EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben

Nach Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.


Sollten Sie die Errichtung oder den Umbau eines zulassungsbedürftigen Betriebes planen, so setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie im Vorfeld gerne.

Weitergehende Information über die EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben erhalten Sie unter diesem Link.

Von der Zulassung betroffen sind

  • Fleisch oder Fisch verarbeitende Unternehmen
  • Wildbearbeitungsbetriebe
  • Umpackbetriebe
  • Einzelhandelsbetriebe(*), die an andere Einzelhandelsbetriebe
    • die mehr als 100 km entfernt sind oder
    • mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgeben/ ausliefern

Eine EU-Zulassung ist nicht erforderlich, für Betriebe, die lediglich

  • Primärproduktion betreiben
  • Transporttätigkeiten durchführen
  • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
  • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

(*) Der Einzelhandel ist definiert als: Die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören eigene Filialen, Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Caterer, Zentralküchen, die Lebensmittel an eine oder mehrere Relaisküchen ausliefern, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermärkte, Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen, nicht selbstschlachtende Metzgereien, Hofkäsereien

In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Zulassung nach VO (EG) 853/2004 nach dem Standort und der Größe der Betriebe festgelegt. Für die unter diesem Link genannten Produktionsmengen, die im Jahresdurchschnitt unterschritten werden, liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Mönchengladbach, für alle anderen Betriebe aus dem Stadtgebiet von Mönchengladbach ist das LANUV die zuständige Zulassungsbehörde.

In beiden Fällen ist die Zulassung schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen beim Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach einzureichen.

Frau Wolff
Zimmer 005
Tel.: (02161) 25 - 2834
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr 
Mo - Do: 14.00 - 16.00 Uhr 


Sonstige Termine nach Vereinbarung. 

Kontakt

Anschrift
Stadtverwaltung Mönchengladbach
Fachbereich 39
Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Am Mevissenhof 42
41068 Mönchengladbach

Sprechzeiten:
Mo bis Fr: 8.30 - 12.00 Uhr
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!

Telefon: 
02161 - 25 2831

E-Mail:
veterinaeramt@moenchengladbach.de


Anfahrt

Der Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestellen Waldhausen Kirche und Nicodemstraße befinden sich in fußläufiger Entfernung. Sie erreichen diese mit den Buslinien 003, 013, 023, 033, 035 und SB83.

In unmittelbarer Nähe des Verwaltungsgebäudes steht zudem eine begrenzte Anzahl kostenfreier Parkmöglichkeiten zur Verfügung.