Verkehrsordnungswidrigkeiten (Bußgeldstelle)

Online-Terminvereinbarung

Sie können online Termine für Ihr Anliegen in der Bußgeldstelle vereinbaren. 

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Häufig gestellte Fragen

 

Nachfolgend können Sie die häufig gestellten Fragen nachlesen. Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung. Die Kontaktdaten können Sie dem Briefkopf Ihres Schreibens entnehmen (oben rechts).

 

Wie kann ich Einsicht in meine Akten bekommen?

Wenn Sie Einsicht in Ihre Akten wünschen, können Sie das schriftlich beantragen oder direkt einen Termin online buchen (Online-Terminverinbarung). Die Behörde gewährt Ihnen diese Einsicht, solange dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird und keine wichtigen Interessen anderer Personen dagegen sprechen.

Wie funktioniert das? Die Akteneinsicht erfolgt vor Ort, also in den Räumen der Behörde. Wo genau diese sich befindet, können Sie dem Briefkopf Ihres Bescheides entnehmen. Vereinbaren Sie einen Termin mit der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter und kommen Sie persönlich vorbei. Für die Terminvereinbarung brauchen Sie das Aktenzeichen aus Ihrem Bußgeldbescheid.

Wichtige Hinweise:

  • Es ist nicht erlaubt, Kopien oder Teile der Akten mitzunehmen.
  • Wenn Sie einen Anwalt haben, kann dieser die Akteneinsicht für Sie beantragen.

Mit der Anhörung erfahren die betroffenen Verkehrsteilnehmenden, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihnen vorgeworfen wird.

Im Rahmen der Anhörung haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Mögliche Einwände können schriftlich auf dem Anhörungs- oder Zeugenfragebogen eingereicht werden. Zusätzlich können Sie die Rückäußerung online über den auf der Anhörung abgedruckten QR-Code oder per E-mail an bussgeldstelle[at]moenchengladbach.de mit der Angabe Ihres Aktenzeichens im Betreff einreichen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie absichtlich einen falschen Fahrzeugführer angeben, können Sie sich gemäß § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) strafbar machen. In diesem Fall ist die Polizei verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten.

Wenn Sie eine Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten haben, können Sie sich nun zu dem Vorwurf äußern. Es steht Ihnen frei, sich zu der festgestellten Ordnungswidrigkeit zu äußern. Sie müssen jedoch gemäß § 111 OWiG vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person machen.

Wenn keine Äußerung eingeht, wird auf Grundlage der Aktenlage entschieden.

Falls Sie die vorgeworfene Tat nicht selbst begangen haben, benennen Sie bitte die verantwortliche Person oder lassen Sie diese eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

 

Besonderer Hinweis

Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat im Verfahren die Pflicht zur Mitwirkung. Folglich müssen Sie die Person benennen, welche die vorgeworfene Tat begangen hat. Dies gilt auch dann, wenn z.B. ein Blitzerfoto die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennen lässt oder wenn mit Ihrem Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt wurde. Bei Probefahrten müssen Sie sich die Personalien geben lassen. Wenn die Ordnungswidrigkeit laut Ihrer Aussage von einer anderen Person begangen wurde, Sie diese jedoch nicht benennen, können Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Zudem kann das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden.

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der eine Ordnungswidrigkeit bestraft wird.

Verstöße, bei denen eine Geldbuße von mindestens 60 Euro verhängt werden kann, werden nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet.

Im Bußgeldbescheid wird eine Geldbuße festgesetzt und, falls zutreffend, auch Nebenfolgen wie zum Beispiel ein Fahrverbot.

Zusätzlich zur Geldbuße werden Gebühren von mindestens 25,00 EUR sowie Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,50 EUR erhoben.

Der Bußgeldkatalog legt fest, wie Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sanktioniert werden. Er gilt bundesweit und sorgt dafür, dass ähnliche Verstöße einheitlich geahndet werden. Im Katalog sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Wenn ein Verkehrsverstoß jedoch nicht ohne Folgen bleibt oder bereits frühere Einträge vorliegen, kann dies zu einer strengeren Sanktion führen.

Für geringfügige Verstöße sind im Bußgeldkatalog Verwarnungsgelder von 5 bis 55 Euro vorgesehen (ohne Punkte).

