Brauche ich für die Errichtung eines Gartenhauses eine Baugenehmigung?

Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) der BauO NRW ist die Errichtung eines Gartenhauses mit bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei. Der umbaute Raum ist zu ermitteln mit den Außenmaßen: Länge x Breite x Höhe.

Dabei ist ein nicht untergeordneter Dachüberstand in die Berechnung mit einzubeziehen (insbesondere beispielsweise Dachüberstände als Veranda oder zur Holzlagerung).
Ebenfalls müssen mehrere Abstellräume/Gartenhäuser sowie weitere sogenannte Nebenanlagen auf einem Grundstück zusammengerechnet werden. Werden die 75 m³ überschritten, wird die Genehmigungspflicht ausgelöst.

Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Gartenhaus nur genehmigungsfrei, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Bitte beachten Sie:

Sind die oben genannten Kriterien für die Genehmigungsfreiheit von Gartenhäusern nicht erfüllt, ist ein Bauantrag erforderlich.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bebauungsplan), gestellt werden.

Dies zu beurteilen ist unter Umständen für Sie als Bürger*in nicht einfach. Entwurfsverfassende beraten hierzu.

Laden Sie hier den Flyer herunter

Auch wenn das geplante Gartenhaus genehmigungsfrei ist, sind jedoch alle planungsrechtlichen und weiteren (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften einzuhalten:

Falls Ihr geplantes Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt, sind dessen Festsetzungen zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen Stellplätze errichtet werden dürfen, welche Höhe diese maximal aufweisen dürfen o. ä. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen diese Festsetzungen zwingend einhalten.

Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser muss begründet sein und die erforderlichen Bauvorlagen nach Bauprüfverordnung enthalten, aus denen das geplante Vorhaben ersichtlich ist. Es erfolgt dann eine Prüfung, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden kann. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Näheres hierzu entnehmen Sie gerne dem entsprechenden Hinweisblatt der Stadt Mönchengladbach

Öffnen Sie die Seite Planungsübersichten, zu finden im Geoportal der Stadt Mönchengladbach

→ „Planungsübersichten mit Bebauungsplansuche“

Anleitung:

  1. Adresse oben links eingeben
  2. Eine farbige Schraffierung zeigt, ob ein Bebauungsplan vorhanden ist
  3. Klick auf farbige Schraffierung "ihres" Bebauungsplans
  4. Klick auf „Bebauungsplan als PDF“ öffnen
  5. Eigenes Grundstück im Bebauungsplan finden
  6. Festsetzungen entnehmen (Baugrenzen, Grundflächenzahl , etc.)

Befindet sich das Baugrundstück in einem Bereich, in dem es keinen Bebauungsplan gibt, aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so muss sich die/der geplante Garage/Carport nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen.

Sofern sich das Grundstück, auf dem die/der Garage/ Carport errichtet werden soll, im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist - wie zuvor erwähnt - zwingend ein Bauantrag erforderlich.

Die zulässige Grenzbebauung sämtlicher sogenannter Nebenanlagen (wie etwa Garagen, Carports o. ä.) entlang einer Nachbargrenze von max. 9,00 m und die Gesamtlänge entlang aller Nachbargrenzen von max. 15,00 m darf durch die Errichtung des Gartenhauses nicht überschritten werden. Ansonsten ist das geplante Gartenhaus gem. § 6 Abs. 8 BauO NRW abstandsflächen rechtlich nicht privilegiert – d. h., es löst Abstandsflächen aus.
Die mittlere Wandhöhe des Gartenhauses muss hierfür zudem im Mittel kleiner als 3,00 m über natürlich vorhandenem Gelände entlang der Nachbargrenze sein.Bei einer Dachneigung von mehr als 45° muss die Dachfläche anteilig zur Wandhöhe mitgerechnet werden.
Gartenhäuser oder -schuppen dürfen ohne Abstandsflächen nur bis zu einer Größe von 30 m³ an der Grenze errichtet werden. Sind alle vorher genannten Kriterien erfüllt, kann das Gartenhaus an der Grenze oder in einem Abstand von weniger als 3,00 m zu Nachbargrenze errichtet werden. In diesem Fall gilt das Gartenhaus als Grenzbebauung und wird auf die zulässigen Gesamtmaße angerechnet.

Sind die zuvor genannten Vorgaben nicht oder auch nur teilweise nicht erfüllt, ist in jedem Fall der übliche Mindestgrenzabstand von 3,00 m einzuhalten.

Es können auch gegebenenfalls noch weitere Vor-schriften wie Brandschutzvorschriften oder das Nachbarrecht von Bedeutung sein. Diese sind im Fall der Genehmigungsfreiheit eigenverantwortlich zu beachten.

Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen Gartenhäuser, die keine Abstandsflächen auslösen:

Die auf dieser Seite textlich beschriebenen Bedingungen werden hier beispielhaft dargestellt.