Photovoltaikanlage auf dem Dach und an der Fassade

Die Strompreise für private Haushalte sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Außerdem verlagern sich die Kosten für Wärme von fossilen Heizungen auf nachhaltige und effiziente Wärmepumpen und damit von Brennstoffkosten auf die Stromkosten.

Da die Herstellungskosten für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sinken, und die Anlagen immer effizienter werden, lohnt sich häufig die Installation einer Anlage auf dem Dach: Jede Kilowattstunde (kWh) die Sie aus der eigenen Stromproduktion nutzen, muss nicht beim Energielieferanten bezahlt werden. Eine Photovoltaikanlage lohnt sich darum, wenn der Strom vor Allem tagsüber verbraucht wird, oder wenn im Haus eine Wärmepumpe betrieben wird. Ein Batteriespeicher ermöglicht es auch, den tagsüber produzierten Solarstrom nachts zu nutzen. Aufgrund der Kosten von Batteriespeichern verlängert das die Amortisationszeit der Anlage. Im Internet finden sich z.B. bei Finanzratgebern Beispielrechnungen.

In § 42a der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ist eine gestaffelte Solardachpflicht geregelt. Sie verpflichtet – je nach Gebäudeart und Zeitpunkt – zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV). Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt die Pflicht seit 2024, für den Neubau von Wohngebäuden seit 2025. Seit dem 01.01.2026 gilt sie außerdem auch bei Dachsanierungen, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird, und zwar sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden. Maßgeblich ist bei Neubauten der Zeitpunkt des Bauantrags, bei Dachsanierungen der Beginn der Baumaßnahme. Ausgenommen sind Dachflächen unter 50 m² sowie Dächer, auf denen eine PV-Anlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist; ebenso gelten Ausnahmen für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.

Die konkreten Mindestanforderungen, insbesondere zu Mindestgrößen, sind in der Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht (SAN-VO NRW) geregelt. Bei Neubauten müssen mindestens 30 % der Brutto-Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegt werden; die Brutto-Dachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich Dachüberstand (ohne Dachrinne). Bei Bestandsgebäuden, deren Dächer umfassend saniert werden, sind mindestens 30 % der Netto-Dachfläche zu belegen. Die Netto-Dachfläche entspricht der Brutto-Dachfläche abzüglich der Flächenanteile, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder wegen Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können; als „Norden“ gelten dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest. Alternativ zur 30 %-Mindestfläche kann die Pflicht auch über eine Mindestleistung der PV-Anlage erfüllt werden, abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten:

  • 3 kWp bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten
  • 4 kWp bei Wohngebäuden mit drei bis fünf Wohneinheiten
  • 8 kWp bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden.

Zusätzlich enthält § 48 Abs. 1 BauO NRW eine Solarpflicht für Stellplätze: Bei neu gebauten, offenen Parkplatzflächen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen (zum Beispiel bei Möbelhäusern, Supermärkten oder Geschäftszentren) ist eine Solaranlage gesetzlich vorgesehen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Stellplätze entlang von Verkehrsstraßen liegen oder wenn je fünf Stellplätze ein Baum gepflanzt wird.

Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihr Vorhaben eine Solarpflicht auslöst, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson im 

EEG-Einspeisevergütung

Für neue Dach- bzw. Fassaden-Photovoltaikanlagen gelten je nach Inbetriebnahme, Anlagengröße und Einspeiseart feste Vergütungssätze (Teileinspeisung = Überschuss; Volleinspeisung = gesamte Erzeugung). Die Vergütung wird bei Inbetriebnahme festgeschrieben und läuft grundsätzlich 20 Jahre (zzgl. Inbetriebnahmejahr).

Vergütungssätze für Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026 (Gebäude-PV):

AnlagengrößeTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,78 ct/kWh12,34 ct/kWh
bis 40 kWp6,73 ct/kWh10,35 ct/kWh
bis 100 kWp5,50 ct/kWh10,35 ct/kWh

 

Änderungen durch das „Solarspitzengesetz“ (seit 25.02.2025)

Für Neuanlagen (maßgeblich ist die Inbetriebnahme nach dem 25.02.2025) gelten andere Regelungen:

  • Es gibt keine EEG-Vergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise (mit gesetzlichem Ausgleich: die ausgefallenen Zeiten können den Förderzeitraum verlängern).

  • Diese Regel greift nicht mehr erst bei großen Anlagen; für kleine Anlagen ist die Anwendung an die Mess-/Steuerungstechnik gekoppelt (insb. intelligentes Messsystem).

  • Ohne Smart-Meter/Steuerungstechnik kann bis zur Ausstattung eine Einspeisebegrenzung (60 %) greifen; mit nachgerüsteter Technik entfällt sie.

  • Option für Bestandsanlagen: freiwillig „systemdienlich“ (Verzicht bei negativen Preisen) gegen +0,6 ct/kWh Bonus; gekoppelt an die neue Ausgleichslogik.

Praktische Konsequenz ist, dass der Eigenverbrauch und Speicher wirtschaftlich wichtiger werden.

Die Einspeisebegrenzung bei 60% klingt dramatisch, wird in den meisten Fällen aber kaum ins Gewicht fallen. PV-Erzeugung verläuft über das Jahr überwiegend deutlich unter der Nennleistung: morgens und abends wegen flachem Sonnenstand, im Winter wegen kurzer Tage, oft zusätzlich durch Bewölkung, Temperatur, Verschattung oder nicht perfekte Ausrichtung. Dadurch entstehen die hohen Spitzen, die überhaupt gekappt werden könnten, nur selten und kurz. Außerdem wird ein Teil der Spitzenleistung häufig ohnehin im Haushalt verbraucht oder in einen Speicher geladen; gekappt wird nur der überschüssige Anteil. In der Jahresbilanz bleibt daher meist nur ein kleiner, einstelliger Prozentsatz unvergütet. Darüberhinaus werden die nichtvergüteten Zeiten ohnehin an den Förderzeitraum angehängt. Die Investition in die Steuerungstechnik kann also wohlüberlegt und ohne Eile sein.

 

KfW-Kredit „Erneuerbare Energien – Standard (270)“

  • Finanzierung (Kredit, kein Zuschuss) für PV, Speicher und weitere EE-Anlagen; Antrag über die Hausbank.

  • Zinssatz ist bonitäts- und bankabhängig; KfW verweist auf beihilfefreie Konditionen oberhalb des EU-Referenzzinssatzes

  • Konditionen:

    • ab 3,23% effektivem Jahreszins

    • für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher

    • für Photovoltaik, Wasser, Wind, Biogas und vieles mehr

    • für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

Förderdeteils und Konditionen bei der KfW

 

Steuerliche Entlastungen 

  • Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferung/Installation und wesentliche Komponenten (inkl. Batteriespeicher), wenn die Anlage auf oder nahe Wohngebäuden installiert wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Einkommensteuerbefreiung für Erträge aus kleinen PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG (Grenzen u. a. 30 kWp je Wohn-/Gebäudeeinheit bzw. 15 kWp je Einheit bei Mehrparteienhäusern; zusätzlich Gesamtgrenzen je Steuerpflichtigem).

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Weiterführende Informationen:

Prüfen Sie mit diesem unabhängigen Beratungstool, ob eine Photovoltaikanlage für Sie geeignet ist. Sie finden hier: 

  • eine unabhängige Empfehlung für eine passende Anlage,
  • eine Berechnung des Ertrags auf Basis Ihres Stromverbrauchs und Standorts und
  • eine Analyse der Wirtschaftlichkeit und möglicher Fördermittel.

 

Im Solarkataster des Landes NRW können Sie die Ausrichtung Ihres Daches und die grundsätzliche Eignung für eine PV- und Solarthermieanlage prüfen.

 

Auf der App / Website Shadowmap können Sie Sonnenstand und Verschattung in einem virtuellen Stadtmodell prüfen.

Auch wenn eine Photovoltaikanlage in bestimmten Fällen als verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d BauO NRW 2018 gilt, müssen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, wie Abstandsflächen und Baugrenzen.

Um die Genehmigungsfreiheit und Konformität mit dem Bebauungsplan abzustimmen, sollte vor der Umsetzung des Vorhabens der Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz in Mönchengladbach kontaktiert werden. Die Bebauungspläne können Sie im GEOPortal der Stadt Mönchengladbach einsehen. Je nach Vorhaben können zusätzlich weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein, zum Beispiel denkmalrechtliche Genehmigungen

Liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist es in der Regel nur in begründeten Einzelfällen und unter engen Voraussetzungen zulässig. § 35 BauGB, der die grundsätzlich zulässigen Vorhaben im Außenbereich definiert. Besondere Standorte wie Natur-, Wasser- oder Landschaftsschutzgebiete können zusätzliche Einschränkungen oder spezielle Genehmigungen erfordern.

Details zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie im Bauportal.NRW.

Eine PV-Anlage muss registriert werden. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung und die nötigen Formulare stellt die NEW AG zur Verfügung:

 

Steckersolaranlagen, oft auch Balkonkraftwerke genannt, sind kleine PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 800Wp (Watt Peak) die in der Regel ohne großen technischen Aufwand z.B. am Balkon, an der Fassade oder auf dem Dach angebracht werden können. Sie sind eine einfache Möglichkeit, wie auch Mieterinnen und Mieter ihren eigenen sauberen Strom produzieren und von den Vorteilen günstiger Eigenversorgung profitieren können. Sie tragen dazu bei, die Energiewende voranzubringen – direkt von Balkon, Terrasse oder Garten aus. In der Regel deckt ein 400 Wp Panel tagsüber die Grundlast des Haushalts. Für größere Haushalte rentiert sich auch eine größere Anlage. Eine Steckersolaranlage lohnt sich besonders dann, wenn der erzeugte Strom tagsüber selbst verbraucht wird. Mit einem zusätzlichen Batteriespeicher kann der Eigenverbrauch weiter erhöht werden - damit steigen aber auch die Investitionskosten.

