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Unterbringung psychisch kranker Personen

Unter welchen Voraussetzungen ist eine zwangsweise Unterbringung zulässig?


Die zwangsweise Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für Andere aufgrund einer psychischen Erkrankung besteht und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Ferner muss ein ärztliches Attest vorliegen, welches eine psychische Erkrankung belegt.

Sofern ein ärztliches Attest eine psychische Erkrankung belegt und die übrigen, oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann durch das Ordnungsamt eine zwangsweise Unterbringung der betroffenen Person veranlasst werden, sodass eine gegenwärtige erhebliche Gefahr beseitigt wird.



Rechtliche Grundlagen
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Tel.: (02161) 25 - 6243
Zimmer 210

Tel.: (02161) 25 - 6264
Zimmer 209

Herr Helmgens
Tel.: (02161) 25 - 6245

Zimmer 207

Ordnungsamt
Hauptstraße 162 - 168 
41236 Mönchengladbach

(eingeschränkt barrierefreier Zugang nur über Parkplatz Wilhelm-Strauß-Straße)

Fax: (02161) 25 - 6299
E-Mail: Ordnungsamt@moenchengladbach.de

Frau Steffes
Tel.: (02161) 25 - 6248

Zimmer 205

montags-freitags 08.00 - 12:30 Uhr

donnerstags         14.00 - 16:30 Uhr 

Adresse

Ordnungsamt
Hauptstraße 162 - 168 
41236 Mönchengladbach

(eingeschränkt barrierefreier Zugang nur über Parkplatz Wilhelm-Strauß-Straße)

Fax: (02161) 25 - 6299
E-Mail: Ordnungsamt@moenchengladbach.de