Straße gefahren werden. Wer sich daran nicht hält, für den kann es teuer werden. Zum Schutz von Fußgänger*innen werden hier Bußgelder erhoben.

Fahrradstraßen gelten dem Radverkehr. Auf Straßen, die mit dem Verkehrszeichen 244 gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrende die gesamte Fahrbahn benutzen. Motorisierter Verkehr ist nur zu Gast, wenn entsprechende Zusatzschilder dies erlauben.Für alle Verkehrsteilnehmenden, auch für Radfahrende, gilt hier eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Falls erforderlich, muss der Kraftfahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 

Bei Sonderwegen für Radfahrerde, dem Verkehrszeichen 237, herrscht eine Benutzungspflicht dieser Wege. Die Wege sollen Qualitätsstandards erfüllen, z. B. eine ausreichende Breite und eine gute Oberfläche aufweisen, um den Benutzer*innen ein komfortables Radfahren gewährleisten zu können.

Mit der neuen Novelle der Straßenverkehrsordnung wird „ausreichender Seitenabstand“ definiert. Beim Überholen von Radfahrenden gilt innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Werden Radfahrende außer Orts überholt, gilt sogar mindestens 2 Meter Abstand zu halten. Bei Missachtung drohen Bußgelder bis zu 140 €.

Der Angebotssteifen wird auch als Schutzstreifen bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um Radwege oder Sonderwege wie beim Verkehrszeichen 237, sondern sie sind Bestandteil der Fahrbahn, stellen aber keinen eigenen Fahrstreifen dar. Sie sind nicht ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten und dürfen bei Bedarf von anderen Fahrzeugen überfahren werden. Radfahrstreifen wiederum sind Teile der Straße, die mit einer durchgezogenen Linie, in der Regel 25 cm breit, von der Fahrbahn abgetrennt und mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sein. Es besteht somit eine Nutzungspflicht.

Viele Autofahrende beschweren sich über die Durchfahrt von Radfahrenden in eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung. Dabei ist Ihnen oft nicht bewusst, dass durch ein Zusatzschild die Durchfahrt der Einbahnstraße für Radfahrende in beide Richtungen erlaubt ist. Diese Regelung gilt oftmals für selten befahrene Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Auch ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Z.250) kann durch ein entsprechendes Zusatzschild aufgehoben werden. Durch das Zusatzschild "Fahrrad frei" (siehe 2. Abschnitt oberer Teil) wird hier signalisiert, dass allen Fahrzeuge mit Beginn dieses Schildes die Weiterfahrt untersagt ist, mit Ausnahme der Radfahrenden.

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist nun ausdrücklich erlaubt. Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.

Grüner Pfeil nur für Radfahrende – abbiegen trotz Rot: diese Möglichkeit wird rechtsabbiegenden Radfahrenden durch das neue Verkehrszeichen gegeben. Wichtig ist, dabei kurz anzuhalten und den Verkehr zu prüfen. 

Verkehrszeichen Radschnellweg: Radschnellwegekönnen nun mitdem neuen Verkehrszeichen „Radschnellweg“versehen werden.Diese Fahrbahnensollen es Radfahrenden ermöglichen, größere Distanzen schnell und sicher zurückzulegen. In vielen Ballungsraumen werden diese „Radautobahnen“ immer populärer, da sie besonders Pendler*innen auf den Hauptrouten die Gelegenheit bieten, das Auto stehen zu lassen und mit dem Rad zur Arbeit zu fahren. Für Mönchengladbach wird aktuell eine Machbarkeitsstudie für einen Radschnellweg über Willich nach Krefeld fertiggestellt.

Änderungen für Kfz-Fahrende: Das Halten auf Radschutzstreifen ist nun generell verboten. Bisher war das Halten von bis zu 3 Minuten erlaubt. Zudem wurde das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen neben Radwegen auf acht Meter ausgeweitet.

Neu ist zudem die festgeschriebene Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t. Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lkw nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, schneller nur dann, "wenn nicht mit Radverkehr zu rechnen ist", so die ergänzende Einschränkung durch den Bundesrat. Schritttempo gibt Lkw-Fahrenden mehr Zeit die Abbiegesituation zu überblicken.