Der Bußgeldkatalog gibt nur an, wie ein Verstoß im Regelfall bestraft wird. Er geht dabei in den meisten Fällen davon aus, dass der Verstoß fahrlässig begangen wurde.

Weitere Informationen sowie eine Gegenüberstellung des alten und neuen Bußgeldkatalogs finden Sie hier: BMVI Bußgeldkatalog Novelle

 

Abweichungen vom Bußgeldkatalog: In folgenden Fällen kann die Bußgeldstelle von den im Katalog vorgesehenen Regelungen abweichen und eine höhere Geldbuße festsetzen:

a) Vorhandene Einträge im Fahreignungsregister (FAER)
Wenn bereits Einträge im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vorliegen, kann die Bußgeldstelle die im Katalog vorgesehene Geldbuße anpassen und erhöhen.

b) Vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes
Wird ein Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen, ist die im Bußgeldkatalog festgelegte Geldbuße in der Regel nicht ausreichend. Eine Erhöhung der Geldbuße ist dann meist notwendig. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie in Ihrem Bußgeldbescheid.

c) Atypische Begehungsweise
Die Regelbußgelder im Katalog gelten für gewöhnliche Umstände. Weichen die Umstände des Verstoßes vom Regelfall ab, kann die Bußgeldstelle von den vorgesehenen Sätzen abweichen. Auch hierzu finden Sie Erläuterungen in Ihrem Bußgeldbescheid.

Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich Einspruch erheben. Das Zustelldatum entnehmen Sie bitte dem Umschlag.

Ein verspäteter oder formell nicht korrekter Einspruch ist nicht zulässig und wird abgelehnt.

Wird der Einspruch akzeptiert, prüft die Behörde ihre Entscheidung. Falls die Entscheidung nicht geändert wird, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.

Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden. Dazu müssen Sie bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese muss ebenfalls den Formvorschriften entsprechen.

 

Wichtige Hinweise zum Einspruch:

  • Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustelung bei der Stadtverwaltung eingegangen sein. Es kommt nicht darauf an, wann Sie den Einspruch geschrieben oder zur Post gegeben haben, sondern nur darauf, wann er bei der Stadtverwaltung ankommt. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig eingereicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden.

  • Der Einspruch muss schriftlich und in der Regel per Post oder Fax eingereicht werden. Ein telefonischer Einspruch ist nicht zulässig und wird nicht protokolliert. Sie können den Einspruch auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einlegen – dafür müssen Sie jedoch einen Termin vereinbaren (Online-Terminvereinbarung). Bitte beachten Sie, dass vor Ort keine Dolmetscher zur Verfügung stehen.

  • Ein Einspruch per einfacher E-Mail ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn Sie ein unterschriebenes Dokument eingescannt und als PDF gesendet haben. Ein Einspruch kann nur dann elektronisch eingereicht werden, wenn es für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist. Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung eingereicht werden.

Wenn die Zahlung einer offenen Forderung trotz Zwangsmaßnahmen nicht erfolgt, kann die Stadtkasse beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung einer Erzwingungshaft beantragen. Das bedeutet, dass das Amtsgericht einen Erzwingungshaftbeschluss erlassen kann, der zur Inhaftierung der betroffenen Person für bis zu sechs Wochen führen kann. Die Inhaftierung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die offene Forderung zu begleichen, sondern soll dazu beitragen, die Zahlung durchzusetzen.

Im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden Informationen über Verkehrsteilnehmende gespeichert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des KBA-Fahreignungsregisters.
Dort können Sie auch einsehen, wie viele Punkte derzeit auf Ihrem Konto vermerkt sind. Die Bußgeldstelle kann diese Frage jedoch nicht beantworten.

Im Bußgeldbescheid wird von der Bußgeldstelle festgelegt, wann das angeordnete Fahrverbot wirksam wird. Der Zeitpunkt ist dabei abhängig von der Art des im Bescheid festgelegten Fahrverbots. Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid sorgfältig durch, um die genauen Informationen zu erfahren.
Wenn Sie im Ausland wohnen oder sich regelmäßig dort aufhalten, sprechen Sie bitte zuerst mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung über die Umsetzung des Fahrverbots.

Wann beginnt das Fahrverbot?
Das Fahrverbot tritt in Kraft, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung.
  2. Mit Rechtskraft der Entscheidung, wenn keine Fahrerlaubnis vorliegt.
  3. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis vor Vollstreckung des Fahrverbots mit Rechtskraft oder nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Entziehung.
  4. Bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde.

Welche Führerscheine müssen abgegeben werden?
Für die Dauer des Fahrverbots müssen alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine) in amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG).
Das gilt auch für Führerscheine, die von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, wenn die betroffene Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat.
Haben Sie einen Führerschein aus einem nicht-europäischen Land, informieren Sie bitte Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Wo kann der Führerschein abgegeben werden?
Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Behörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Falls Sie ein Fahrverbot von einer anderen Kommune oder einem anderen Kreis haben, können Sie dieses ebenfalls bei uns abwickeln. Schreiben Sie in diesem Fall vorab eine E-Mail mit dem Betreff „auswärtiges Fahrverbot“ an bussgeldstelle[at]moenchengladbach.de. Bitte fügen Sie Ihren vollständigen Namen und eine Telefonnummer bei, damit wir Ihr Anliegen weiterbearbeiten können. Die für Sie zuständige Sachbearbeitung wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Wichtig: Gerichtliche Fahrverbote können nicht über uns abgewickelt werden.

Wie kann der Führerschein abgegeben werden?
Um das Fahrverbot anzutreten, können Sie uns Ihren Führerschein per Post unter Angabe des Aktenzeichens zusenden oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Beachten Sie bitte, dass der Führerschein erst als abgegeben gilt, wenn die Post gesichtet wurde.
Sie können Ihren Führerschein auch persönlich abgeben. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung und bringen Ihren Führerschein direkt vorbei oder bevollmächtigen Sie jemand anderen, dies für Sie zu tun. Für die Terminvereinbarung (Online-Terminvereinbarung) benötigen Sie das Aktenzeichen aus Ihrem Bußgeldbescheid.

Darf ich nach Abgabe meines Führerscheins noch ein Fahrzeug führen?
Sobald der Führerschein abgegeben wurde oder das Fahrverbot anderweitig wirksam geworden ist, dürfen Sie kein Fahrzeug mehr führen, auch nicht, um von der Bußgeldstelle nach Hause zu kommen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten, es sei denn, der Bußgeldbescheid erlaubt ausdrücklich Ausnahmen.
Das Fahrverbot gilt auch für Fahrzeuge, für die kein Führerschein erforderlich ist (z. B. Mofas).
Wenn Sie trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Fahrzeug führen, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 21 StVG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängen. Zusätzlich kann der Führerschein entzogen werden.

Mein Führerschein ist verloren gegangen.
Falls Sie Ihren Führerschein verloren haben, setzen Sie sich bitte mit der Führerscheinstelle Ihres Wohnorts in Verbindung, um eine Verlusterklärung abzugeben, und informieren Sie gleichzeitig Ihre zuständige Sachbearbeitung im Bußgeldverfahren.

Wo kann ich meinen Führerschein wieder abholen?
Sobald Ihr Fahrverbot abgegolten ist, müssen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Führerscheins vereinbaren. Erscheinen Sie bitte persönlich zum vereinbarten Termin oder bevollmächtigen Sie eine andere Person zur Abholung. Für die Terminvereinbarung benötigen Sie das Aktenzeichen aus Ihrem Bußgeldbescheid.

Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides fallen gemäß § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Gebühren in Höhe von mindestens 25 Euro sowie für entstandene Auslagen an, zum Beispiel für die Postzustellung, die mit 3,50 Euro berechnet wird.

Wenn der Betrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, erfolgt nach einer Frist von zwei Wochen eine Mahnung durch die Stadtkasse. Die Mahngebühr beträgt mindestens 5 Euro. Bei Fragen zur Mahnung wenden Sie sich bitte direkt an die Person, welche im Briefkopf der Mahnung genannt ist (oben rechts im Schreiben). 

Eine Entscheidung erlangt Rechtskraft, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann. Das bedeutet, dass die Entscheidung endgültig und verbindlich ist.

Die betroffene Person hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Zeit, Einspruch einzulegen. Wird innerhalb dieser zwei Wochen kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig. Dadurch wird die Geldbuße sowie eventuell ein Fahrverbot vollstreckbar.
Weitere Informationen zum Einspruch finden Sie in den entsprechenden Erläuterungen.

Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung beträgt grundsätzlich 3 Monate. Das bedeutet, dass eine Sanktion nicht mehr verhängt werden kann, wenn innerhalb dieser Zeit kein Bescheid ergeht. Allerdings kann die Verjährung in bestimmten Fällen unterbrochen werden, wodurch die Frist neu beginnt. Dies geschieht unter anderem durch die Anhörung der betroffenen Person oder eine schriftliche Verwarnung. Jede dieser Maßnahmen setzt die Verjährungsfrist erneut in Gang.

Die Verwarnung bietet eine einfache Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit zu regeln. Sie stellt keine Strafe im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein Verwaltungsverfahren, das dem Bußgeldverfahren vorgeschaltet ist. Ziel ist es, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und eine Entscheidung im Bußgeldverfahren zu vermeiden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Verwarnung.

Verwarnungen werden nicht im Fahrerlaubnisregister in Flensburg erfasst.

Wenn aus Ihren Äußerungen hervorgeht, dass Sie die Verwarnung ablehnen oder das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht oder vollständig zahlen, kann ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Mit der Festsetzung eines Bußgeldes werden zusätzlich Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro erhoben.

Eine Verwarnung gilt als erledigt, wenn das Verwarnungsgeld rechtzeitig und vollständig bezahlt wird. In diesem Fall ist die Rücksendung des Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogens nicht mehr notwendig. Sollte die Verwarnung jedoch nicht bezahlt werden, muss der Fragebogen zurückgesendet werden, wobei der Grund oder die Person, die für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist, anzugeben ist.

Eine Verwarnung kann nur eingeschränkt angefochten werden. Gegen eine Verwarnung kann kein Einspruch eingelegt werden, da sie lediglich ein Angebot darstellt, das Verfahren ohne Bußgeldbescheid unbürokratisch zu regeln. Für Verwarngelder kann keine Ratenzahlung vereinbart werden.

Eine Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der im Bescheid festgesetzte Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlt werden kann.

Ihr Anliegen können Sie bei der Debitorenbuchhaltung der Stadtkasse per E-Mail an stadtkasse[at]moenchengladbach.de einreichen.

Bitte beachten Sie, dass Ratenzahlungen nicht für Verwarngelder vereinbart werden können.

Im Rahmen der Fahrerermittlung erhält die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs einen Zeugenfragebogen, wenn das Fahrzeug offensichtlich nicht selbst geführt wurde (z. B. aufgrund von augenscheinlichen Abweichungen des Alters oder Geschlechts) oder wenn eine Firma als Fahrzeughalterin eingetragen ist. Falls eine Person nicht als verantwortlich für einen festgestellten Verstoß in Frage kommt, wird sie von der Verwaltungsbehörde als Zeuge oder Zeugin befragt. Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, es sei denn, es steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in § 52 der Strafprozessordnung geregelt. Demnach müssen Zeugen oder Zeuginnen keine Aussagen über bestimmte Personen machen, wenn diese Personen Verlobte, Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sind, oder Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte bis zum zweiten Grad.

 

Besonderer Hinweis

Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat im Verfahren die Pflicht zur Mitwirkung. Folglich müssen Sie die Person benennen, welche die vorgeworfene Tat begangen hat. Dies gilt auch dann, wenn z.B. ein Blitzerfoto die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennen lässt oder wenn mit Ihrem Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt wurde. Bei Probefahrten müssen Sie sich die Personalien geben lassen. Wenn die Ordnungswidrigkeit laut Ihrer Aussage von einer anderen Person begangen wurde, Sie diese jedoch nicht benennen, können Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Zudem kann das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden.

Wird auf die Mahnung keine Zahlung geleistet, wird die zwangsweise Beitreibung der Forderung durch die Stadtkasse eingeleitet. Mögliche Maßnahmen können unter anderem eine Lohnpfändung, eine Kontopfändung oder andere Pfändungsmaßnahmen sein. Für die Zwangsvollstreckung fallen zusätzlich zu dem offenen Betrag weitere Vollstreckungskosten an.
Es wird dringend empfohlen, den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Falls eine Zahlung nicht möglich ist, sollte rechtzeitig ein schriftlicher Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt werden. Unter "Zahlungsschwierigeiten" können Sie weitere Hinweise einsehen.


Frau Mora
Tel.: (02161) 25 - 6130
Zimmer 113

Verwaltungsgebäude
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach

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