
Geflügelpest
Geflügelpest
Bei der Aviären Influenza, auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt, handelt es sich um eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die vor allem bei Geflügel und Wildvögeln zu schweren Erkrankungserscheinungen und massenhaftem Verenden führen kann.
Die Krankheit wird durch Aviäre Influenzaviren verursacht, die weltweit verbreitet sind. Die Viren überleben in wilden Wasservögeln. Diese können als Reservoir des Virus betrachtet werden und sind häufig Träger, ohne selbst zu erkranken. Dadurch kann es immer wieder zu Ausbrüchen der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen kommen.
Die Übertragung erfolgt durch direkten oder indirekten Kontakt wie etwa über Ausscheidungen. Daher werden alle Geflügelhalter- auch bei Klein- und Hobbyhaltungen- dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Biosicherheitsmaßnahmen aufgefordert. Dazu zählen unter anderem:
- Gehaltenes Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden.
- Wildvögel dürfen keinen Zugang zum Wasser der Tränke, zum Futter, zur Einstreu oder zu weiteren Gegenständen, die mit dem Geflügel in Berührung kommen, haben.
- Schuhwerk, Schubkarren, Arbeitsgeräte, mit denen man innerhalb der Geflügelhaltung arbeitet, müssen vor Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, falls eine Verschleppung über diese Geräte nicht ausgeschlossen werden kann.
- Unklare Krankheits- und Todesfälle im eigenen Geflügelbestand müssen unverzüglich durch einen Tierarzt abgeklärt werden.
Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies nach § 26 der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Tierseuchenkasse in Münster die zuständige Behörde für diese Anmeldung.
Geflügelhalter, die ihre Geflügelhaltung nicht bei der Tierseuchenkasse angemeldet haben, können mit Regressansprüchen konfrontiert werden, wenn die Geflügelpest in einem nicht gemeldeten Geflügelbestand auftritt oder sich über diesen weiter ausbreitet.
Je nach Entwicklung des Seuchengeschehens, kann auch eine Aufstallung des Hausgeflügels in der Stadt Mönchengladbach notwendig werden. Allen Geflügelhaltern wird daher angeraten, Aufstallungsmöglichkeiten schon jetzt zu planen und ggf. vorzubereiten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (LAVE NRW).
Alle Geflügelhalter - auch Klein- und Hobbyhaltungen - werden dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Biosicherheitsmaßnahmen aufgefordert.
Dazu zählen unter anderem:
- Gehaltenes Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden.
- Wildvögel dürfen keinen Zugang zum Wasser der Tränke, zum Futter, zur Einstreu oder zu weiteren Gegenständen, die mit dem Geflügel in Berührung kommen, haben.
- Schuhwerk, Schubkarren, Arbeitsgeräte, mit denen man innerhalb der Geflügelhaltung arbeitet, müssen vor Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, falls eine Verschleppung über diese Geräte nicht ausgeschlossen werden kann.
- Unklare Krankheits- und Todesfälle im eigenen Geflügelbestand müssen unverzüglich durch einen Tierarzt abgeklärt werden.
- Aufstallungsmöglichkeiten planen und ggf. vorbereiten, im Falle einer Aufstallungspflicht in der Stadt Mönchengladbach
- Anmeldung der Geflügelhaltung bei der Tierseuchenkasse in Münster, sofern noch nicht geschehen
- Gemeinsame Vereinbarung über erweiterte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags und der Weiterverbreitung der Geflügelpest vom 18. Dezember 2023
- Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts zur aktuellen Geflügelpestlage
- Informationen des LAVE zur aktuellen Lage
- Merkblatt zur Geflügelhaltung
- Merkblatt zur Meldung von Tieren an die Tierseuchenkasse

