Melde- und Mitteilungspflichten von Unternehmen

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlamentes sind Lebensmittelunternehmer, die ein Unternehmen oder Zweigstellen betreiben verpflichtet, die örtlich zuständige Behörde – bei Betriebssitz in Mönchengladbach ist dies die Stadt Mönchengladbach – darüber zu informieren.

Registrierungspflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu diesen Betrieben gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe, Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln oder Betriebe, die eine reine Makler- oder Speditionstätigkeit ausüben.

Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. In Zweifelsfällen wird dies durch den hiesigen Fachbereich entschieden.

Nach Lebensmittelrecht nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung benötigen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (zum Beispiel Milch, Eier) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit diese nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit diese Lebensmittel für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.

Eine Registrierung geschieht durch eine detaillierte Gewerbeanmeldung mit der genauen Angabe der gemeldeten Tätigkeit. Sollte keine detaillierte Angabe, sondern lediglich eine allgemein gültige Tätigkeit angemeldet werden, ist der Fachbereich für Verbraucherschutz und Tiergesundheit separat zu informieren.

Meldung Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer

Diese Meldung gilt auch für alle wichtigen Veränderungen zu den oben genannten Tätigkeiten und Betriebsschließungen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.2017/625 des Europäischen Parlamentes sind Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen, die örtlich zuständige Behörde – bei Betriebssitz in Mönchengladbach ist dies die Stadt Mönchengladbach –  zu informieren.

Registrierungspflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (d.h. Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen) herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen (Verkauf, Vertrieb oder Lagerung).

Zur Meldung verpflichtet ist jedes registrierungspflichtige Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.

Eine Registrierung geschieht durch eine detaillierte Gewerbeanmeldung mit der genauen Angabe der gemeldeten Tätigkeit. Sollte keine detaillierte Angabe, sondern lediglich eine allgemein gültige Tätigkeit angemeldet werden, ist der Fachbereich für Verbraucherschutz und Tiergesundheit separat zu informieren.

Meldung Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer

Diese Meldung gilt auch für alle wichtigen Veränderungen zu den oben genannten Tätigkeiten und Betriebsschließungen.

Wer kosmetische Mittel verkaufen möchte, sollte dies nicht nur seinen potenziellen Kunden mitteilen. Personen die kosmetische Mittel innerhalb der EU herstellen, herstellen lassen oder aus Ländern außerhalb der EU importieren besitzen eine besondere Verantwortung und haben eine gewisse Mitteilungs- und Berichtspflicht.

Gemäß § 5 Kosmetik-Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) 1223/2009 hat die verantwortliche Person (Inverkehrbringer/ Importeur) vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Produktes Angaben wie den Namen, den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird und weitere Angaben zu melden. Dazu gehört auch eine (Rahmen-)Rezeptur, um bei auftretenden Gesundheitsstörungen eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung zu gewährleisten. Entsprechende Meldeverpflichtungen gelten auch für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

Die Meldung dieser Angaben erfolgt über das europäische Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal – CPNP).

Weiter Information sind unter diesem Link zu finden.

Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person (Hersteller/ Importeur) hat dafür Sorge zu tragen, das alle einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zu den Themen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung usw. für das jeweilige kosmetische Mittel eingehalten werden.
 

Zusätzlich hat eine Meldung bei der zuständigen Überwachungsbehörde über das folgende Formular zu erfolgen.

Gemäß § 5 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) müssen Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden

Weitergehende Information bezüglich des Meldeverfahrens erhalten Sie unter diesem Link.

Frau Dr. Witten
Zimmer 208
Tel.: (02161) 25 - 2833
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr 
Mo - Do: 14.00 - 16.00 Uhr 


Herr Schmidt
Zimmer 210
Tel.: (02161) 25 - 2855
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr 
Mo - Do: 14.00 - 16.00 Uhr 


Frau Wolff
Zimmer 005
Tel.: (02161) 25 - 2834
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr 
Mo - Do: 14.00 - 16.00 Uhr 


Sonstige Termine nach Vereinbarung. 

Kontakt

Anschrift
Stadtverwaltung Mönchengladbach
Fachbereich 39
Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Am Mevissenhof 42
41068 Mönchengladbach

Sprechzeiten:
Mo bis Fr: 8.30 - 12.00 Uhr
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!

Telefon: 
02161 - 25 2831

E-Mail:
veterinaeramt@moenchengladbach.de


Anfahrt

Der Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestellen Waldhausen Kirche und Nicodemstraße befinden sich in fußläufiger Entfernung. Sie erreichen diese mit den Buslinien 003, 013, 023, 033, 035 und SB83.

In unmittelbarer Nähe des Verwaltungsgebäudes steht zudem eine begrenzte Anzahl kostenfreier Parkmöglichkeiten zur Verfügung.