- Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind dabei den leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116, Abs. 1 Grundgesetz sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
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Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Die Ehrenpatenschaft bedient in erster Linie einen symbolischen Charakter und ist mit Taufpatenschaften nicht zu vergleichen. Mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft bringt der Bundespräsident die besondere fürsorgende Verpflichtung des deutschen Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck.
Der Antrag ist mittels Vordruck innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu stellen. Ist der Antrag für das siebte Kind nicht erfolgt, kann er jedoch auch für ein später geborenes Kind gestellt werden.
Die Vordrucke können im Büro des Oberbürgermeisters angefordert und dem Bundespräsidenten über die Stadtverwaltung Mönchengladbach zugeleitet werden. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese gemeinsam mit einem Geldgeschenk den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt aushändigen.
Weiterführende Informationen
Ansprechpartnerin
Tel.: 02161/25-2514
Adresse
Rathaus Abtei
Rathausplatz 1
41061 Mönchengladbach
(Zugang nicht barrierefrei)
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung