Luftqualität in Mönchengladbach

Auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan (LRP) mit konkreten Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffen aufstellen, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte überschritten werden.

Dies ist bei der Überschreitung von Luftqualitätsgrenzwerten der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV) erforderlich.

Auslöser für die Aufstellung des Luftreinhalteplans in Mönchengladbach waren qualifizierte Messungen und Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Bei den im Jahr 2009 erstmals durchgeführten Messungen in der Friedrich-Ebert-Straße wurde für Stickstoffdioxid (NO2) ein Jahresmittelwert von 48 µg/m3 ermittelt. Die Feinstaubmessung (PM10) in diesem Bereich ergab 36 Überschreitungen des Tagesgrenzwertes. Auf der Aachener Straße ergab die Messung für Stickstoffdioxid (NO2) einen Jahresmittelwert von 50 µg/m3. Auf Grund dieser Ergebnisse musste davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Grenzwerte ohne schadstoffreduzierende Maßnahmen auch in zukünftigen Jahren nicht eingehalten werden können.

Die validierten Jahreskennzahlen des LANUV für 2011 stützten diesen Befund. Demnach wurde der Tagesgrenzwert für PM10 im Jahr 2011 an der Friedrich-Ebert-Straße an 42 Tagen überschritten. Der Jahresmittelwert für NO2 betrug dort 42 µg/m3. Auf der Aachener Straße lag der Jahresmittelwert für NO2 bei 47 µg/m3. Diese Daten bestätigen die gesetzliche Verpflichtung der Bezirksregierung Düsseldorf, einen Luftreinhalteplan zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid aufzustellen.

 Als zuständige Behörde hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Mai 2012 im Zusammenwirken mit der Stadt Mönchengladbach, verschiedener Vereinigungen, Organisationen und Behörden den Entwurf eines LRP zur Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet Mönchengladbach vorgelegt und die Öffentlichkeit an dem Planaufstellungsverfahren beteiligt. Nach Abschluss dieser Beteiligung ist der Luftreinhalteplan am 26. Juli 2012 rechtskräftig geworden.

Der Luftreinhalteplan Mönchengladbach enthält als wesentliche Maßnahmen die Festlegung einer Umweltzone und ein Durchfahrtsverbot für LKW> 3,5 t (ausgenommen Anlieferverkehr) auf der Friedrich-Ebert-Straße (Breitestraße bis Mühlenstraße), der Bismarckstraße (Steinmetzstraße bis Bismarckplatz). An der Aachener Straße/Bahnstraße (Autobahnausfahrt Holt bis Monschauer Straße) besteht aus Fahrtrichtung A 61 bzw. Rheindahlen ein generelles Durchfahrtsverbot für LKW > 3,5 t. Aus Richtung Innenstadt gilt für diesen Straßenabschnitt ein Durchfahrtsverbot für LKW > 3,5 t (ausgenommen Anlieferverkehr). 

Zum Maßnahmenkatalog des Luftreinhalteplans gehören auch die Ertüchtigung von Fahrzeugflotten der öffentlichen Hand und des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie verkehrsplanerische und städteplanerische Projekte.

Der Luftreinhalteplan Mönchengladbach und weitere Informationen zum Thema sind auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar.

Die Umweltzone ist eine der zentralen Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch den Kraftfahrzeugverkehr. In die Umweltzone, die räumlich alle Bereiche umfasst, in denen hohe Belastungen durch Feinstaub und Stickstoffdioxid vorkommen können, dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die mit der entsprechenden Schadstoffplakette gemäß der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung -35.BImSchV gekennzeichnet sind.

Ab dem 01. Juli 2014 ist die Einfahrt in die Umweltzone nur noch Fahrzeugen mit grüner Plakette  gestattet.

Die Ausdehnung der Umweltzone und die in der Umweltzone befindlichen Straßen finden Sie hier:

In der 35.Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) ist die Zuordnung von Fahrzeugen zu den Schadstoffgruppen geregelt. Diese ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder dem Fahrzeugschein, alternativ der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder dem Fahrzeugbrief.

Die entsprechende Plakette muss am Fahrzeug deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabestelle sind die Zulassungsstelle oder die für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen, in der Regel Sachverständige wie TÜV, Dekra, autorisierte KFZ-Werkstätten.

Die Ausgabe der Plakette ist im Regelfall kostenpflichtig. Bei der Zulassungsstelle der Stadt Mönchengladbach werden 5,00 EUR Gebühr erhoben.

bekommen alle Fahrzeuge mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator (Ausnahme: einige wenige ältere Fahrzeuge) sowie Dieselfahrzeuge, die entweder mindestens die europäische Abgasnorm Euro 4 erfüllen oder der Euro 3-Norm genügen und mit einem leistungsfähigen Partikelfilter nachgerüstet sind (Schadstoffgruppe 4).

erhalten Euro 3-Dieselfahrzeuge und mit Partikelfilter nachgerüstete Euro 2-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 3).

sind vorgesehen für Euro 2- und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2).

erhalten wegen ihrer hohen Stickstoffoxid- und Partikelemissionen Fahrzeuge mit Benzinmotor ohne geregelten Katalysator und Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 1)

Der landeseinheitliche Ausnahmekatalog gibt u. a. für wirtschaftliche und soziale Härtefälle oder für die Bewohner und das ansässige Gewerbe der eingerichteten Umweltzone die Möglichkeit Ausnahmen für das Verkehrsverbot in der Umweltzone zu gewähren.