Vergnügungsstättenkonzept
In Mönchengladbach häuften sich um 2010 die Anfragen und Anträge insbesondere für (Mehrfach-)Spielhallen. Mönchengladbach war zudem schon von einer besonders hohen Spielhallendichte geprägt. Die damals bestehende Situation verursachte verbreitet negative städtebauliche Wirkungen und weitere Anträge drohten sie zu verstärken. Spielhallen und Wettbüros galten und gelten zudem oft als Indikator für einen eingesetzten oder einsetzenden Trading-Down-Prozess. Viele Kommunen mussten vor einem derartigen Konzept im Gesamten Bereich der Vergnügungsstätten (v.a. Spielhallen, Diskotheken und Rotlichtbereich) einzelfallspezifisch reagieren. Es fehlte häufig ein städtebauliches Gesamtkonzept, welches z.B. Bereiche darstellt, in denen geplante Vergnügungsstätten ausgeschlossen bzw. auch zugelassen werden. Ein Totalausschluss für das gesamte Stadtgebiet ist nicht möglich (vgl. BVerwG Beschluss v. 22.5.1987 A7 4 N 4/86).
Hier setzt das Vergnügungsstättenkonzept an, das ein städtebauliches Konzept i.S. §1 (6) Nr. 11 BauGB ist. Damit lassen sich ortsspezifische Festsetzungen und Begründungen für die verbindliche Bauleitplanung ableiten. Die Leitbildfunktion des Konzeptes führt zu einer Komplexitätsreduzierung im Einzelfall und dient v.a. auch zur Vereinfachung der internen Verwaltungskommunikation sowie der Kommunikation zwischen Politik und Verwaltung.
Die Aufgabe und das Ziel eines Vergnügungsstättenkonzeptes besteht in
- der Bestandsaufnahme und Kategorisierung von Vergnügungsstätten in Mönchengladbach,
- der Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
- der Beschreibung und Bewertung von zukünftigen Entwicklungstrends im Freizeit- und Entertainmentsektor,
- der Identifizierung und Festlegung von Gebieten, in denen städtebauliche Gründe gegen eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten sprechen,
- der Erarbeitung eines stadträumlichen Entwicklungskonzeptes, in dem Leitlinien und Instrumente für einen qualifizierten, fundierten, abgestimmten und rechtssicheren Genehmigungsprozess von Vergnügungsstätten dokumentiert sowie ein Vorschlag zur planungsrechtlichen
Umsetzbarkeit aufgezeigt werden.
Das Vergnügungsstättenkonzept wurde am 26.09.2013 vom Rat der Stadt Mönchengladbach als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen.