Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlamentes sind Lebensmittelunternehmer, die ein Unternehmen oder Zweigstellen betreiben verpflichtet, die örtlich zuständige Behörde – bei Betriebssitz in Mönchengladbach ist dies die Stadt Mönchengladbach – darüber zu informieren.
Registrierungspflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu diesen Betrieben gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe, Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln oder Betriebe, die eine reine Makler- oder Speditionstätigkeit ausüben.
Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. In Zweifelsfällen wird dies durch den hiesigen Fachbereich entschieden.
Nach Lebensmittelrecht nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung benötigen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (zum Beispiel Milch, Eier) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit diese nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit diese Lebensmittel für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.
Eine Registrierung geschieht durch eine detaillierte Gewerbeanmeldung mit der genauen Angabe der gemeldeten Tätigkeit. Sollte keine detaillierte Angabe, sondern lediglich eine allgemein gültige Tätigkeit angemeldet werden, ist der Fachbereich für Verbraucherschutz und Tiergesundheit separat zu informieren.
➜ Meldung Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer
Diese Meldung gilt auch für alle wichtigen Veränderungen zu den oben genannten Tätigkeiten und Betriebsschließungen.