Nach Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Sollten Sie die Errichtung oder den Umbau eines zulassungsbedürftigen Betriebes planen, so setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie im Vorfeld gerne.
Weitergehende Information über die EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben erhalten Sie unter diesem Link.