Stromproduktion und Sparpotential hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ausrichtung der Solarpanele nach Himmelsrichtung
  • Aufstellwinkel
  • Verschattung, z.B. durch Fassaden oder Bäume
  • Höhe und Zeitpunkt des Stromverbrauchs im Haushalt

Süd-, Ost- oder Westausrichtung möglich: Nach Süden ausgerichtete Module liefern im Jahresverlauf die höchsten Erträge. Bei nach Osten oder Westen ausgerichteten Modulen sind ebenfalls gute Erträge zu erwarten. Bei diesen Ausrichtungen passen Stromerzeugung und Stromverbrauch möglicherweise besser zusammen, da die Stromerträge morgens (bei Ostausrichtung) bzw. am späten Nachmittag (bei Westausrichtung) höher sind. Senkrecht am Balkongeländer angebrachte Module (90° „Dachneigung“) liefern im Sommer niedrigere, im Winter dafür etwas bessere Erträge. (Teil-)Verschattungen der Module können den Stromertrag deutlich reduzieren.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf das Balkonkraftwerk. Dennoch benötigen Sie weiterhin eine Erlaubnis des Vermieters bzw. der Wohneigentümergemeinschaft, denn Ausnahmen sind möglich. Es lohnt sich außerdem zu prüfen, ob ggfs. Schäden (z.B. an der Fassade) durch ein Balkonkraftwerk in Ihrer Haftpflichtversicherung mitversichert sind.

Die Anlage muss im Marktstammdatenregister  der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie bei der NEW.

Achten Sie auf geprüfte Komponenten (Wechselrichter, Einspeisesteckdose). Achten Sie darauf, dass das Gerät die in Deutschland geltende Anschlussnorm VDE-AR-N 4105 erfüllt. Es wird empfohlen, eine spezielle Energiesteckdose (Wieland-Steckdose) zu verwenden. Der Anschluss und die Balkonhalterung sollte von einer fachkundigen Person eingerichtet und überprüft werden. Zulässig ist eine installierte PV-Leistung aller Module von höchstens 2.000 Watt. Die Installation einer Anlage mit mehr als 800 Wp kann sinnvoll sein, wenn Sie auch bei verändertem Sonnenstand möglichst viel Strom produzieren wollen. Bei Balkonkraftwerken, die mehr als insgesamt 800 Watt erzeugen können, drosseln deren Wechselrichter die Einspeisung.

Weiterführende Informationen:

 Verbraucherzentrale NRW

Sie finden hier: 

 

Prüfen Sie mit diesem unabhängigen Beratungstool, ob eine Steckersolaranlage für Ihr Haus geeignet ist.

Sie finden hier: 

  • eine unabhängige Empfehlung für eine passende Anlage,
  • eine Berechnung des Ertrags auf Basis Ihres Stromverbrauchs und Standorts und
  • eine Analyse der Wirtschaftlichkeit und möglicher Fördermittel.

 

Shadowmap

Sie finden hier: 

  • Prüfen von Sonnenstand und Verschattung in einem virtuellen Stadtmodell

 

Beispielrechnung

Rechnerisch vereinfacht liefern im optimalen Anstellwinkel südausgerichtete Module ihre volle Nennleistung während 950 Stunden eines Jahres, die sogenannten Volllaststunden (tatsächlich arbeiten Photovoltaikanlagen meist in Teillast). Werden Module senkrecht am Balkon montiert, sinkt der Jahresertrag um ca. 30 Prozent (d.h. auf ca. 665 Volllaststunden). Ein so montiertes Steckersolargerät mit 800 Watt hat einen Jahresertrag von 532 Kilowattstunden (kWh). Davon können ohne Speicher im Durchschnitt 45 Prozent zeitgleich im Haushalt verbraucht werden, d.h. 240 Kilowattstunden. 

Bei einem angenommenen Arbeitspreis von 37 ct/kWh ergeben sich Einsparungen von knapp 90 Euro pro Jahr. Bei angenommenen Kosten von 400 Euro dauert es dementsprechend knapp fünf Jahre bis die Anschaffungskosten eingespart wurden. Steigt der Strompreis zwischenzeitlich an, kann sich die Amortisation beschleunigen.

 

Wieviel CO2 Emissionen kann man mit einer Steckersolaranlage einsparen?

Zwei vertikal montierte Standardmodule (à 400 Watt) können pro Jahr 530 kWh Strom erzeugen – genug für z. B. einen Kühlschrank und weitere Standby-Verbräuche. Dadurch können in 20 Jahren etwa 7,3 t CO2 eingespart werden. Das entspricht etwa einer Menge die bei 41 Tagen durchgängigem Video-Streaming freigesetzt würde.

Weiterführende Informationen

Ratgeber Photovoltaik der Verbraucherzentrale

Photovoltaik-Dachanlagen - Wirtschaftlichkeit und steuerliche Behandlung von PV-Anlagen und Batteriepseichern (Umweltbundesamt)