Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) der BauO NRW ist die Errichtung eines Gartenhauses mit bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei. Der umbaute Raum ist zu ermitteln mit den Außenmaßen: Länge x Breite x Höhe.
Dabei ist ein nicht untergeordneter Dachüberstand in die Berechnung mit einzubeziehen (insbesondere beispielsweise Dachüberstände als Veranda oder zur Holzlagerung).
Ebenfalls müssen mehrere Abstellräume/Gartenhäuser sowie weitere sogenannte Nebenanlagen auf einem Grundstück zusammengerechnet werden. Werden die 75 m³ überschritten, wird die Genehmigungspflicht ausgelöst.
Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Gartenhaus nur genehmigungsfrei, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient.